Der Rekurs ist berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Mai 1986 den Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 17. Juni 1985, mit der Begründung aufgehoben, ein besonderer Ausnahmsfall im Sinn des § 8 Abs. 2 zweiter Satz InvEG, der eine nachträgliche Zustimmung zu einer schon ausgesprochenen Kündigung rechtfertige, liege nicht vor. Der Landeshauptmann von Oberösterreich bestätigte hierauf mit Bescheid vom 1. Juli 1986 den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 14. März 1985, mit dem der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Klägers abgewiesen worden war. Der Kläger begehrte hierauf mit einer am 23. Juli 1986 eingebrachten Klage auch die Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Cr 7/85 des Erstgerichts, in dem sein Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses über den 31. März 1982 hinaus, sowie auf Zahlung von laufendem Entgelt (rechtskräftig) abgewiesen worden war. Das Erstgericht gab in jenem Verfahren dem Wiederaufnahmsbegehren statt und hob sein im Vorprozeß gefälltes Urteil (3 Cr 7/85-10) auf. Es vertrat die Rechtsauffassung, der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs. 1 Z 5 ZPO sei auch bei nachträglicher Abänderung oder Aufhebung rechtskräftiger Vorfrageentscheidungen der Verwaltungsbehörden analog anzuwenden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; der Oberste Gerichtshof billigte in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1987, 9 Ob A 13/87, diese Rechtsauffassung und gab daher der Revision der beklagten Partei nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof hält an dieser den Parteien bekannten Entscheidung, auf deren Begründung verwiesen werden kann, fest, wonach die Bestimmung des § 530 Abs. 1 Z 5 ZPO dann analog heranzuziehen und daher das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes zu bejahen ist, wenn der Gesetzgeber die Entscheidung einer Vorfrage dem Gericht zwingend abgenommen und auf die Verwaltungsbehörde übertragen hat und wenn der die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung bildende Bescheid der Verwaltungsbehörde nachträglich abgeändert (aufgehoben) wird. Eine solche im Gesetz angeordnete (§ 8 Abs. 2 InvEG) Bindung des Gerichts an die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, nämlich des Invalidenausschusses, liegt hier vor (4 Ob 168/85; 14 Ob 196/86; vgl. SZ 53/67 = Arb. 9872). Da der die Grundlage des gerichtlichen Verfahrens bildende Bescheid dieser Behörde über die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Klägers nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Antrages auf Erteilung einer solchen Zustimmung abgeändert wurde, liegt ein Wiederaufnahmsgrund in analoger Anwendung des § 530 Abs. 1 Z 5 ZPO vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Mai 1986 den Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 17. Juni 1985, mit der Begründung aufgehoben, ein besonderer Ausnahmsfall im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz InvEG, der eine nachträgliche Zustimmung zu einer schon ausgesprochenen Kündigung rechtfertige, liege nicht vor. Der Landeshauptmann von Oberösterreich bestätigte hierauf mit Bescheid vom 1. Juli 1986 den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 14. März 1985, mit dem der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Klägers abgewiesen worden war. Der Kläger begehrte hierauf mit einer am 23. Juli 1986 eingebrachten Klage auch die Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Cr 7/85 des Erstgerichts, in dem sein Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses über den 31. März 1982 hinaus, sowie auf Zahlung von laufendem Entgelt (rechtskräftig) abgewiesen worden war. Das Erstgericht gab in jenem Verfahren dem Wiederaufnahmsbegehren statt und hob sein im Vorprozeß gefälltes Urteil (3 Cr 7/85-10) auf. Es vertrat die Rechtsauffassung, der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sei auch bei nachträglicher Abänderung oder Aufhebung rechtskräftiger Vorfrageentscheidungen der Verwaltungsbehörden analog anzuwenden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; der Oberste Gerichtshof billigte in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1987, 9 Ob A 13/87, diese Rechtsauffassung und gab daher der Revision der beklagten Partei nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof hält an dieser den Parteien bekannten Entscheidung, auf deren Begründung verwiesen werden kann, fest, wonach die Bestimmung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO dann analog heranzuziehen und daher das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes zu bejahen ist, wenn der Gesetzgeber die Entscheidung einer Vorfrage dem Gericht zwingend abgenommen und auf die Verwaltungsbehörde übertragen hat und wenn der die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung bildende Bescheid der Verwaltungsbehörde nachträglich abgeändert (aufgehoben) wird. Eine solche im Gesetz angeordnete (Paragraph 8, Absatz 2, InvEG) Bindung des Gerichts an die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, nämlich des Invalidenausschusses, liegt hier vor (4 Ob 168/85; 14 Ob 196/86; vergleiche SZ 53/67 = Arb. 9872). Da der die Grundlage des gerichtlichen Verfahrens bildende Bescheid dieser Behörde über die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Klägers nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Antrages auf Erteilung einer solchen Zustimmung abgeändert wurde, liegt ein Wiederaufnahmsgrund in analoger Anwendung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vor.
Damit ist aber das Arbeitsverhältnis der Parteien - vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren 3 Cr 7/85 des Erstgerichtes - über den 31. März 1982 hinaus aufrecht geblieben. Der für die Begründung der Abweisung der vorliegenden Klage herangezogene Mangel eines Rechtsschutzinteresses fällt daher weg. Wenn nämlich das Arbeitsverhältnis aufrecht besteht, ist die Berechtigung der Suspendierung des Klägers im Rahmen der auf die Beseitigung dieser Maßnahme gerichteten Klage zu prüfen.
Der angefochtenen Zurückweisungsbeschluß ist daher aufzuheben und dem Oberlandesgericht Linz als nunmehr zuständigem Berufungsgericht (§ 101 Abs. 1 Z 3 ASGG) die Durchführung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage aufzutragen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50, 52 ZPO begründet.Der angefochtenen Zurückweisungsbeschluß ist daher aufzuheben und dem Oberlandesgericht Linz als nunmehr zuständigem Berufungsgericht (Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG) die Durchführung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage aufzutragen. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50, 52, ZPO begründet.