Entscheidungsgründe:
Der Kläger und Widerbeklagte (in Hinkunft kurz Kläger genannt) begehrt von der beklagten und widerklagenden Partei "Fa. K*** & K***, 4020 Linz, Lederergasse 78" (in Hinkunft Beklagte genannt; die ursprüngliche Bezeichnung der beklagten Partei "Dr. Arpad K***, Kaufmann, 4020 Linz, Lederergasse 78" wurde von den Parteien einvernehmlich berichtigt; s. ON 3 S 20) die Zahlung eines Nettobetrages von S 157.428,91 s.A. an Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung. Diesem Begehren liegt eine Forderung des Klägers aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Entlassung (§ 29 AngG) in der Höhe von insgesamt S 247.428,91 zugrunde. Von diesem Betrag zog der Kläger in der Klage einen Betrag von S 90.000 ab, der nach seinem Vorbringen aus einem Schadenersatzanspruch der Beklagten für eine vom Kläger verschuldete Totalbeschädigung eines der Beklagten gehörigen, vom Kläger gelenkten PKWs resultiert. Zur Begründung führt der Kläger aus, er sei ungerechtfertigt entlassen worden. Er habe zwar am 27.8.1985 in alkoholisiertem Zustand anläßlich einer Dienstfahrt einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem der PKW der Beklagten total beschädigt worden und ein Schaden von S 90.000 entstanden sei. Die Beklagte habe zwar den Kläger am 30.8.1985 dienstfrei gestellt, ihn aber erst am 9.9.1985 entlassen, obwohl der Kläger über den Unfall unverzüglich und wahrheitsgemämß berichtet und auf seine Alkoholisierung hingewiesen habe. Die Entlassung sei nicht nur verspätet ausgesprochen worden, sondern auch nicht berechtigt. Im Hinblick auf seine zwanzigjährige Dienstzeit bei der Beklagten und die Einmaligkeit des Vorfalles sei der Beklagten die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar gewesen.Der Kläger und Widerbeklagte (in Hinkunft kurz Kläger genannt) begehrt von der beklagten und widerklagenden Partei "Fa. K*** & K***, 4020 Linz, Lederergasse 78" (in Hinkunft Beklagte genannt; die ursprüngliche Bezeichnung der beklagten Partei "Dr. Arpad K***, Kaufmann, 4020 Linz, Lederergasse 78" wurde von den Parteien einvernehmlich berichtigt; s. ON 3 S 20) die Zahlung eines Nettobetrages von S 157.428,91 s.A. an Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung. Diesem Begehren liegt eine Forderung des Klägers aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Entlassung (Paragraph 29, AngG) in der Höhe von insgesamt S 247.428,91 zugrunde. Von diesem Betrag zog der Kläger in der Klage einen Betrag von S 90.000 ab, der nach seinem Vorbringen aus einem Schadenersatzanspruch der Beklagten für eine vom Kläger verschuldete Totalbeschädigung eines der Beklagten gehörigen, vom Kläger gelenkten PKWs resultiert. Zur Begründung führt der Kläger aus, er sei ungerechtfertigt entlassen worden. Er habe zwar am 27.8.1985 in alkoholisiertem Zustand anläßlich einer Dienstfahrt einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem der PKW der Beklagten total beschädigt worden und ein Schaden von S 90.000 entstanden sei. Die Beklagte habe zwar den Kläger am 30.8.1985 dienstfrei gestellt, ihn aber erst am 9.9.1985 entlassen, obwohl der Kläger über den Unfall unverzüglich und wahrheitsgemämß berichtet und auf seine Alkoholisierung hingewiesen habe. Die Entlassung sei nicht nur verspätet ausgesprochen worden, sondern auch nicht berechtigt. Im Hinblick auf seine zwanzigjährige Dienstzeit bei der Beklagten und die Einmaligkeit des Vorfalles sei der Beklagten die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar gewesen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung des Klägers, der schon am 21.1.1985 aus ungeklärt gebliebenen Gründen einen Firmenwagen total beschädigt habe, sei unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Alkoholwertes und somit rechtzeitig ausgesprochen worden. Sie sei aber auch mangels Vertrauenswürdigkeit und im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß dem Kläger für längere Zeit der Führerschein entzogen worden sei. Eine Weiterverwendung als Fahrverkäufer sei daher nicht mehr möglich gewesen.
In ihrer Widerklage begehrt die Beklagte vom Kläger die Zahlung des oben erwähnten Betrages von S 90.000 s.A. aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes. Der Kläger habe seine Pflicht zum Ersatz des bei dem Unfall beschädigten Firmenwagens anerkannt. Der Kläger erstattete vor dem Erstgericht zur Widerklage der Beklagten kein Vorbringen. Die Parteien stellten die Höhe der in der Widerklage geltend gemachten Schadenersatzforderung außer Streit. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und gab dem Widerklagebegehren statt. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger war vom 11.10.1965 bis 9.9.1985 im Unternehmen der Beklagten als Fahrverkäufer und Kundenbetreuer angestellt. Er verschuldete am 27.8.1985 während der Arbeitszeit in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, wobei der PKW der Beklagten total beschädigt wurde. Der Beklagten entstand dadurch ein Schaden in der Höhe von S 90.000. Der Kläger meldete den Unfall dem Sohn des Geschäftsführers der Beklagten, Mag. Karl K***, am 28.8.1985. Auf dessen Frage, ob er alkoholisiert gewesen sei, gab der Kläger zur Antwort, er habe zwar Alkohol getrunken, könne aber die genaue Menge nicht mehr angeben. Er teilte dem Sohn des Geschäftsführers ferner mit, daß ihm der Führerschein vorläufig abgenommen worden sei. Da er ohne Führerschein im Außendienst der Beklagten nicht mehr arbeiten konnte, erhielt er den Auftrag, die Arbeit vorläufig telefonisch zu verrichten.
Mag. Karl K*** erhielt von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft noch am selben Tag die telefonische Auskunft, daß dem Kläger der Führerschein vorläufig abgenommen worden sei. Da das Ergebnis der Blutuntersuchung noch nicht vorlag, erhielt er über den Grad der Alkoholisierung des Klägers keine Auskunft. Am 29.8.1985 - der Kläger hatte an diesem Tag Urlaub - informierte Mag. Karl K*** seinen Vater über den Sachverhalt. Die beiden kamen überein, daß der Kläger, falls sein Blutalkoholwert 0,8 %o überstiegen haben sollte, nicht mehr tragbar sei.
Am 30.8.1985 stelle der Geschäftsführer Dr. Arpad K*** den Kläger bis zur Klärung seiner Alkoholisierung dienstfrei; für den Fall einer Alkoholisierung habe er mit seiner Entlassung zu rechnen. Er forderte den Kläger ferner auf, vom Ergebnis der Blutuntersuchung die Beklagte zu informieren.
Am 5.9.1985 teilte der Kläger dem Mag. Karl K*** mit, daß ihm auf Grund der Alkoholisierung der Führerschein endgültig entzogen worden sei. Da der Geschäftsführer nicht anwesend war, verwies dessen Sohn den Kläger auf Montag, den 9.9.1985.
In der Zeit vom 29.8. bis 9.9.1985 erkundigte sich der Kläger mehrmals bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, ob das Verwaltungsverfahren schon beendet sei. Am 9.9.1985 trat der Kläger nach einem Urlaub die Arbeit im Unternehmen der Beklagten wieder an. Er wurde an diesem Tag entlassen.
Der Kläger hatte schon im Jänner 1985 einen Verkehrsunfall verursacht; hiebei war am Fahrzeug der Beklagten ein Schaden von S 20.000 entstanden.
Das Erstgericht hielt in rechtlicher Hinsicht die Entlassung des Klägers aus den Gründen des § 27 Z 1, dritter Tatbestand, und Z 2 AngG für gerechtfertigt. Die Entlassung sei auch rechtzeitig ausgesprochen worden, weil der Kläger erst am 5.9.1985 vom endgültigen Entzug des Führerscheins berichtet hatte. Eine Mäßigung des Schadenersatzbetrages sei vom Kläger nicht begehrt worden; sie komme auch im Hinblick auf das grobe Verschulden nicht in Betracht. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das Ersturteil (u.a.) mit der Maßgabe, daß es als beklagte Partei im Hauptverfahren "Dr. Arpad K***" und als klagende Partei im Verfahren über die Widerklage "Fa. K*** & K***" bezeichnete. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht, jedoch mit der Einschränkung, daß der Kläger dem Mag. Karl K*** am 28.8.1985 mitgeteilt habe, er habe "etwa ein (oder zwei) Bier und 2/8 l Rotwein getrunken". Der Blutalkoholgehalt des Klägers betrug im Zeitpunkt des Unfalls 1,98 %o. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, eine amtswegige Richtigstellung der Parteibezeichnung auf "Firma K*** & K***" sei nicht in Betracht gekommen, weil der mit der Klage als beklagte Partei in Anspruch genommene Dr. Arpad K*** als Komplementär dieser Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten hafte und daher passiv legitimiert sei. Da dem Kläger für die Dauer von sechs Monaten der Führerschein entzogen worden sei, sei er dauernd dienstunfähig im Sinne des § 27 Z 2 AngG gewesen. Eine "dauernde" Dienstunfähigkeit sei schon dann anzunehmen, wenn die Dienstunfähigkeit von so langer Dauer sei, daß dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Die Entlassung sei überdies aus dem Grunde des § 27 Z 1, dritter Tatbestand, AngG gerechtfertigt. Da die Dauer der Dienstunfähigkeit des Klägers erst nach dem Bekanntwerden der Ergebnisse der Blutuntersuchung und des sodann erfolgten Entzuges des Führerscheines habe beurteilt werden können und der für die Entlassung zuständige Geschäftsführer erst am 9.9.1985 im Unternehmen wieder anwesend gewesen sei, sei die Entlassung nicht verspätet erfolgt. Dem auf der Annahme einer ungerechtfertigten oder zumindest verspäteten Entlassung beruhenden Klagebegehren fehle daher die Berechtigung.Das Erstgericht hielt in rechtlicher Hinsicht die Entlassung des Klägers aus den Gründen des Paragraph 27, Ziffer eins,, dritter Tatbestand, und Ziffer 2, AngG für gerechtfertigt. Die Entlassung sei auch rechtzeitig ausgesprochen worden, weil der Kläger erst am 5.9.1985 vom endgültigen Entzug des Führerscheins berichtet hatte. Eine Mäßigung des Schadenersatzbetrages sei vom Kläger nicht begehrt worden; sie komme auch im Hinblick auf das grobe Verschulden nicht in Betracht. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das Ersturteil (u.a.) mit der Maßgabe, daß es als beklagte Partei im Hauptverfahren "Dr. Arpad K***" und als klagende Partei im Verfahren über die Widerklage "Fa. K*** & K***" bezeichnete. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht, jedoch mit der Einschränkung, daß der Kläger dem Mag. Karl K*** am 28.8.1985 mitgeteilt habe, er habe "etwa ein (oder zwei) Bier und 2/8 l Rotwein getrunken". Der Blutalkoholgehalt des Klägers betrug im Zeitpunkt des Unfalls 1,98 %o. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, eine amtswegige Richtigstellung der Parteibezeichnung auf "Firma K*** & K***" sei nicht in Betracht gekommen, weil der mit der Klage als beklagte Partei in Anspruch genommene Dr. Arpad K*** als Komplementär dieser Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten hafte und daher passiv legitimiert sei. Da dem Kläger für die Dauer von sechs Monaten der Führerschein entzogen worden sei, sei er dauernd dienstunfähig im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG gewesen. Eine "dauernde" Dienstunfähigkeit sei schon dann anzunehmen, wenn die Dienstunfähigkeit von so langer Dauer sei, daß dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Die Entlassung sei überdies aus dem Grunde des Paragraph 27, Ziffer eins,, dritter Tatbestand, AngG gerechtfertigt. Da die Dauer der Dienstunfähigkeit des Klägers erst nach dem Bekanntwerden der Ergebnisse der Blutuntersuchung und des sodann erfolgten Entzuges des Führerscheines habe beurteilt werden können und der für die Entlassung zuständige Geschäftsführer erst am 9.9.1985 im Unternehmen wieder anwesend gewesen sei, sei die Entlassung nicht verspätet erfolgt. Dem auf der Annahme einer ungerechtfertigten oder zumindest verspäteten Entlassung beruhenden Klagebegehren fehle daher die Berechtigung.
Das Begehren der Widerklage sei hingegen berechtigt. Der Kläger habe das Bestehen der Schadenersatzforderung ausdrücklich nur im Hinblick auf die Verrechnung mit seinen eigenen Ansprüchen aus der Entlassung bestritten; darin sei kein Begehren auf Mäßigung zu erblicken.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben, das Begehren der Widerklage hingegen abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.