Die Entscheidung des Kreisgerichtes Leoben steht, wie der Generalprokurator zutreffend in der gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach § 393 Abs. 3 StPO haben alle jene Personen, denen der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt, gemäß § 390 Abs. 1 StPO also auch Privatbeteiligte im Falle der Beendigung von Strafverfahren, welche gemäß § 48 StPO lediglich auf ihren Antrag stattgefunden haben, auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.Die Entscheidung des Kreisgerichtes Leoben steht, wie der Generalprokurator zutreffend in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach Paragraph 393, Absatz 3, StPO haben alle jene Personen, denen der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt, gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO also auch Privatbeteiligte im Falle der Beendigung von Strafverfahren, welche gemäß Paragraph 48, StPO lediglich auf ihren Antrag stattgefunden haben, auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.
Bei der mangels eines Übereinkommens durch das Gericht vorzunehmenden Bestimmung dieser Kosten ist auch zu prüfen, ob die Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind (§ 395 Abs. 2 StPO). Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 22.Mai 1969, BGBl Nr 189, über den Rechtsanwaltstarif besteht der Anspruch der Rechtsanwälte auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes (einschließlich des ihm angeschlossenen Tarifs) im zivilgerichtlichen und schiedsrichterlichen Verfahren sowie im Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten (siehe auch Tarifpost 4 RAT). Der Rechtsanwaltstarif regelt also lediglich die Verteidigungskosten für das Privatanklageverfahren (vgl EvBl 1983/46). Die vom Privatbeteiligten nach Maßgabe des § 48 StPO übernommene öffentliche Anklage wird dadurch nicht zur Privatanklage (§ 2 Abs. 3 StPO). Daß durch den Rechtsanwaltstarif auch die Entlohnung des Verteidigers in jenen offiziosen Strafsachen geregelt wäre, in welchen der Privatbeteiligte statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage erhebt und durchführt (§ 48 StPO), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Tätigkeit des Verteidigers ist qualitativ keine andere, wenn die öffentliche Anklage durch den Privatbeteiligten an Stelle des Staatsanwaltes (dem allerdings gemäß § 49 Abs. 1 StPO jederzeit die neuerliche Übernahme der gerichtlichen Verfolgung freisteht) vertreten wird. Da der Rechtsanwaltstarif die Verteidigerkosten nur für das Privatanklageverfahren regelt (s erneut EvBl 1983/46 sowie EvBl 1973/194 und JBl 1954, 571; gegenteilig - allerdings ohne stichhaltige Begründung - lediglich RZ 1954/11), ist die Bedachtnahme auf die Autonomen Honorarrichtlinien - die unter anderem dann Anwendung auf Leistungen eines Rechtsanwaltes finden sollen, soweit seine Entlohnung nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist (§ 1 lit a AHR) - auch dann nicht ausgeschlossen, wenn deren Ansätze über jene der Tarifpost 4 RAT hinausgehen. Allerdings besteht keine Bindung der Gerichte an die Autonomen Honorarrichtlinien. Sie haben nur die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall (§ 4 AHR; vgl RZ 1978/86 sowie erneut JBl 1954, 571). Es steht somit im Ermessen des die Kostenbestimmung nach § 395 StPO vornehmenden Gerichtes, die Ansätze dieser Richtlinien als auf den Einzelfall allenfalls nicht anwendbar zu erachten.Bei der mangels eines Übereinkommens durch das Gericht vorzunehmenden Bestimmung dieser Kosten ist auch zu prüfen, ob die Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind (Paragraph 395, Absatz 2, StPO). Gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 22.Mai 1969, BGBl Nr 189, über den Rechtsanwaltstarif besteht der Anspruch der Rechtsanwälte auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes (einschließlich des ihm angeschlossenen Tarifs) im zivilgerichtlichen und schiedsrichterlichen Verfahren sowie im Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten (siehe auch Tarifpost 4 RAT). Der Rechtsanwaltstarif regelt also lediglich die Verteidigungskosten für das Privatanklageverfahren vergleiche EvBl 1983/46). Die vom Privatbeteiligten nach Maßgabe des Paragraph 48, StPO übernommene öffentliche Anklage wird dadurch nicht zur Privatanklage (Paragraph 2, Absatz 3, StPO). Daß durch den Rechtsanwaltstarif auch die Entlohnung des Verteidigers in jenen offiziosen Strafsachen geregelt wäre, in welchen der Privatbeteiligte statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage erhebt und durchführt (Paragraph 48, StPO), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Tätigkeit des Verteidigers ist qualitativ keine andere, wenn die öffentliche Anklage durch den Privatbeteiligten an Stelle des Staatsanwaltes (dem allerdings gemäß Paragraph 49, Absatz eins, StPO jederzeit die neuerliche Übernahme der gerichtlichen Verfolgung freisteht) vertreten wird. Da der Rechtsanwaltstarif die Verteidigerkosten nur für das Privatanklageverfahren regelt (s erneut EvBl 1983/46 sowie EvBl 1973/194 und JBl 1954, 571; gegenteilig - allerdings ohne stichhaltige Begründung - lediglich RZ 1954/11), ist die Bedachtnahme auf die Autonomen Honorarrichtlinien - die unter anderem dann Anwendung auf Leistungen eines Rechtsanwaltes finden sollen, soweit seine Entlohnung nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist (Paragraph eins, Litera a, AHR) - auch dann nicht ausgeschlossen, wenn deren Ansätze über jene der Tarifpost 4 RAT hinausgehen. Allerdings besteht keine Bindung der Gerichte an die Autonomen Honorarrichtlinien. Sie haben nur die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall (Paragraph 4, AHR; vergleiche RZ 1978/86 sowie erneut JBl 1954, 571). Es steht somit im Ermessen des die Kostenbestimmung nach Paragraph 395, StPO vornehmenden Gerichtes, die Ansätze dieser Richtlinien als auf den Einzelfall allenfalls nicht anwendbar zu erachten.
Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdegericht bei Überprüfung des vom Bezirksgericht geübten Ermessens von der unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen, höchstens die nach der Tarifpost 4 RATG zustehenden Beträge als Verteidigerkosten für die Verrichtung der Hauptverhandlung zusprechen zu dürfen. Der Gleichsetzung des Subsidiaranklägers mit dem "Privatbeteiligten nach TP 4" des RATG fehlt überhaupt jeglicher Bezug auf das hier zu bstimmende Ausmaß der Vertretungskosten des freigesprochenen Angeklagten. Eine solche auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhende Ermessensentscheidung kann Gegenstand der Feststellung einer Gesetzesverletzung nach §§ 33, 292 StPO sein (vgl Mayerhofer-Rieder2, § 292 StPO, E 13 ff). Da (in Anbetracht der Höhe der in erster Instanz zugesprochenen Verteidigungskosten) eine Benachteiligung der freigesprochenen Angeklagten auf Grund des Rechtsirrtums des Beschwerdegerichts zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach § 292 letztem Satz StPO geboten, weil dessen sinngemäße Anwendung auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Beschuldigten, welcher Art auch immer (14 Os 185, 186/88; EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605; SSt 52/16 uam), daher auch auf gesetzwidrige Entscheidungen in der Kostenfrage (vgl erneut 14 Os 185, 186/88 und SSt 52/16; siehe ferner SSt 55/51 und 9 Os 33-36/87 sowie Pallin in Festschrift 100 Jahre StPO, 182 f), zulässig ist. Dies umsomehr, als vorliegend - anders als in den Fällen der Entscheidungen 13 Os 73/87, 11 Os 150, 151/85 und RZ 1986/10 - eine Bekämpfung des Verstoßes im Wege eines ordentlichen Rechtsmittels der Angeklagten überhaupt nicht offenstand.Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdegericht bei Überprüfung des vom Bezirksgericht geübten Ermessens von der unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen, höchstens die nach der Tarifpost 4 RATG zustehenden Beträge als Verteidigerkosten für die Verrichtung der Hauptverhandlung zusprechen zu dürfen. Der Gleichsetzung des Subsidiaranklägers mit dem "Privatbeteiligten nach TP 4" des RATG fehlt überhaupt jeglicher Bezug auf das hier zu bstimmende Ausmaß der Vertretungskosten des freigesprochenen Angeklagten. Eine solche auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhende Ermessensentscheidung kann Gegenstand der Feststellung einer Gesetzesverletzung nach Paragraphen 33, 292, StPO sein vergleiche Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 292, StPO, E 13 ff). Da (in Anbetracht der Höhe der in erster Instanz zugesprochenen Verteidigungskosten) eine Benachteiligung der freigesprochenen Angeklagten auf Grund des Rechtsirrtums des Beschwerdegerichts zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 292, letztem Satz StPO geboten, weil dessen sinngemäße Anwendung auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Beschuldigten, welcher Art auch immer (14 Os 185, 186/88; EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605; SSt 52/16 uam), daher auch auf gesetzwidrige Entscheidungen in der Kostenfrage vergleiche erneut 14 Os 185, 186/88 und SSt 52/16; siehe ferner SSt 55/51 und 9 Os 33-36/87 sowie Pallin in Festschrift 100 Jahre StPO, 182 f), zulässig ist. Dies umsomehr, als vorliegend - anders als in den Fällen der Entscheidungen 13 Os 73/87, 11 Os 150, 151/85 und RZ 1986/10 - eine Bekämpfung des Verstoßes im Wege eines ordentlichen Rechtsmittels der Angeklagten überhaupt nicht offenstand.
Mit der Feststellung des gegenständlichen Verstoßes war daher die Aufhebung der auf unrichtiger Rechtsansicht beruhenden Beschwerdeentscheidung zu verbinden. Eine Entscheidung in der Sache selbst kann jedoch nicht erfolgen, weil im Verfahren gemäß §§ 33, 292 StPO das vom Erstgericht geübte Ermessen nicht überprüft werden kann (vgl EvBl 1976/210). Dies wird (erneut) durch das (nunmehr gemäß § 293 Abs. 2 StPO an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gebundene) Beschwerdegericht vorzunehmen sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mit der Feststellung des gegenständlichen Verstoßes war daher die Aufhebung der auf unrichtiger Rechtsansicht beruhenden Beschwerdeentscheidung zu verbinden. Eine Entscheidung in der Sache selbst kann jedoch nicht erfolgen, weil im Verfahren gemäß Paragraphen 33, 292, StPO das vom Erstgericht geübte Ermessen nicht überprüft werden kann vergleiche EvBl 1976/210). Dies wird (erneut) durch das (nunmehr gemäß Paragraph 293, Absatz 2, StPO an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gebundene) Beschwerdegericht vorzunehmen sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.