Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Die Staatsanwaltschaft hinwieder beschwert sich über die Ablehnung ihres Antrages auf Widerruf einer bedingten Entlassung.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Die Staatsanwaltschaft hinwieder beschwert sich über die Ablehnung ihres Antrages auf Widerruf einer bedingten Entlassung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Zum Schuldspruch wegen Diebstahls:
Dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die Geldladen der Telephonapparate nicht präpariert und nur in einem Fall ohne Diebstahlsvorsatz mit dem Fuß gegen den Apparat getreten zu haben, sodaß "das Ganze dann aufgegangen und das ganze Kleingeld runtergefallen ist" (S 406), keineswegs mit Stillschweigen übergangen. Das Erstgericht hat ihr vielmehr unter Hinweis auf das Teilgeständnis bei der Polizei, das von den Kriminalbeamten beobachtete verdächtige Gehaben des Angeklagten und seines Komplizen Gernot T*****, die Sicherstellung von zwei Schraubenziehern, eines Steines und einer ungewöhnlich großen Menge von Geldmünzen sowie wegen eines auffälligen Widerspruches zur Darstellung des Mittäters keinen Glauben geschenkt (US 13 f). Von einer offenbar unzureichenden Begründung der Urteilsannahme, daß der Angeklagte und sein Komplize mehrere von ihnen vorher blockierte Geldladen mit einem Werkzeug, namentlich mit einem Schraubenzieher, aufgebrochen haben, kann daher keine Rede sein.Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die Geldladen der Telephonapparate nicht präpariert und nur in einem Fall ohne Diebstahlsvorsatz mit dem Fuß gegen den Apparat getreten zu haben, sodaß "das Ganze dann aufgegangen und das ganze Kleingeld runtergefallen ist" (S 406), keineswegs mit Stillschweigen übergangen. Das Erstgericht hat ihr vielmehr unter Hinweis auf das Teilgeständnis bei der Polizei, das von den Kriminalbeamten beobachtete verdächtige Gehaben des Angeklagten und seines Komplizen Gernot T*****, die Sicherstellung von zwei Schraubenziehern, eines Steines und einer ungewöhnlich großen Menge von Geldmünzen sowie wegen eines auffälligen Widerspruches zur Darstellung des Mittäters keinen Glauben geschenkt (US 13 f). Von einer offenbar unzureichenden Begründung der Urteilsannahme, daß der Angeklagte und sein Komplize mehrere von ihnen vorher blockierte Geldladen mit einem Werkzeug, namentlich mit einem Schraubenzieher, aufgebrochen haben, kann daher keine Rede sein.
Der Hinweis im Urteil auf das belastende Ergebnis der polizeilichen Observierung ist auch keineswegs undeutlich (Z 5), wird doch dadurch das bei der Polizei abgelegte Teilgeständnis des Angeklagten insoferne bestätigt, als darnach der Angeklagte den Gernot T***** mit seinem Körper abdeckte, während dieser am Apparat mit einem Schraubenzieher hantierte, und sodann lautes Klingelgeräusch von Geldstücken zu hören war (S 230).Der Hinweis im Urteil auf das belastende Ergebnis der polizeilichen Observierung ist auch keineswegs undeutlich (Ziffer 5,), wird doch dadurch das bei der Polizei abgelegte Teilgeständnis des Angeklagten insoferne bestätigt, als darnach der Angeklagte den Gernot T***** mit seinem Körper abdeckte, während dieser am Apparat mit einem Schraubenzieher hantierte, und sodann lautes Klingelgeräusch von Geldstücken zu hören war (S 230).
Mit Recht wird im Urteil (US 13) darauf hingewiesen, daß der Angeklagte für das Mitführen eines Steines in der Hauptverhandlung keine Erklärung abgeben konnte. Vor der Polizei hatte er noch zugegeben, diesen Stein auf einer Baustelle aufgelesen zu haben, um eingeworfenes eigenes Münzgeld zurückzuerlangen. Der Beschwerdeeinwand, er habe bei der Polizei behauptet, der Stein gehöre seiner Freundin, ist aktenwidrig (vgl S 239 f), sodaß der darauf gegründete Vorwurf einer unzulänglichen Erörterung von Verfahrensergebnissen - von der Fragwürdigkeit seiner Relevanz abgesehen - schon deshalb ins Leere geht.Mit Recht wird im Urteil (US 13) darauf hingewiesen, daß der Angeklagte für das Mitführen eines Steines in der Hauptverhandlung keine Erklärung abgeben konnte. Vor der Polizei hatte er noch zugegeben, diesen Stein auf einer Baustelle aufgelesen zu haben, um eingeworfenes eigenes Münzgeld zurückzuerlangen. Der Beschwerdeeinwand, er habe bei der Polizei behauptet, der Stein gehöre seiner Freundin, ist aktenwidrig vergleiche S 239 f), sodaß der darauf gegründete Vorwurf einer unzulänglichen Erörterung von Verfahrensergebnissen - von der Fragwürdigkeit seiner Relevanz abgesehen - schon deshalb ins Leere geht.
Mit Recht haben die Tatrichter aus der im Rahmen seiner (eine von ihm selbst vorgenommene Blockierung der Geldrückgabeladen) leugnenden Verantwortung abgegebenen Erklärung des Angeklagten, er habe es nicht zulassen wollen, daß sich "jemand" (ein vorgeschützter unbekannter Täter) "auf seine Kosten (an dem vom Beschwerdeführer angeblich selbst eingeworfenen und infolge der Blockierung nicht wiedererlangten Münzgeld) bereichere", auf seinen eigenen Bereicherungsvorsatz geschlossen (US 14 iVm S 239). Dieses Argument des Schöffensenates ist nämlich dahin zu verstehen und solcherart durchaus einleuchtend, daß der Angeklagte auch nach Ablehnung seiner Verantwortung seinen Gedankengang gegen sich gelten lassen muß, daß die Zueignung von fremdem Geld aus den Rückgabeladen zu einer unrechtmäßigen Bereicherung führt, zumal die Wegnahme von Bargeld regelmäßig auf einen solchen Vorsatz hinweist.Mit Recht haben die Tatrichter aus der im Rahmen seiner (eine von ihm selbst vorgenommene Blockierung der Geldrückgabeladen) leugnenden Verantwortung abgegebenen Erklärung des Angeklagten, er habe es nicht zulassen wollen, daß sich "jemand" (ein vorgeschützter unbekannter Täter) "auf seine Kosten (an dem vom Beschwerdeführer angeblich selbst eingeworfenen und infolge der Blockierung nicht wiedererlangten Münzgeld) bereichere", auf seinen eigenen Bereicherungsvorsatz geschlossen (US 14 in Verbindung mit S 239). Dieses Argument des Schöffensenates ist nämlich dahin zu verstehen und solcherart durchaus einleuchtend, daß der Angeklagte auch nach Ablehnung seiner Verantwortung seinen Gedankengang gegen sich gelten lassen muß, daß die Zueignung von fremdem Geld aus den Rückgabeladen zu einer unrechtmäßigen Bereicherung führt, zumal die Wegnahme von Bargeld regelmäßig auf einen solchen Vorsatz hinweist.
Soweit der Angeklagte in seiner Subsumtionsrüge (Z 10) Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Qualifikationstatbestandes nach § 129 Z 2 StGB reklamiert, ist sein Beschwerdeeinwand im Hinblick auf die getroffene - noch zu erläuternde - Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO an sich gegenstandslos. Im übrigen aber ist die Beschwerde in diesem Punkte auch in Ansehung des Grundtatbestandes (insoweit Z 9 lit a) nicht begründet, weil der auf alle Tatmodalitäten des konkreten Falles (also einschließlich der Geldladenblockierung und deren anschließender gewaltsamer Beseitigung) bezogene Diebstahlsvorsatz im Urteil unmißverständlich festgestellt ist (US 3, 6, 14).Soweit der Angeklagte in seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Qualifikationstatbestandes nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB reklamiert, ist sein Beschwerdeeinwand im Hinblick auf die getroffene - noch zu erläuternde - Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO an sich gegenstandslos. Im übrigen aber ist die Beschwerde in diesem Punkte auch in Ansehung des Grundtatbestandes (insoweit Ziffer 9, Litera a,) nicht begründet, weil der auf alle Tatmodalitäten des konkreten Falles (also einschließlich der Geldladenblockierung und deren anschließender gewaltsamer Beseitigung) bezogene Diebstahlsvorsatz im Urteil unmißverständlich festgestellt ist (US 3, 6, 14).
Der Beschwerdeführer vermag auch auf keine Verfahrensergebnisse hinzuweisen, wonach die Eignung eines 27 cm langen Uhrmacherschraubenziehers als Tatwerkzeug im konkreten Fall fraglich gewesen sein und zu entsprechenden Feststellungen Anlaß geboten haben sollte.
Zum Schuldspruch wegen Körperverletzung:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht den Verletzungsvorsatz des Angeklagten zureichend damit begründet, daß es sich bei einem Nasenbeinbruch um eine typische Faustschlagverletzung handelt. Es hat solcherart mit Recht aus dem äußeren Tatgeschehen in subjektiver Hinsicht darauf geschlossen, daß der Angeklagte den Verletzungserfolg ernstlich bedacht und sich damit abgefunden hat (US 3, 8, 15).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht den Verletzungsvorsatz des Angeklagten zureichend damit begründet, daß es sich bei einem Nasenbeinbruch um eine typische Faustschlagverletzung handelt. Es hat solcherart mit Recht aus dem äußeren Tatgeschehen in subjektiver Hinsicht darauf geschlossen, daß der Angeklagte den Verletzungserfolg ernstlich bedacht und sich damit abgefunden hat (US 3, 8, 15).
Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißten Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen Faustschlag und Verletzung sind im Urteil ohnedies enthalten (US 8/9, 15).Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermißten Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen Faustschlag und Verletzung sind im Urteil ohnedies enthalten (US 8/9, 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als unbegründet zu verwerfen (§ 288 Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als unbegründet zu verwerfen (Paragraph 288, Absatz eins, StPO).
Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz durch die Annahme der Deliktsqualifikation nach § 129 Z 2 StGB unrichtig angewendet worden ist.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz durch die Annahme der Deliktsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB unrichtig angewendet worden ist.
Zwar ist der vorliegende Fall - der Auffassung der Generalprokuratur zuwider - nicht mit dem zu vergleichen, der der Entscheidung SSt 54/40 (EvBl 1984/80) zugrundelag. Dort handelte es sich um Manipulationen an Fernsprechautomaten, bei denen der Münzschacht durch Hineinschieben von Papier oder durch Auseinanderbiegen des Münzprüfers vorübergehend blockiert wurde, um nach dem Beseitigen dieser vom Täter selbst angebrachten Hindernisse die Wegnahme der mittlerweile eingeworfenen Münzen aus der Geldrückgabetrommel zu ermöglichen. Die in Rede stehende Qualifikation wurde mit der Begründung verneint, daß ein solcher Vorgang weder dem "Aufbrechen" eines Behältnisses noch dessen "Öffnen" mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel entspricht.Zwar ist der vorliegende Fall - der Auffassung der Generalprokuratur zuwider - nicht mit dem zu vergleichen, der der Entscheidung SSt 54/40 (EvBl 1984/80) zugrundelag. Dort handelte es sich um Manipulationen an Fernsprechautomaten, bei denen der Münzschacht durch Hineinschieben von Papier oder durch Auseinanderbiegen des Münzprüfers vorübergehend blockiert wurde, um nach dem Beseitigen dieser vom Täter selbst angebrachten Hindernisse die Wegnahme der mittlerweile eingeworfenen Münzen aus der Geldrückgabetrommel zu ermöglichen. Die in Rede stehende Qualifikation wurde mit der Begründung verneint, daß ein solcher Vorgang weder dem "Aufbrechen" eines Behältnisses noch dessen "Öffnen" mit einem der in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel entspricht.
Demgegenüber wurden hier sehr wohl Behältnisse aufgebrochen, allerdings waren diese erst von den Tätern selbst verschlossen worden, um die Fortsetzung der Sachherrschaft über die eingeworfenen Münzen durch den bisherigen Inhaber des Gewahrsams bis zum endgültigen Gewahrsamsbruch zu verhindern. Durch § 129 Z 2 StGB sind aber ratione legis nur solche Behältnisse besonders geschützt, die widmungsgemäß eben deshalb verschlossen worden sind, um die darin enthaltenen Sachen vor fremdem Zugriff zu bewahren. Da dies hier gerade nicht der Fall war, ist die Deliktsqualifikation zu Unrecht angenommen worden.Demgegenüber wurden hier sehr wohl Behältnisse aufgebrochen, allerdings waren diese erst von den Tätern selbst verschlossen worden, um die Fortsetzung der Sachherrschaft über die eingeworfenen Münzen durch den bisherigen Inhaber des Gewahrsams bis zum endgültigen Gewahrsamsbruch zu verhindern. Durch Paragraph 129, Ziffer 2, StGB sind aber ratione legis nur solche Behältnisse besonders geschützt, die widmungsgemäß eben deshalb verschlossen worden sind, um die darin enthaltenen Sachen vor fremdem Zugriff zu bewahren. Da dies hier gerade nicht der Fall war, ist die Deliktsqualifikation zu Unrecht angenommen worden.
Durch deren Ausschaltung wird allerdings der (von der Anklage umfaßte, ansonsten durch diese Qualifikation konsumierte, vergleichsweise weniger schwer wiegende) Vorwurf einer vorsätzlichen Sachbeschädigung an den Telephonautomaten (als für öffentliche Zwecke bestimmten Fernmeldeanlagen) durch Unbrauchbarmachen des Geldrückgabemechanismus aktuell, womit infolge der Unmöglichkeit einer sofortigen Wiederinbetriebnahme der Anlage mit den ausgeworfenen Münzen auch eine (zumindest abstrakte) Funktionsbeeinträchtigung verbunden war (§§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB). Da das Urteil hiezu sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichende Feststellungen enthält (S 3, 6/7), ist es doch darnach dem Angeklagten auf eine solche Funktionsstörung geradezu angekommen, konnte sogleich in der Sache selbst erkannt werden (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).Durch deren Ausschaltung wird allerdings der (von der Anklage umfaßte, ansonsten durch diese Qualifikation konsumierte, vergleichsweise weniger schwer wiegende) Vorwurf einer vorsätzlichen Sachbeschädigung an den Telephonautomaten (als für öffentliche Zwecke bestimmten Fernmeldeanlagen) durch Unbrauchbarmachen des Geldrückgabemechanismus aktuell, womit infolge der Unmöglichkeit einer sofortigen Wiederinbetriebnahme der Anlage mit den ausgeworfenen Münzen auch eine (zumindest abstrakte) Funktionsbeeinträchtigung verbunden war (Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB). Da das Urteil hiezu sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichende Feststellungen enthält (S 3, 6/7), ist es doch darnach dem Angeklagten auf eine solche Funktionsstörung geradezu angekommen, konnte sogleich in der Sache selbst erkannt werden (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Bei der Strafneubemessung, in deren Rahmen auch eine Korrektur der zum Teil fehlerhaften (vgl US 4 mit S 93, 125 und 493) Vorhaftanrechnung vorgenommen wurde, waren das Zusammentreffen von drei Vergehen, die Wiederholung der Diebstähle und schweren Sachbeschädigungen sowie die beiden Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen erschwerend; mildernd hingegen das Geständnis hinsichtlich der schweren Körperverletzung und ein Teilgeständnis bezüglich des Diebstahls, sowie daß die Diebstähle zum Teil beim Versuch geblieben sind. Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten entspricht der unrechtsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten, wobei auch auf den gleichzeitig ausgesprochenen Widerruf einer bedingten Entlassung angemessen Rücksicht genommen wurde (Foregger, MTA StPO9, Anm III zu § 494 a; 12 Os 165,166/88; 13 Os 2, 3/93; 13 Os 38/93 ua).Bei der Strafneubemessung, in deren Rahmen auch eine Korrektur der zum Teil fehlerhaften vergleiche US 4 mit S 93, 125 und 493) Vorhaftanrechnung vorgenommen wurde, waren das Zusammentreffen von drei Vergehen, die Wiederholung der Diebstähle und schweren Sachbeschädigungen sowie die beiden Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen erschwerend; mildernd hingegen das Geständnis hinsichtlich der schweren Körperverletzung und ein Teilgeständnis bezüglich des Diebstahls, sowie daß die Diebstähle zum Teil beim Versuch geblieben sind. Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten entspricht der unrechtsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) des Angeklagten, wobei auch auf den gleichzeitig ausgesprochenen Widerruf einer bedingten Entlassung angemessen Rücksicht genommen wurde (Foregger, MTA StPO9, Anmerkung römisch drei zu Paragraph 494, a; 12 Os 165,166/88; 13 Os 2, 3/93; 13 Os 38/93 ua).
Reinhold P***** war am 18.Dezember 1991 im Rahmen der Begnadigungsaktion aus Anlaß des Weihnachtsfestes aus einer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren mit einem Strafrest von 9 Monaten, 23 Tagen, 19 Stunden und 50 Minuten bedingt entlassen worden. Die dreijährige Probezeit ist zwar bereits am 18.Dezember 1994 abgelaufen, doch war das Strafverfahren wegen der Gelddiebstähle aus öffentlichen Münzfernsprechern und der damit verbundenen schweren Sachbeschädigungen bereits am 10.Juni 1994 anhängig gemacht worden (ON 24 iVm S 1 i und verso), weshalb - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend aufzeigt - die (verlängerte) Widerrufsfrist des § 56 letzter Fall StGB (nicht § 55 Abs 1 StGB !) - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes (US 20) - noch nicht abgelaufen ist. Der Vollzug des Strafrestes erscheint aber in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung (wegen Diebstahls und schwerer Sachbeschädigung) zusätzlich zu dieser geboten, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Reinhold P***** war am 18.Dezember 1991 im Rahmen der Begnadigungsaktion aus Anlaß des Weihnachtsfestes aus einer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 130 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB verhängten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren mit einem Strafrest von 9 Monaten, 23 Tagen, 19 Stunden und 50 Minuten bedingt entlassen worden. Die dreijährige Probezeit ist zwar bereits am 18.Dezember 1994 abgelaufen, doch war das Strafverfahren wegen der Gelddiebstähle aus öffentlichen Münzfernsprechern und der damit verbundenen schweren Sachbeschädigungen bereits am 10.Juni 1994 anhängig gemacht worden (ON 24 in Verbindung mit S 1 i und verso), weshalb - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend aufzeigt - die (verlängerte) Widerrufsfrist des Paragraph 56, letzter Fall StGB (nicht Paragraph 55, Absatz eins, StGB !) - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes (US 20) - noch nicht abgelaufen ist. Der Vollzug des Strafrestes erscheint aber in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung (wegen Diebstahls und schwerer Sachbeschädigung) zusätzlich zu dieser geboten, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.