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Rechtssatz RS0105922

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0105922

Geschäftszahl

14Os107/96 (14Os108/96)

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Rechtssatz

Durch Paragraph 129, Ziffer 2, StGB sind ratione legis nur solche Behältnisse besonders geschützt, die widmungsgemäß eben deshalb verschlossen

worden sind, um die darin enthaltenen Sachen vor fremdem Zugriff

zu bewahren. Das Blockieren von Geldrückgabeladen öffentlicher

Telephonapparate durch den Täter, um sodann nach Wiederaufbrechen dieser Behältnisse die inzwischen eingefallenen Geldmünzen wegzunehmen, erfüllt diese Deliktsqualifikation daher nicht.

Ein solcher Vorgang ist aber - neben Paragraph 127, StGB - auch nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu beurteilen, weil durch Unbrauchbarmachen des Geldrückgabemechanismus infolge der Unmöglichkeit einer sofortigen Wiederinbetriebnahme der öffentlichen Fernmeldeanlage deren Funktion (zumindest abstrakt) beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105922

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0140OS00107_9600000_001