Rechtssatz RS0105922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105922
Geschäftszahl
14Os107/96 (14Os108/96)
Entscheidungsdatum
24.09.1996
Rechtssatz
Durch § 129 Z 2 StGB sind ratione legis nur solche Behältnisse besonders geschützt, die widmungsgemäß eben deshalb verschlossenDurch Paragraph 129, Ziffer 2, StGB sind ratione legis nur solche Behältnisse besonders geschützt, die widmungsgemäß eben deshalb verschlossen
worden sind, um die darin enthaltenen Sachen vor fremdem Zugriff
zu bewahren. Das Blockieren von Geldrückgabeladen öffentlicher
Telephonapparate durch den Täter, um sodann nach Wiederaufbrechen dieser Behältnisse die inzwischen eingefallenen Geldmünzen wegzunehmen, erfüllt diese Deliktsqualifikation daher nicht.
Ein solcher Vorgang ist aber - neben § 127 StGB - auch nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zu beurteilen, weil durch Unbrauchbarmachen des Geldrückgabemechanismus infolge der Unmöglichkeit einer sofortigen Wiederinbetriebnahme der öffentlichen Fernmeldeanlage deren Funktion (zumindest abstrakt) beeinträchtigt wird.Ein solcher Vorgang ist aber - neben Paragraph 127, StGB - auch nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu beurteilen, weil durch Unbrauchbarmachen des Geldrückgabemechanismus infolge der Unmöglichkeit einer sofortigen Wiederinbetriebnahme der öffentlichen Fernmeldeanlage deren Funktion (zumindest abstrakt) beeinträchtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105922
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0140OS00107_9600000_001