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Entscheidung 14 Os 111/93×

Entscheidung 14 Os 111/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os111/93

Entscheidungsdatum

22.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Dr.Schindler und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21.Mai 1993, GZ 28 römisch fünf r 2453/92-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Jänner 1964 geborene Manfred K***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, in der Zeit vom 23.Juni bis 27.August 1992 in I***** und H***** die in der Entscheidung näher beschriebenen Anlaßtaten begangen hat, die mit jeweils einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm außerhalb dieses Zustandes als Vergehen (zu 1.) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und (zu 2.) des teils vollendeten, teils versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 269, Absatz eins,, zweiter Deliktsfall, und 15 StGB zugerechnet würden.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Einweisungsausspruch bekämpft der Betroffene mit einer (undifferenziert) nominell auf die Ziffer 3, 4, 5, 8 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies hat er unmittelbar nach Urteilsverkündung Berufung angemeldet (S 149/II).

Zu Unrecht erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) dadurch beeinträchtigt, daß der Gerichtshof in der Hauptverhandlung vom 21.Mai 1993 (nach Erörterung des Gutachens des psychiatrischen Sachverständigen ON 44 und 53 in Verbindung mit S 146 bis 148/II) den von seinem Verteidiger bereits in der Hauptverhandlung vom 27.April 1993 gestellten Antrag (Punkt 5. S 95/II) auf Einholung eines weiteren (ersichtlich gemeint: zweiten) psychiatrischen Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgewiesen hat, der beigezogene Sachverständige habe zu allen relevanten Fragen bereits ausreichend Stellung bezogen (S 148/II).

Der Antrag war - ohne nähere Begründung - lediglich zum Beweis dafür gestellt worden, "daß beim Betroffenen keine geistige oder seelische Abnormität höheren Grades vorliegt, sodaß nicht zu befürchten ist, daß der Betroffene ohne Einweisung in eine Anstalt für abnorme Rechtsbrecher eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehe". Welche der in den Paragraphen 125, 126, StPO bezeichneten Mängel das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen aufweist, wurde nicht dargetan, sodaß das Erstgericht schon aus diesem Grund auf die relevierte Beweisaufnahme ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Betroffenen verzichten durfte. Im übrigen ist bei Prüfung der Beachtlichkeit stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des betreffenden Antrages auszugehen; die erst in der Rechtsmittelschrift (so wie hier S 5 bis 6) vorgebrachten Gründe tatsächlicher Art können demnach keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 41).

Die Verfahrensrüge vermag aber auch aus einem weiteren Grund nicht durchzuschlagen:

Gemäß Paragraph 118, Absatz 2, StPO ist - entgegen der aus Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, StPO abgeleiteten Beschwerdeauffassung - auch im Einweisungsverfahren (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 429, EGr 4 und Paragraph 134, EGr 52) ein zweiter Sachverständiger nur ausnahmsweise bei besonderer Schwierigkeit der "Beobachtung" oder Begutachtung heranzuziehen (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 118, ENr 66). Die Beurteilung, ob die Schwierigkeit des Falles die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen gebietet, ist dem Schöffengericht anheimgestellt. Hält es den Sachverständigen - wie hier - für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, und ergeben sich keine Bedenken im Sinne des Paragraph 125, StPO, so kann die Entscheidung, daß ein zweiter Sachverständiger nicht zuzuziehen sei, nicht angefochten werden (aaO ENr 72).

Die Beschwerdekritik, daß "der beigezogene Sachverständige Univ.Prof. Dr.Prokop die Geschehnisse und das Ergebnis der Hauptverhandlung in so weitreichendem Maße dominiert habe, daß dem Betroffenen jegliche Möglichkeiten, die für ihn sprachen, aus der Hand genommen wurden", ist schon mangels näherer Substantiierung der behaupteten "Dominanz" und in Anbetracht der anwaltlichen Vertretung des Manfred K***** nicht geeignet, den behaupteten Verstoß gegen das Gebot des "fair trial" im Sinne des Artikel 6, EMRK prozeßordnungsgemäß darzutun.

Daß sich die Erkenntnisrichter der Fachmeinung Dris.P*****, ersichtlich auch unter Verwertung des vom Betroffenen gewonnenen persönlichen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) - im übrigen nicht kritiklos vergleiche US 10 dritter Absatz) - und mit mängelfreier Begründung angeschlossen haben, ist ein im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbarer Akt der freien Beweiswürdigung. Ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) wird insoweit nicht dargetan.

Inwiefern dem Schöffengericht durch sein Einweisungserkenntnis eine Verletzung oder Nichtbeachtung einer Vorschrift im Sinne der Ziffer 3,, eine Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) und/oder ein Subsumtionsirrtum (Ziffer 10,) unterlaufen sein soll, kann den Beschwerdeausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden. Dem im Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO normierten Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe entspricht deren bloß ziffernmäßige Anführung nicht vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 285, a ENr 43).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich in tatsächlicher Hinsicht die erstgerichtlichen Annahmen über das zu befürchtende künftige Verhalten des Eingewiesenen in Frage stellt - nicht jedoch die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen aufwirft - ist der entsprechende Ausspruch des Erstgerichtes über die Gefährlichkeitsprognose (Paragraph 21, Absatz eins,, letzter Satzteil, StGB) als Ermessensentscheidung nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 11,), sondern nur mit Berufung bekämpfbar vergleiche u.a. 16 Os 57/91, 16 Os 59/91, 11 Os 9/92, 11 Os 13/92).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Betroffenen fällt demgemäß in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraphen 285, i, 429 Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E31456

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00111.9306.0722.0

Dokumentnummer

JJT_19930722_OGH0002_0140OS00111_9300006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090341 Rechtssatz 03.06.1976Strafrecht
Anfechtung eines Urteils über die Anordnung einer Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB wegen Nichtigkeit nur in Bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen sind, sohin der Grundvor …
RS0090487 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Anfechtung der Entscheidung über Anordnung der Anstaltsunterbringung (hier gemäß § 23 StGB) wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13 StPO) nur bei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lass …
RS0097433 Rechtssatz 29.12.1970Strafrecht
Ob das Gutachten eines Sachverständigen ausreichend und verlässlich ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
RS0097539 Rechtssatz 01.10.1955Strafrecht
Die Beantwortung der Frage, ob wegen der Schwierigkeit des Falles die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen geboten ist, ist Sache der Beweiswürdigung und als solche nicht anfechtbar.
RS0097557 Rechtssatz 04.09.1985Strafrecht
Auch wenn das Gesetz in § 439 Abs 2 StPO (ebenso wie in § 429 Abs 2 Z 2 StPO) die Untersuchung durch mindestens einen Sachverständigen vorsieht, so gelten doch die Regeln der §§ 118 Abs 2 und 134 Abs 1 StPO auch im Einweisungsverfahren uneingeschränkt, wona …
RS0097564 Rechtssatz 14.07.1967Strafrecht
Nur in diesen Fällen ist die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen vorgesehen.
RS0098037 Rechtssatz 29.12.1954Strafrecht
Voraussetzungen für die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen.
RS0098304 Rechtssatz 28.02.1980Strafrecht
Die Beurteilung der Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens ist ein Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit im schöffengerichtlichen Verfahren unbekämpfbar.
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0100179 Rechtssatz 14.12.1990Strafrecht
Die bloß ziffernmäßige Anführung eines Nichtigkeitsgrundes entspricht nicht dem gesetzlichen Erfordernis seiner deutlichen und bestimmten Bezeichnung.