In der Verfahrensrüge (Z 5) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung mehrerer Beweisanträge. Durch diese bekämpften Zwischenentscheidungen wurden aber Verteidigungsrechte nicht hintangesetzt.In der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung mehrerer Beweisanträge. Durch diese bekämpften Zwischenentscheidungen wurden aber Verteidigungsrechte nicht hintangesetzt.
Der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins (S 278 f/III) legte nicht dar, weshalb über die Analyse zahlreicher auch Übersichtsaufnahmen beinhaltender Lichtbilder vom Tatort (ON 45a) hinausgehend dessen Besichtigung notwendig wäre, um die Schuldfrage unter besonderer Berücksichtigung der auf die baulichen Gegebenheiten abstellenden Verantwortung des Rechtsmittelwerbers klären zu können. Weshalb die Einvernahme sämtlicher Hausparteien zum Beweis einer Lärmbelästigung und diesbezüglicher Beschwerden schuldrelevant sein sollte, wurde im Beweisbegehren (S 279/III) nicht dargetan. Das Vorbringen, durch den Nachweis derartiger Lärmerregung könnte auch die Unrichtigkeit der Aussagen von Vojislav, Dejan und Zorica A***** sowie Dobric S***** erwiesen werden, ließ offen, inwieweit dadurch die Angaben dieser Zeugen zu schulderheblichen Umständen in Zweifel zu ziehen wären.
Der Antrag auf Einvernahme der Zeugin Dr. Elisabeth T***** zum Beweis dafür, dass anlässlich ihrer psychologischen Untersuchung des Angeklagten im September 2005 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung feststellbar waren, übergeht, dass die gerichtlich bestellten Gutachter dieses als Beweisergebnis angestrebte Untersuchungsergebnis in ihren Befunden verwerteten (S 264 f/III und S 277 f/III), sodass sich die diesbezügliche Beweisaufnahme erübrigt. Mit der Behauptung, dieses keine Auffälligkeit zum Ausdruck bringende psychologische Attest der beantragten Zeugin dokumentiere die Unrichtigkeit der beiden Gutachtensergebnisse, wird kein Mangel zu den erstellten Befunden und Gutachten im Sinne der §§ 125 f StPO dargestellt, geht doch der Nichtigkeitswerber über die von beiden Gutachtern genau zu dieser Diskrepanz angestellten Erwägungen hinweg.Der Antrag auf Einvernahme der Zeugin Dr. Elisabeth T***** zum Beweis dafür, dass anlässlich ihrer psychologischen Untersuchung des Angeklagten im September 2005 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung feststellbar waren, übergeht, dass die gerichtlich bestellten Gutachter dieses als Beweisergebnis angestrebte Untersuchungsergebnis in ihren Befunden verwerteten (S 264 f/III und S 277 f/III), sodass sich die diesbezügliche Beweisaufnahme erübrigt. Mit der Behauptung, dieses keine Auffälligkeit zum Ausdruck bringende psychologische Attest der beantragten Zeugin dokumentiere die Unrichtigkeit der beiden Gutachtensergebnisse, wird kein Mangel zu den erstellten Befunden und Gutachten im Sinne der Paragraphen 125, f StPO dargestellt, geht doch der Nichtigkeitswerber über die von beiden Gutachtern genau zu dieser Diskrepanz angestellten Erwägungen hinweg.
Mit der Forderung nach einer sachverhaltsbezogenen Konkretisierung der eigentlichen Zusatzfragen nach Notwehr, Notwehrüberschreitung und Putativnotwehr wird die Fragenrüge (Z 6) nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil die reklamierte, auf eine spezielle Fallgestaltung abstellende Fragestellung nicht sämtliche Konstellationen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes miteinschließt (vgl 13 Os 78/06d, EvBl 2006/165,862; siehe im Übrigen Schindler, WK-StPO § 313 Rz 23; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 619). Der Instruktionsrüge (Z 8) zuwider beinhaltet die Belehrung der Laienrichter auch bei der Darstellung der Putativnotwehr bzw Putativnotwehrüberschreitung durch den Verweis auf die gleiche Ausgangslage wie bei der Notwehr (S 23 und 25 iVm S 23 der Rechtsbelehrung) die Unterweisung, dass die Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung ex ante aus der Sicht des Angegriffenen zu erfolgen hat (vgl Kienapfel/Höpfel AT11 Z 11 Rz 14 mwN). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).Mit der Forderung nach einer sachverhaltsbezogenen Konkretisierung der eigentlichen Zusatzfragen nach Notwehr, Notwehrüberschreitung und Putativnotwehr wird die Fragenrüge (Ziffer 6,) nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil die reklamierte, auf eine spezielle Fallgestaltung abstellende Fragestellung nicht sämtliche Konstellationen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes miteinschließt vergleiche 13 Os 78/06d, EvBl 2006/165,862; siehe im Übrigen Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 23; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 619). Der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) zuwider beinhaltet die Belehrung der Laienrichter auch bei der Darstellung der Putativnotwehr bzw Putativnotwehrüberschreitung durch den Verweis auf die gleiche Ausgangslage wie bei der Notwehr (S 23 und 25 in Verbindung mit S 23 der Rechtsbelehrung) die Unterweisung, dass die Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung ex ante aus der Sicht des Angegriffenen zu erfolgen hat vergleiche Kienapfel/Höpfel AT11 Ziffer 11, Rz 14 mwN). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.