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Entscheidung 14 Os 121/21g×

Entscheidung 14 Os 121/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0101178 Rechtssatz 01.12.1969Strafrecht
Die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO, dass der Beschuldigte zu den privatrechtlichen Ansprüchen zu vernehmen sei, ist eine wesentliche formelle Voraussetzung eines Anschlusserkenntnisses, deren Fehlen im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die Verweisung des …
RS0101197 Rechtssatz 14.05.1957Strafrecht
Ohne Anhören des Angeklagten kann eine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nicht erfolgen.
RS0117012 Rechtssatz 07.11.2002Strafrecht
Aus dem Nichterscheinen eines gesetzeskonform geladenen (unvertretenen) Beschuldigten zur Hauptverhandlung kann sein Einverständnis zur Verlesung einer (ihn noch dazu belastenden) Zeugenaussage nicht abgeleitet werden.
RS0121343 Rechtssatz 10.10.2006Strafrecht
Nach Maßgabe der Geltung der §§ 32 Abs 1, 46a Abs 2 JGG darf das Urteil auch dann nicht in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden, wenn der Verteidiger und die anderen Verfahrensparteien der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens (wie hier ersichtlich …
RS0127712 Rechtssatz 29.02.2012Strafrecht
Die Zustimmung des Anklägers oder des Angeklagten zu einem Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO beinhaltet deren Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), dass die vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen (§ 258 Abs 1 StPO), weil der Vort …
RS0133326 Rechtssatz 22.10.2020Strafrecht
Die StPO, insbesondere deren § 296 Abs 1, bietet keine Grundlage für eine Kompetenz des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über eine Berufung des Angeklagten im Rahmen der Erledigung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.