Gründe:
Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängte über den am 11. Oktober 1996 um 14.00 Uhr festgenommenen (ON 3) Georges N***** am 13. Oktober 1996 wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit d StPO die Untersuchungshaft (ON 6 iVm S 69).Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängte über den am 11. Oktober 1996 um 14.00 Uhr festgenommenen (ON 3) Georges N***** am 13. Oktober 1996 wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera d, StPO die Untersuchungshaft (ON 6 in Verbindung mit S 69).
Mit Beschluss vom 29. Oktober 1996, AZ 19 Bs 416, 417/96 (ON 24), gab das Oberlandesgericht Wien (unter anderem) einer Beschwerde des Genannten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge. Es begründete den dringenden Tatverdacht mit dem Inhalt der Anzeige und bejahte im Hinblick auf vier einschlägige Vorstrafen in Verbindung mit den mehrfachen verfahrensgegenständlichen Aggressionshandlungen den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StGB und erachtete die Untersuchungshaft als durch gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 StPO nicht substituierbar. Darüber hinaus bewertete es die Haftdauer als nicht unverhältnismäßig.Mit Beschluss vom 29. Oktober 1996, AZ 19 Bs 416, 417/96 (ON 24), gab das Oberlandesgericht Wien (unter anderem) einer Beschwerde des Genannten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge. Es begründete den dringenden Tatverdacht mit dem Inhalt der Anzeige und bejahte im Hinblick auf vier einschlägige Vorstrafen in Verbindung mit den mehrfachen verfahrensgegenständlichen Aggressionshandlungen den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StGB und erachtete die Untersuchungshaft als durch gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO nicht substituierbar. Darüber hinaus bewertete es die Haftdauer als nicht unverhältnismäßig.
Auf Grund eines Georges N***** im Tatzeitpunkt Zurechnungsunfähigkeit zubilligenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens (ON 40) und eines damit korrespondierenden psychologischen Untersuchungsberichtes (ON 43) zog die Staatsanwaltschaft den wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB eingebrachten Strafantrag (ON 16) gemäß § 227 Abs 1 StPO mit am 22. November 1996 bei Gericht eingelangter Erklärung zurück (S 3 h). Daraufhin wurde das Strafverfahren mit Beschluss vom selben Tag eingestellt und die Enthaftung des Jiri S***** um 11.20 Uhr durchgeführt (ON 48). Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 begehrte der im Verfahren, AZ 1 P 29/97g des Bezirksgerichtes Döbling, zum einstweiligen Sachwalter des Jiri S***** (auch Georges N*****) bestellt gewesene (mittlerweile dieser Funktion wieder enthobene) Notar Dr. Manfred S***** Haftentschädigung für die erlittene Untersuchungshaft, "da diese zu Unrecht verhängt wurde" (ON 69). Anlässlich der Anhörung des Jiri S***** zu den Voraussetzungen der Haftentschädigung erachtete dieser seine Inhaftierung für gesetzwidrig, weil "ich nichts von dem getan habe, wessen ich beschuldigt wurde" und "warum ich in Österreich in Haft war". Er begehrte daher ebenfalls die Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 2 Abs 1 lit a StEG (S 375).Auf Grund eines Georges N***** im Tatzeitpunkt Zurechnungsunfähigkeit zubilligenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens (ON 40) und eines damit korrespondierenden psychologischen Untersuchungsberichtes (ON 43) zog die Staatsanwaltschaft den wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB eingebrachten Strafantrag (ON 16) gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO mit am 22. November 1996 bei Gericht eingelangter Erklärung zurück (S 3 h). Daraufhin wurde das Strafverfahren mit Beschluss vom selben Tag eingestellt und die Enthaftung des Jiri S***** um 11.20 Uhr durchgeführt (ON 48). Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 begehrte der im Verfahren, AZ 1 P 29/97g des Bezirksgerichtes Döbling, zum einstweiligen Sachwalter des Jiri S***** (auch Georges N*****) bestellt gewesene (mittlerweile dieser Funktion wieder enthobene) Notar Dr. Manfred S***** Haftentschädigung für die erlittene Untersuchungshaft, "da diese zu Unrecht verhängt wurde" (ON 69). Anlässlich der Anhörung des Jiri S***** zu den Voraussetzungen der Haftentschädigung erachtete dieser seine Inhaftierung für gesetzwidrig, weil "ich nichts von dem getan habe, wessen ich beschuldigt wurde" und "warum ich in Österreich in Haft war". Er begehrte daher ebenfalls die Zuerkennung einer Entschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG (S 375).
Das Oberlandesgericht Wien hatte mit dem schon genannten Beschluss vom 29. Oktober 1996, AZ 19 Bs 416, 417/96 (ON 24), der Haftbeschwerde des Georges N***** nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die über den Genannten verhängte Haft (im Ergebnis) dem Gesetz entspricht. Damit hatte es dessen strafgerichtliche Anhaltung im Sinn des § 2 Abs 1 lit a StEG "verlängert".Das Oberlandesgericht Wien hatte mit dem schon genannten Beschluss vom 29. Oktober 1996, AZ 19 Bs 416, 417/96 (ON 24), der Haftbeschwerde des Georges N***** nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die über den Genannten verhängte Haft (im Ergebnis) dem Gesetz entspricht. Damit hatte es dessen strafgerichtliche Anhaltung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG "verlängert".