Gründe:
Gegen Martin Engelbert M***** war beim Landesgericht Innsbruck die Voruntersuchung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (unter Bedachtnahme auf das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB) anhängig.Gegen Martin Engelbert M***** war beim Landesgericht Innsbruck die Voruntersuchung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (unter Bedachtnahme auf das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB) anhängig.
Er wurde - nachdem vorerst mit Beschluß vom 22.April 1997 über ihn die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO verhängt worden war - seit 30.April 1997 gemäß § 429 Abs 4 StPO aus den Gründen des § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO im psychiatrischen Krankenhaus Hall angehalten, weil er im Verdacht stand, unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit aus- schließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand (§ 11 StGB) am 21.April 1997 in Reutte als PKW-Lenker durch vorsätzliches (absichtliches) Losfahren mit hoher Geschwindigkeit auf zwei andere besetzte Fahrzeuge in einem Fall einen Zusammenstoß mit schwerem Sachschaden und schwerer Verletzung von Lenker und Beifahrer, im anderen die Erzwingung des Auslenkens über eine Böschung in ein Feld mit konkreter Gefährdung der Fahrzeuginsassen und gleichfalls erheblicher Beschädigung des Fahrzeugs dolos herbeigeführt zu haben.Er wurde - nachdem vorerst mit Beschluß vom 22.April 1997 über ihn die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO verhängt worden war - seit 30.April 1997 gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO aus den Gründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO im psychiatrischen Krankenhaus Hall angehalten, weil er im Verdacht stand, unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit aus- schließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand (Paragraph 11, StGB) am 21.April 1997 in Reutte als PKW-Lenker durch vorsätzliches (absichtliches) Losfahren mit hoher Geschwindigkeit auf zwei andere besetzte Fahrzeuge in einem Fall einen Zusammenstoß mit schwerem Sachschaden und schwerer Verletzung von Lenker und Beifahrer, im anderen die Erzwingung des Auslenkens über eine Böschung in ein Feld mit konkreter Gefährdung der Fahrzeuginsassen und gleichfalls erheblicher Beschädigung des Fahrzeugs dolos herbeigeführt zu haben.
Seiner gegen die am 23.Juli 1997 verfügten Fortsetzung dieser Sicherungsmaßnahme (ON 35) erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 5.August 1997, AZ 6 Bs 358/97, nicht Folge und sprach gemäß § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO aus, daß dieser Beschluß bis längstens 6.Oktober 1997 wirksam sei (ON 45). Wenngleich § 181 Abs 1 StPO iVm §§ 182 Abs 4 und 429 Abs 5 StPO in einem solchen Fall von "Fortsetzung" der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Anhaltung spricht, hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl 12 Os 15/95, 13 Os 12/95, 13 Os 110/95, 15 Ns 4/94) den Standpunkt vertreten, daß dadurch der Gerichtshof zweiter Instanz die Untersuchungshaft oder vorläufige Anhaltung iSd § 6 Abs 1 StEG "verlängert" hat.Seiner gegen die am 23.Juli 1997 verfügten Fortsetzung dieser Sicherungsmaßnahme (ON 35) erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 5.August 1997, AZ 6 Bs 358/97, nicht Folge und sprach gemäß Paragraph 181, Absatz eins und Absatz 2, StPO aus, daß dieser Beschluß bis längstens 6.Oktober 1997 wirksam sei (ON 45). Wenngleich Paragraph 181, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraphen 182, Absatz 4 und 429 Absatz 5, StPO in einem solchen Fall von "Fortsetzung" der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Anhaltung spricht, hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche 12 Os 15/95, 13 Os 12/95, 13 Os 110/95, 15 Ns 4/94) den Standpunkt vertreten, daß dadurch der Gerichtshof zweiter Instanz die Untersuchungshaft oder vorläufige Anhaltung iSd Paragraph 6, Absatz eins, StEG "verlängert" hat.
Das Oberlandesgericht gründete das Vorliegen des - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - dringenden Tatverdachtes auf die bisherigen Ergebnisse der Voruntersuchung, wobei es auf Grund des (ergänzten) gerichtspsychiatrischen Gutachtens des Univ.Prof. Dr.P***** (ON 23 und 27) davon ausging, daß sich der Betroffene zur Tatzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB) infolge einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades befunden hat, die Gefährlichkeitsprognose aber ungeachtet seiner seit der Tatzeit eingetretenen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes jedenfalls auch noch zum Zeitpunkt bei Erstellung des Ergänzungsgutachtens am 16.Juni 1997 - in dem insbesondere darauf eingegangen wurde, daß es bei M***** auch zu schizophrenen Wahnbildungen gekommen ist, die noch immer nicht gänzlich abgeklungen sind (ON 27) - eindeutig zu bejahen sei und eine weitere Beobachtung durch zwei bis drei Monate durchgeführt werden müsse, um dann beurteilen zu können, ob künftig eine ambulante Betreuung ausreichend sein könnte. Eine Substituierbarkeit der Maßnahme sei - nach Ansicht des Oberlandesgerichtes - bei der gegebenen Fallkonstellation nicht möglich.Das Oberlandesgericht gründete das Vorliegen des - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - dringenden Tatverdachtes auf die bisherigen Ergebnisse der Voruntersuchung, wobei es auf Grund des (ergänzten) gerichtspsychiatrischen Gutachtens des Univ.Prof. Dr.P***** (ON 23 und 27) davon ausging, daß sich der Betroffene zur Tatzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Paragraph 11, StGB) infolge einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades befunden hat, die Gefährlichkeitsprognose aber ungeachtet seiner seit der Tatzeit eingetretenen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes jedenfalls auch noch zum Zeitpunkt bei Erstellung des Ergänzungsgutachtens am 16.Juni 1997 - in dem insbesondere darauf eingegangen wurde, daß es bei M***** auch zu schizophrenen Wahnbildungen gekommen ist, die noch immer nicht gänzlich abgeklungen sind (ON 27) - eindeutig zu bejahen sei und eine weitere Beobachtung durch zwei bis drei Monate durchgeführt werden müsse, um dann beurteilen zu können, ob künftig eine ambulante Betreuung ausreichend sein könnte. Eine Substituierbarkeit der Maßnahme sei - nach Ansicht des Oberlandesgerichtes - bei der gegebenen Fallkonstellation nicht möglich.
Nach den in weiterer Folge eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten des Prim. Univ.Doz. Dr.Reinhard H***** vom
22. und 26.August 1997 (ON 50 und 53) war die (davor notwendige - siehe oben) weitere Unterbringung des Betroffenen zufolge Gefährlichkeitsabbaus nicht mehr erforderlich, sodaß Martin Engelbert M***** am 25.August 1997 12,00 Uhr aus der Maßnahme entlassen wurde. Am 11.September 1997 wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck das Verfahren durch Beschluß des Untersuchungsrichters gemäß § 109 Abs 1 StPO eingestellt.22. und 26.August 1997 (ON 50 und 53) war die (davor notwendige - siehe oben) weitere Unterbringung des Betroffenen zufolge Gefährlichkeitsabbaus nicht mehr erforderlich, sodaß Martin Engelbert M***** am 25.August 1997 12,00 Uhr aus der Maßnahme entlassen wurde. Am 11.September 1997 wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck das Verfahren durch Beschluß des Untersuchungsrichters gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO eingestellt.
Nachdem M***** im Rechtshilfeweg zu einer Einvernahme gemäß § 6 Abs 3 StEG geladen worden war, gab er vorerst durch seinen Verteidiger schriftlich bekannt, auf Ansprüche nach dem StEG "nicht verzichten zu können" (ON 61) und brachte in einer ergänzenden Stellungnahme, in der er auch vermeinte, die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck sei zur Entscheidung über seinen Anspruch auf Entschädigung nach dem StEG zuständig, vor, daß "die für die Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs 1 lit a erforderlichen Beweise sich bereits aus dem Akteninhalt ergäben", wobei er auf eine Anhörung gemäß § 6 Abs 3 StEG verzichtete (ON 64 und 65).Nachdem M***** im Rechtshilfeweg zu einer Einvernahme gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StEG geladen worden war, gab er vorerst durch seinen Verteidiger schriftlich bekannt, auf Ansprüche nach dem StEG "nicht verzichten zu können" (ON 61) und brachte in einer ergänzenden Stellungnahme, in der er auch vermeinte, die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck sei zur Entscheidung über seinen Anspruch auf Entschädigung nach dem StEG zuständig, vor, daß "die für die Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, erforderlichen Beweise sich bereits aus dem Akteninhalt ergäben", wobei er auf eine Anhörung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StEG verzichtete (ON 64 und 65).
Die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck sprach mit Beschluß vom 19. November 1997, GZ 34 Vr 1143/97-67, aus, daß Martin Engelbert M***** für die Anhaltung vom 20.April 1997, 20,05 Uhr, bis 25.August 1997, 12,00 Uhr, ein Ersatzanspruch für allfällig erlittene vermögensrechtliche Nachteile laut § 2 Abs 1 lit b StEG gegen den Bund nicht zustehe, weil der Ausschlußgrund des § 3 lit c StEG vorliege.Die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck sprach mit Beschluß vom 19. November 1997, GZ 34 römisch fünf r 1143/97-67, aus, daß Martin Engelbert M***** für die Anhaltung vom 20.April 1997, 20,05 Uhr, bis 25.August 1997, 12,00 Uhr, ein Ersatzanspruch für allfällig erlittene vermögensrechtliche Nachteile laut Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG gegen den Bund nicht zustehe, weil der Ausschlußgrund des Paragraph 3, Litera c, StEG vorliege.
In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte M***** festzustellen, daß ihm ein Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 lit a StEG für die in der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO verbrachten Zeit vom 30. April 1997, 8,45 Uhr, bis 25.August 1997, 12,00 Uhr, zustehe, wobei die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs 1 StEG unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1983/147 dem Obersten Gerichtshof obliege (ON 68/II).In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte M***** festzustellen, daß ihm ein Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG für die in der vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO verbrachten Zeit vom 30. April 1997, 8,45 Uhr, bis 25.August 1997, 12,00 Uhr, zustehe, wobei die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StEG unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1983/147 dem Obersten Gerichtshof obliege (ON 68/II).
In Stattgebung des Rechtsmittels kassierte das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 23.Dezember 1997, AZ 6 Bs 584/97, die Entscheidung der Ratskammer und trug dem Erstgericht die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a StEG auf.In Stattgebung des Rechtsmittels kassierte das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 23.Dezember 1997, AZ 6 Bs 584/97, die Entscheidung der Ratskammer und trug dem Erstgericht die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG auf.