Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bogdan F*****, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bogdan F*****, der keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt zu A/3 bis 5 das Unterbleiben der mit Schriftsatz vom 15. November 2011 (ON 878) - zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Kreditnehmer Nebojsa Mi***** und Milorad Mih***** - beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung eines informierten Vertreters der Wiener Gebietskrankenkasse zum Beweis dafür, dass Versicherungsdatenauszüge ausschließlich für den betreffenden Dienstnehmer ausgestellt und diesem ausgefolgt werden, unterlässt jedoch die zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer Verfahrensrüge (vgl RIS-Justiz RS0124172) erforderliche Angabe einer Fundstelle in dem überaus umfangreichen Akt der entsprechenden - von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einmal behaupteten - Antragstellung in der Hauptverhandlung. Ein vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (mündlich) gestellter Antrag ist jedoch unabdingbare Voraussetzung der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0099250 und RS0099244; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302 und 309 f).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt zu A/3 bis 5 das Unterbleiben der mit Schriftsatz vom 15. November 2011 (ON 878) - zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Kreditnehmer Nebojsa Mi***** und Milorad Mih***** - beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung eines informierten Vertreters der Wiener Gebietskrankenkasse zum Beweis dafür, dass Versicherungsdatenauszüge ausschließlich für den betreffenden Dienstnehmer ausgestellt und diesem ausgefolgt werden, unterlässt jedoch die zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer Verfahrensrüge vergleiche RIS-Justiz RS0124172) erforderliche Angabe einer Fundstelle in dem überaus umfangreichen Akt der entsprechenden - von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einmal behaupteten - Antragstellung in der Hauptverhandlung. Ein vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (mündlich) gestellter Antrag ist jedoch unabdingbare Voraussetzung der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0099250 und RS0099244; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302 und 309 f).
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall, nominell teils auch Z 5 dritter Fall) zuwider wurde der Schuldspruch zu A/1 und A/2 mängelfrei begründet. Die Tatrichter stützten ihre Überzeugung von der Mitwirkung des Beschwerdeführers an diesen Taten (US 2 f, 27, 39 ff) auf die aus den - in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 820 S 370 f, 385 bis 391, 522, 527 f, 917, 1016) - Unterlagen zu den Kreditakten abgeleitete Verwendung von verfälschten Reisepässen (US 46 iVm US 2 f und 69), auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen diesen beiden Fakten, die auffallenden Parallelen untereinander und zu den Fakten A/3 bis A/5 bei den Tatmodalitäten (US 35 f, 40 f, 46 f und 68 ff), auf besondere Übereinstimmungen der bei allen den Rechtsmittelwerber betreffenden Fakten (A/1 bis A/5) benützten verfälschten Reisepässe (US 70), auf den mit diesen Passfälschungen verbundenen hohen Aufwand, der auf eine gleiche - auf eigene Bereicherung durch Lukrierung eines Großteils der erschlichenen Kreditsummen - ausgerichtete Motivlage deute (US 70 und 74), und auf das aus den verwendeten Reisepässen abzuleitende Erfordernis eines der serbischen Sprache mächtigen Ansprechpartners ebenso für die bislang unbekannten Kreditnehmer mit den Aliasnamen „Denis M*****“ und „Mila Mu*****“ (A/1 und A/2; US 70 f) wie für Nebojsa Mi*****, Misko Mar***** und Milorad Mih***** (A/3 bis A/5), zu welchen der Beschwerdeführer insbesondere (zu A/3 und A/4) von Nebojsa Mi***** und (zu A/5) von Milorad Mih***** (US 32 ff, 38 f, 45, 67 f, 73 f; vgl ON 59 AS 31 ff; ON 60; ON 554a S 9 ff und 23 f; ON 820 S 18 ff und 353 ff) sowie durch sichergestellte Unterlagen (US 36 ff, 61 f, 64, 65 f, 67) belastet wird. Unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) sind diese - auch die leugnenden Verantwortungen des Rechtsmittelwerbers (US 61 ff, 67) und des abgesondert verfolgten Ferhat A***** (US 68) berücksichtigenden, logisch nachvollziehbaren und empirisch einwandfreien - Erwägungen nicht zu beanstanden. Dass aus den Beweisergebnissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen werden könnten, begründet keine Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 5 (RIS-Justiz RS0099455).Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall, nominell teils auch Ziffer 5, dritter Fall) zuwider wurde der Schuldspruch zu A/1 und A/2 mängelfrei begründet. Die Tatrichter stützten ihre Überzeugung von der Mitwirkung des Beschwerdeführers an diesen Taten (US 2 f, 27, 39 ff) auf die aus den - in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 820 S 370 f, 385 bis 391, 522, 527 f, 917, 1016) - Unterlagen zu den Kreditakten abgeleitete Verwendung von verfälschten Reisepässen (US 46 in Verbindung mit US 2 f und 69), auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen diesen beiden Fakten, die auffallenden Parallelen untereinander und zu den Fakten A/3 bis A/5 bei den Tatmodalitäten (US 35 f, 40 f, 46 f und 68 ff), auf besondere Übereinstimmungen der bei allen den Rechtsmittelwerber betreffenden Fakten (A/1 bis A/5) benützten verfälschten Reisepässe (US 70), auf den mit diesen Passfälschungen verbundenen hohen Aufwand, der auf eine gleiche - auf eigene Bereicherung durch Lukrierung eines Großteils der erschlichenen Kreditsummen - ausgerichtete Motivlage deute (US 70 und 74), und auf das aus den verwendeten Reisepässen abzuleitende Erfordernis eines der serbischen Sprache mächtigen Ansprechpartners ebenso für die bislang unbekannten Kreditnehmer mit den Aliasnamen „Denis M*****“ und „Mila Mu*****“ (A/1 und A/2; US 70 f) wie für Nebojsa Mi*****, Misko Mar***** und Milorad Mih***** (A/3 bis A/5), zu welchen der Beschwerdeführer insbesondere (zu A/3 und A/4) von Nebojsa Mi***** und (zu A/5) von Milorad Mih***** (US 32 ff, 38 f, 45, 67 f, 73 f; vergleiche ON 59 AS 31 ff; ON 60; ON 554a S 9 ff und 23 f; ON 820 S 18 ff und 353 ff) sowie durch sichergestellte Unterlagen (US 36 ff, 61 f, 64, 65 f, 67) belastet wird. Unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) sind diese - auch die leugnenden Verantwortungen des Rechtsmittelwerbers (US 61 ff, 67) und des abgesondert verfolgten Ferhat A***** (US 68) berücksichtigenden, logisch nachvollziehbaren und empirisch einwandfreien - Erwägungen nicht zu beanstanden. Dass aus den Beweisergebnissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen werden könnten, begründet keine Urteilsnichtigkeit im Sinn der Ziffer 5, (RIS-Justiz RS0099455).
Dies gilt auch für die von den Tatrichtern vorgenommene Ableitung der Beschaffung von „falschen bzw unrichtigen“ Lohnbestätigungen durch Ferhat A***** (US 31, 40) aus dessen Vorgehen bei einem Kreditbetrug in der Vergangenheit (US 47), aus den Angaben des Ali Ay***** zu Bestätigungen der A.***** GmbH und N***** GmbH (A/2, A/3, A/4 und A/5; US 69 und 71 ff; vgl ON 200; ON 248 S 225 ff) und aus den auffallenden Parallelen zwischen den einzelnen Bestätigungen und Fakten (US 69).Dies gilt auch für die von den Tatrichtern vorgenommene Ableitung der Beschaffung von „falschen bzw unrichtigen“ Lohnbestätigungen durch Ferhat A***** (US 31, 40) aus dessen Vorgehen bei einem Kreditbetrug in der Vergangenheit (US 47), aus den Angaben des Ali Ay***** zu Bestätigungen der A.***** GmbH und N***** GmbH (A/2, A/3, A/4 und A/5; US 69 und 71 ff; vergleiche ON 200; ON 248 S 225 ff) und aus den auffallenden Parallelen zwischen den einzelnen Bestätigungen und Fakten (US 69).
Indem der Beschwerdeführer die dargelegten Urteilserwägungen in ihrer Gesamtheit außer Acht lässt und diesen bloß eigene Beweiswertüberlegungen entgegenstellt, bekämpft er unzulässig - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld - die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394, 451).Indem der Beschwerdeführer die dargelegten Urteilserwägungen in ihrer Gesamtheit außer Acht lässt und diesen bloß eigene Beweiswertüberlegungen entgegenstellt, bekämpft er unzulässig - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld - die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 451).
Im Zusammenhang mit der zu A/4 vorgebrachten Kritik, angebliche Depositionen des „Zeugen Misko Mar*****“ seien ungewürdigt geblieben (Z 5 zweiter Fall), verabsäumt der Beschwerdeführer abermals prozessordnungswidrig die Bezeichnung einer entsprechenden Fundstelle im (überaus umfangreichen) Akt (RIS-Justiz RS0124172 [T5]), dies umso mehr, als Misko Mar***** dem Urteil zufolge (US 34 und 67) wegen seines unbekannten Aufenthalts (bereits im Vor- bzw Ermittlungsverfahren; vgl ON 9, ON 59 S 3 und 37; ON 336; ON 504) nicht vernommen werden konnte und lediglich Nebojsa Mi***** über ihm gegenüber getätigte Angaben des Misko Mar***** (zu A/4) berichtet hatte (US 67; vgl ON 802 S 358).Im Zusammenhang mit der zu A/4 vorgebrachten Kritik, angebliche Depositionen des „Zeugen Misko Mar*****“ seien ungewürdigt geblieben (Ziffer 5, zweiter Fall), verabsäumt der Beschwerdeführer abermals prozessordnungswidrig die Bezeichnung einer entsprechenden Fundstelle im (überaus umfangreichen) Akt (RIS-Justiz RS0124172 [T5]), dies umso mehr, als Misko Mar***** dem Urteil zufolge (US 34 und 67) wegen seines unbekannten Aufenthalts (bereits im Vor- bzw Ermittlungsverfahren; vergleiche ON 9, ON 59 S 3 und 37; ON 336; ON 504) nicht vernommen werden konnte und lediglich Nebojsa Mi***** über ihm gegenüber getätigte Angaben des Misko Mar***** (zu A/4) berichtet hatte (US 67; vergleiche ON 802 S 358).
Soweit der Rechtsmittelwerber zu A/4 - mangels gebotener Bezeichnung der Fundstellen (RIS-Justiz RS0124172 [T5]) abermals prozessordnungswidrig - auch die unterlassene Würdigung behaupteter Widersprüche in der Aussage des Zeugen Nebojsa Mi***** zum Grund seines Besuchs eines bestimmten Lokals in Wien behauptet (Z 5 zweiter Fall), ist er darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer Nebojsa Mi***** unterstellten Angaben zu Umständen der Kontaktanbahnung nicht von diesem, sondern vom - an Faktum A/4 (und A/3) gar nicht beteiligten - Mitangeklagten Milorad Mih***** (zu A/5) getätigt wurden (ON 820 S 18 ff, 22, 31 ff) und im Übrigen auch keine entscheidenden Tatsachen betreffen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 432).Soweit der Rechtsmittelwerber zu A/4 - mangels gebotener Bezeichnung der Fundstellen (RIS-Justiz RS0124172 [T5]) abermals prozessordnungswidrig - auch die unterlassene Würdigung behaupteter Widersprüche in der Aussage des Zeugen Nebojsa Mi***** zum Grund seines Besuchs eines bestimmten Lokals in Wien behauptet (Ziffer 5, zweiter Fall), ist er darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer Nebojsa Mi***** unterstellten Angaben zu Umständen der Kontaktanbahnung nicht von diesem, sondern vom - an Faktum A/4 (und A/3) gar nicht beteiligten - Mitangeklagten Milorad Mih***** (zu A/5) getätigt wurden (ON 820 S 18 ff, 22, 31 ff) und im Übrigen auch keine entscheidenden Tatsachen betreffen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 432).
Da Milorad Mih***** von einem „Mischko“ (Misko Mar*****) ohne Bezugnahme auf eine bereits abgeschlossene Kreditaufnahme durch diesen (und nicht - wie vom Rechtsmittelwerber wieder ohne Angabe einer Fundstelle im Akt behauptet - von Nebojsa Mi***** erst nach dessen Kreditaufnahme) wegen eines Kredits an den Beschwerdeführer verwiesen worden sein will (ON 820 S 19 ff, 32 ff, 370), ergaben sich aus dieser Aussage dem weiteren Vorbringen zuwider auch keine erörterungsbedürftigen Widersprüche (Z 5 zweiter Fall) in Ansehung der Reihenfolge der zu A/3 und A/4 (oder auch zu A/5) festgestellten Tatzeitpunkte.Da Milorad Mih***** von einem „Mischko“ (Misko Mar*****) ohne Bezugnahme auf eine bereits abgeschlossene Kreditaufnahme durch diesen (und nicht - wie vom Rechtsmittelwerber wieder ohne Angabe einer Fundstelle im Akt behauptet - von Nebojsa Mi***** erst nach dessen Kreditaufnahme) wegen eines Kredits an den Beschwerdeführer verwiesen worden sein will (ON 820 S 19 ff, 32 ff, 370), ergaben sich aus dieser Aussage dem weiteren Vorbringen zuwider auch keine erörterungsbedürftigen Widersprüche (Ziffer 5, zweiter Fall) in Ansehung der Reihenfolge der zu A/3 und A/4 (oder auch zu A/5) festgestellten Tatzeitpunkte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt mit Blick auf § 290 StPO anzumerken, dass das Urteil hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen Qualifikation (auch) nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB (US 2 f [A/1 und A/5] und 80) keine klaren Feststellungen zur Benützung von zwar echten, aber inhaltlich unrichtigen Urkunden (Lugurkunden) im Sinn von falschen Beweismitteln (§ 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB; RIS-Justiz RS0103663) bei Erlangung einzelner Kredite und insbesondere einen (auch) darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten Bogdan F***** enthält (US 28, 31, 33 f, 36 f, 38, 40 f, 46 f, 57 f, 68 f, 71, 73, 76). Dieser Umstand bietet jedoch keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, weil der Subsumtionsfehler - angesichts der ohnehin gegebenen Qualifikation nach §§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB - per se keinen Nachteil im Sinn der genannten Bestimmung darstellt (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23; RIS-Justiz RS0113957) und im konkreten Fall auch die mehrfache Qualifikation des Betrugs (insbesondere nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB) nicht aggravierend gewertet wurde (US 82). Über ausdrücklichen Hinweis des Obersten Gerichtshofs auf die verfehlte Subsumtion besteht auch keine dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 27a; RIS-Justiz RS0118870). Bleibt mit Blick auf Paragraph 290, StPO anzumerken, dass das Urteil hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen Qualifikation (auch) nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB (US 2 f [A/1 und A/5] und 80) keine klaren Feststellungen zur Benützung von zwar echten, aber inhaltlich unrichtigen Urkunden (Lugurkunden) im Sinn von falschen Beweismitteln (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB; RIS-Justiz RS0103663) bei Erlangung einzelner Kredite und insbesondere einen (auch) darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten Bogdan F***** enthält (US 28, 31, 33 f, 36 f, 38, 40 f, 46 f, 57 f, 68 f, 71, 73, 76). Dieser Umstand bietet jedoch keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO, weil der Subsumtionsfehler - angesichts der ohnehin gegebenen Qualifikation nach Paragraphen 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB - per se keinen Nachteil im Sinn der genannten Bestimmung darstellt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 23; RIS-Justiz RS0113957) und im konkreten Fall auch die mehrfache Qualifikation des Betrugs (insbesondere nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) nicht aggravierend gewertet wurde (US 82). Über ausdrücklichen Hinweis des Obersten Gerichtshofs auf die verfehlte Subsumtion besteht auch keine dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 27a; RIS-Justiz RS0118870).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Über eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO in Ansehung nicht geltend gemachter Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) hinsichtlich des Verurteilten Dursun At*****, der das Urteil unangefochten ließ, entscheidet der Oberste Gerichtshof gesondert in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285d Abs 2 StPO).Über eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO in Ansehung nicht geltend gemachter Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) hinsichtlich des Verurteilten Dursun At*****, der das Urteil unangefochten ließ, entscheidet der Oberste Gerichtshof gesondert in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).