Rechtssatz RS0124802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124802
Entscheidungsdatum
28.04.2015
Rechtssatz
Durch die erstmalige Vernehmung des Beschuldigten wird der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 164 StPO gehemmt. Diese Hemmung wirkt kraft Gesetzes bis zur „rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens".Durch die erstmalige Vernehmung des Beschuldigten wird der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 164, StPO gehemmt. Diese Hemmung wirkt kraft Gesetzes bis zur „rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens".
Entscheidungstexte
- 15 Os 80/09t
Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 80/09t
Beisatz: Ein bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachter Antrag auf Fortführung des Verfahrens vermag den Lauf der Verjährung ebensowenig zu beeinflussen, wie die dem Antrag stattgebende Entscheidung des Oberlandesgerichts. Eine neuerliche Hemmung der Verjährungsfrist hätte vielmehr erst die Staatsanwaltschaft durch tatsächliche Anordnung (§ 196 Abs 3 letzter Satz StPO idF vor BGBl I 2009/52) der Fortführung des (zum Zeitpunkt seiner Einstellung mit verjährungshemmender Wirkung ausgestatteten) Verfahrens bewirken können. (T1)
- 15 Os 160/12m
Entscheidungstext OGH 16.01.2013 15 Os 160/12m
Auch; Beis wie T1
- 14 Os 125/12g
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 14 Os 125/12g
Vgl auch; Beisatz: Die vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19 ohne gerichtlichen Auftrag erfolgte polizeiliche Vernehmung als „Verdächtiger“ vermag die Verjährung nicht zu hemmen, weil diese keine Vernehmung als Beschuldigter iSd §§ 164, 165 StPO idF BGBl I 2004/19 darstellt. (T2)
- 15 Os 173/13z
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 15 Os 173/13z
Auch; Beis wie T1
- 14 Os 23/15m
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Os 23/15m
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124802
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20090624_OGH0002_0150OS00080_09T0000_001