Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Verjährungsfrist für die Strafbarkeit des (mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten) Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB beträgt gemäß § 57 Abs 3 letzter Fall StGB ein Jahr. Sie beginnt bei Unterlassungsdelikten mit dem Ende der Handlungspflicht bzw mit jenem Zeitpunkt, ab dem für erfolgsverhindernde Maßnahmen kein Raum mehr bleibt (vgl E. Fuchs in WK2 § 57 Rz 7), etwa wenn der (zu verhindernde) Erfolg bereits eingetreten ist, hier somit am 16. November 2007.Die Verjährungsfrist für die Strafbarkeit des (mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten) Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB beträgt gemäß Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB ein Jahr. Sie beginnt bei Unterlassungsdelikten mit dem Ende der Handlungspflicht bzw mit jenem Zeitpunkt, ab dem für erfolgsverhindernde Maßnahmen kein Raum mehr bleibt vergleiche E. Fuchs in WK2 Paragraph 57, Rz 7), etwa wenn der (zu verhindernde) Erfolg bereits eingetreten ist, hier somit am 16. November 2007.
Mangels Gerichtsanhängigkeit vor dem 1. Jänner 2008 und infolge des Fehlens sonstiger verjährungshemmender Maßnahmen im Sinn des § 58 Abs 3 Z 2 StGB idF vor BGBl I 2009/40 wurde der Lauf der Verjährungsfrist im Anlassfall erst mit 29. September 2008, nämlich durch erstmalige Vernehmung des Beschuldigten gemäß § 164 StPO gehemmt. Diese Hemmung wirkt kraft Gesetzes bis zur „rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens", fallbezogen daher bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (§ 190 StPO) am 10. Oktober 2008 (vgl E. Fuchs in WK² § 58 Rz 22).Mangels Gerichtsanhängigkeit vor dem 1. Jänner 2008 und infolge des Fehlens sonstiger verjährungshemmender Maßnahmen im Sinn des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB in der Fassung vor BGBl I 2009/40 wurde der Lauf der Verjährungsfrist im Anlassfall erst mit 29. September 2008, nämlich durch erstmalige Vernehmung des Beschuldigten gemäß Paragraph 164, StPO gehemmt. Diese Hemmung wirkt kraft Gesetzes bis zur „rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens", fallbezogen daher bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 190, StPO) am 10. Oktober 2008 vergleiche , E. Fuchs in WK² Paragraph 58, Rz 22).
Nach Einstellung des Verfahrens läuft die (verbleibende) Verfolgungsverjährung weiter (E. Fuchs in WK² § 58 Rz 23); sie endete im gegenständlichen Fall - unter Berücksichtigung ihrer elftägigen Hemmung zwischen 29. September 2008 und 10. Oktober 2008 - mit Ablauf (vgl § 68 letzter Satz StGB) des 27. November 2008.Nach Einstellung des Verfahrens läuft die (verbleibende) Verfolgungsverjährung weiter (E. Fuchs in WK² Paragraph 58, Rz 23); sie endete im gegenständlichen Fall - unter Berücksichtigung ihrer elftägigen Hemmung zwischen 29. September 2008 und 10. Oktober 2008 - mit Ablauf vergleiche Paragraph 68, letzter Satz StGB) des 27. November 2008.
Der am 31. Oktober 2008 bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachte Antrag auf Fortführung des Verfahrens (ON 3) vermochte den Lauf der Verjährung ebenso wenig zu beeinflussen wie die dem Antrag stattgebende - hier auch jedenfalls verspätete - Entscheidung des Oberlandesgerichts; eine neuerliche Hemmung der Verjährungsfrist hätte vielmehr erst die Staatsanwaltschaft durch tatsächliche Anordnung (§ 196 Abs 3 letzter Satz StPO idF vor BGBl I 2009/52) der Fortführung des (zum Zeitpunkt seiner Einstellung mit verjährungshemmender Wirkung ausgestatteten) Verfahrens bewirken können (E. Fuchs in WK² § 58 Rz 24).Der am 31. Oktober 2008 bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachte Antrag auf Fortführung des Verfahrens (ON 3) vermochte den Lauf der Verjährung ebenso wenig zu beeinflussen wie die dem Antrag stattgebende - hier auch jedenfalls verspätete - Entscheidung des Oberlandesgerichts; eine neuerliche Hemmung der Verjährungsfrist hätte vielmehr erst die Staatsanwaltschaft durch tatsächliche Anordnung (Paragraph 196, Absatz 3, letzter Satz StPO in der Fassung vor BGBl I 2009/52) der Fortführung des (zum Zeitpunkt seiner Einstellung mit verjährungshemmender Wirkung ausgestatteten) Verfahrens bewirken können (E. Fuchs in WK² Paragraph 58, Rz 24).
Die bereits mit Ablauf des 27. November 2008 eingetretene Verfolgungsverjährung wäre jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen (RIS-Justiz RS0091794; E. Fuchs in WK² § 57 Rz 18). Sonstige zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin wirksame verjährungshemmende Umstände sind nach der Aktenlage nicht indiziert, weshalb das Oberlandesgericht dem Fortführungsantrag nicht Folge geben hätte dürfen.Die bereits mit Ablauf des 27. November 2008 eingetretene Verfolgungsverjährung wäre jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen (RIS-Justiz RS0091794; E. Fuchs in WK² Paragraph 57, Rz 18). Sonstige zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin wirksame verjährungshemmende Umstände sind nach der Aktenlage nicht indiziert, weshalb das Oberlandesgericht dem Fortführungsantrag nicht Folge geben hätte dürfen.
Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten auswirkte, war deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu versehen.Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten auswirkte, war deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu versehen.
Die Frage der Verjährung betrifft zwar kein prozessuales Verfolgungshindernis, sondern einen materiellen Strafaufhebungsgrund (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 619; E. Fuchs in WK² Vorbem §§ 57-60 Rz 1), es war jedoch von einer Verweisung zu neuer Entscheidung abzusehen, weil die vermisste Feststellung (hier über das Vorliegen sonstiger nach wie vor wirksamer verjährungshemmender Umstände) nicht zu erwarten ist (RIS-Justiz RS0118545; E. Fuchs in WK² § 57 Rz 19).Die Frage der Verjährung betrifft zwar kein prozessuales Verfolgungshindernis, sondern einen materiellen Strafaufhebungsgrund vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 619; E. Fuchs in WK² Vorbem Paragraphen 57 -, 60, Rz 1), es war jedoch von einer Verweisung zu neuer Entscheidung abzusehen, weil die vermisste Feststellung (hier über das Vorliegen sonstiger nach wie vor wirksamer verjährungshemmender Umstände) nicht zu erwarten ist (RIS-Justiz RS0118545; E. Fuchs in WK² Paragraph 57, Rz 19).