Diese Vorgänge stehen, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Urteil ON 7 verletzt insoweit, als es keinen Ausspruch über die Verpflichtung der Privatanklägerin zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens enthält, das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO. Denn nach der zitierten Vorschrift ist in einem Strafverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, sofern es, wie hier auf Grund einer Privatanklage durchgeführt wurde, dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Mangels eines solchen urteilsmäßigen Ausspruchs fehlte daher auch der Entscheidung vom 29.Oktober 1991 (S 1) über den der Privatanklägerin auferlegten Ersatz der Verfahrenskosten (Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 StPO) die Grundlage. Ein im Urteil unterbliebener Kostenersatzausspruch kann mit einer späteren Entscheidung nicht mehr nachgeholt werden (JBl. 1986, 59; Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr. 5 und 16 zu § 390).Diese Vorgänge stehen, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Urteil ON 7 verletzt insoweit, als es keinen Ausspruch über die Verpflichtung der Privatanklägerin zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens enthält, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins, StPO. Denn nach der zitierten Vorschrift ist in einem Strafverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, sofern es, wie hier auf Grund einer Privatanklage durchgeführt wurde, dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Mangels eines solchen urteilsmäßigen Ausspruchs fehlte daher auch der Entscheidung vom 29.Oktober 1991 (S 1) über den der Privatanklägerin auferlegten Ersatz der Verfahrenskosten (Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) die Grundlage. Ein im Urteil unterbliebener Kostenersatzausspruch kann mit einer späteren Entscheidung nicht mehr nachgeholt werden (JBl. 1986, 59; Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr. 5 und 16 zu Paragraph 390,).
Diese Gesetzesverletzungen waren in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen.
Die gesetzwidrige Unterlassung eines Kostenausspruchs gereicht dem Beschuldigten zum Nachteil, weil ihm dadurch die Möglichkeit genommen ist, seinen gesetzlichen Kostenersatzanspruch im Strafverfahren geltend zu machen.
Gemäß der - sinngemäß auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Beschuldigten/Angeklagten anzuwendenden (SSt. 55/51, 52/16; 14 Os 185,186/88, 14 Os 57/89 ua; Pallin, StPO-Festschrift, 181 ff) - Regelung des § 292 letzter Satz StPO war daher der Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen und das Urteil durch Aufnahme des Kostenausspruches zu ergänzen. Dadurch ist - ebenso wie hinsichtlich des im Urteil unterbliebenen Kostenersatzausspruchs ua auch - die im Beschluß vom 29.Oktober 1991 unterlaufene weitere (dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichende) Gesetzesverletzung saniert.Gemäß der - sinngemäß auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Beschuldigten/Angeklagten anzuwendenden (SSt. 55/51, 52/16; 14 Os 185,186/88, 14 Os 57/89 ua; Pallin, StPO-Festschrift, 181 ff) - Regelung des Paragraph 292, letzter Satz StPO war daher der Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen und das Urteil durch Aufnahme des Kostenausspruches zu ergänzen. Dadurch ist - ebenso wie hinsichtlich des im Urteil unterbliebenen Kostenersatzausspruchs ua auch - die im Beschluß vom 29.Oktober 1991 unterlaufene weitere (dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichende) Gesetzesverletzung saniert.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.