Gründe:
Mit dem am 12. Juni 2001 in Rechtskraft erwachsenen (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Juni 2001, GZ 17 E Vr 913/01-4, wurde (unter anderem) Renate B***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit dem am 12. Juni 2001 in Rechtskraft erwachsenen (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Juni 2001, GZ 17 E römisch fünf r 913/01-4, wurde (unter anderem) Renate B***** wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. März 2002, GZ 19 Hv 31/02b-13, wurde Renate B***** wegen des im Februar und März 2001 begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Deliktsfall StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB sowie wegen des am 23. Oktober 2001 begangenen Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Deliktsfall StGB zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB, § 494a Abs 1 Z 4 StPO der Widerruf der vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ 17 E Vr 913/01 gewährten bedingten Strafnachsicht ausgesprochen. Diese Entscheidung erwuchs mit Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Renate B***** durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Juni 2002, GZ 14 Os 67/02-6 (= ON 17) und Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. September 2002, AZ 11 Bs 344/02 (= ON 21), womit der Berufung der Renate B***** sowie deren Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nicht Folge gegeben wurde, in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. März 2002, GZ 19 Hv 31/02b-13, wurde Renate B***** wegen des im Februar und März 2001 begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Deliktsfall StGB als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB sowie wegen des am 23. Oktober 2001 begangenen Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Deliktsfall StGB zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB, Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO der Widerruf der vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ 17 E römisch fünf r 913/01 gewährten bedingten Strafnachsicht ausgesprochen. Diese Entscheidung erwuchs mit Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Renate B***** durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Juni 2002, GZ 14 Os 67/02-6 (= ON 17) und Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. September 2002, AZ 11 Bs 344/02 (= ON 21), womit der Berufung der Renate B***** sowie deren Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nicht Folge gegeben wurde, in Rechtskraft.
Verständigungen des Landesgerichtes Klagenfurt zu AZ 17 E Vr 913/01 sowie des Strafregisteramtes vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht unterblieben.Verständigungen des Landesgerichtes Klagenfurt zu AZ 17 E römisch fünf r 913/01 sowie des Strafregisteramtes vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht unterblieben.
Im Rahmen der Endverfügung vom 7. Oktober 2002, S 267, wurde nur der Vollzug der urteilsgegenständlichen 15-monatigen Freiheitsstrafe eingeleitet.
Die erst am 21. Jänner 2003 getroffene Verfügung, mit der der Vollzug der widerrufenen Freiheitsstrafe angeordnet (StV 1) und die das Strafregister führende Behörde (BedV 10) verständigt werden sollte, wurde auf S 268 im Akt AZ 19 Hv 31/02b des Landesgerichtes Klagenfurt getroffen. Nach dem dort beigefügten Abfertigungsvermerk wurde diese Verfügung am selben Tag an die Kanzlei übergeben und am 30. Jänner (2003) auch ausgefertigt, nach dem Aktenvermerk vom 29. März 2007 jedoch irrtümlich nicht abgefertigt. Wann, von wem und aus welchen Überlegungen die Verfügung vom 21. Jänner 2003 nachträglich durchgestrichen wurde, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Am 29. März 2007 erfolgte neuerlich die Anordnung des Vollzuges und nunmehr auch der Zustellung der Aufforderung zum Antritt der in ihrer Vollstreckbarkeit nicht verjährten (§ 59 Abs 3 StGB) dem Widerruf bedingter Nachsicht unterliegenden Freiheitsstrafe an die Verurteilte (StV 4).Die erst am 21. Jänner 2003 getroffene Verfügung, mit der der Vollzug der widerrufenen Freiheitsstrafe angeordnet (StV 1) und die das Strafregister führende Behörde (BedV 10) verständigt werden sollte, wurde auf S 268 im Akt AZ 19 Hv 31/02b des Landesgerichtes Klagenfurt getroffen. Nach dem dort beigefügten Abfertigungsvermerk wurde diese Verfügung am selben Tag an die Kanzlei übergeben und am 30. Jänner (2003) auch ausgefertigt, nach dem Aktenvermerk vom 29. März 2007 jedoch irrtümlich nicht abgefertigt. Wann, von wem und aus welchen Überlegungen die Verfügung vom 21. Jänner 2003 nachträglich durchgestrichen wurde, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Am 29. März 2007 erfolgte neuerlich die Anordnung des Vollzuges und nunmehr auch der Zustellung der Aufforderung zum Antritt der in ihrer Vollstreckbarkeit nicht verjährten (Paragraph 59, Absatz 3, StGB) dem Widerruf bedingter Nachsicht unterliegenden Freiheitsstrafe an die Verurteilte (StV 4).
Zwischenweilig ist mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. Februar 2005, GZ 17 E Vr 913/01-18, nach am 22. November 2004 veranlasster und aus dem zwei Tage später angefertigten Amtsvermerk ersichtlich erfolgter (S 307) Beischaffung unter anderem des Aktes AZ 19 Hv 31/02b des Landesgerichtes Klagenfurt und trotz der daraus ersichtlichen Widerrufsentscheidung über Antrag der Staatsanwaltschaft die bereits vom rechtskräftigen Widerruf der bedingten Nachsicht betroffene Strafe endgültig nachgesehen worden (ON 18). Dieser Beschluss blieb seitens der Staatsanwaltschaft unbekämpft (ON 18).Zwischenweilig ist mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. Februar 2005, GZ 17 E römisch fünf r 913/01-18, nach am 22. November 2004 veranlasster und aus dem zwei Tage später angefertigten Amtsvermerk ersichtlich erfolgter (S 307) Beischaffung unter anderem des Aktes AZ 19 Hv 31/02b des Landesgerichtes Klagenfurt und trotz der daraus ersichtlichen Widerrufsentscheidung über Antrag der Staatsanwaltschaft die bereits vom rechtskräftigen Widerruf der bedingten Nachsicht betroffene Strafe endgültig nachgesehen worden (ON 18). Dieser Beschluss blieb seitens der Staatsanwaltschaft unbekämpft (ON 18).
Das Vorgehen des Landesgerichtes Klagenfurt zu AZ 19 Hv 31/02b und der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. Februar 2005, GZ 17 E Vr 913/01-18, mit welchem die Strafnachsicht für endgültig erklärt wurde, stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Das Vorgehen des Landesgerichtes Klagenfurt zu AZ 19 Hv 31/02b und der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. Februar 2005, GZ 17 E römisch fünf r 913/01-18, mit welchem die Strafnachsicht für endgültig erklärt wurde, stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.