Die dagegen von Wolfgang Johann B***** aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO und von Renate Hermine B***** aus § 281 Abs 1 Z 1a, 9 lit a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von Wolfgang Johann B***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO und von Renate Hermine B***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, 9, Litera a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Den Sanktionsrügen (Z 11) zuwider begründet weder - angesichts eines Strafrahmens von ein bis zehn Jahren - das unsubstantiierte Vorbringen Wolfgang Johann B*****s, durch die Verhängung einer zweijährigen Zusatzstrafe zu einer solchen von sechs Monaten, die wegen schweren Betruges ausgesprochen worden war, sei "§ 31 Abs 1 StGB offenbar unrichtig angewendet worden" (Z 11 zweiter Fall), noch die Forderung Renate Hermine B*****s, bei ihr hätte auf das nur von der Staatsanwaltschaft bekämpfte Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. Jänner 2002, AZ 15 Hv 1.086/01v, gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen werden müssen (Z 11 erster Fall), Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle, hat doch die Verhängung einer Zusatzstrafe die Rechtskraft des Vor-Urteils zur unabdingbaren Voraussetzung (Ratz in WK2 § 31 Rz 3).Den Sanktionsrügen (Ziffer 11,) zuwider begründet weder - angesichts eines Strafrahmens von ein bis zehn Jahren - das unsubstantiierte Vorbringen Wolfgang Johann B*****s, durch die Verhängung einer zweijährigen Zusatzstrafe zu einer solchen von sechs Monaten, die wegen schweren Betruges ausgesprochen worden war, sei "§ 31 Absatz eins, StGB offenbar unrichtig angewendet worden" (Ziffer 11, zweiter Fall), noch die Forderung Renate Hermine B*****s, bei ihr hätte auf das nur von der Staatsanwaltschaft bekämpfte Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. Jänner 2002, AZ 15 Hv 1.086/01v, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen werden müssen (Ziffer 11, erster Fall), Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle, hat doch die Verhängung einer Zusatzstrafe die Rechtskraft des Vor-Urteils zur unabdingbaren Voraussetzung (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 3).
Mit der Behauptung, ihr sei zu Unrecht der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB verwehrt worden, bringt sie - wie Wolfgang Johann B***** in seiner Rüge - bloß einen Berufungsgrund zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Mit der Behauptung, ihr sei zu Unrecht der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB verwehrt worden, bringt sie - wie Wolfgang Johann B***** in seiner Rüge - bloß einen Berufungsgrund zur Darstellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Mängel bei der Bestellung des (Verfahrenshilfe-)Verteidigers begründen keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1a StPO (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 147).Mängel bei der Bestellung des (Verfahrenshilfe-)Verteidigers begründen keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 147).
Die bloße These der Rechtsrüge (Z 9 lit a), auf Grund der Einwilligung des die Betrugshandlungen auf sich nehmenden Patrick W***** liege der Tatbestand des § 297 Abs 1 StGB nicht vor, verfehlt als bloße Rechtsbehauptung eine prozessordnungsgemäße Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588; vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 3 RN 38). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die bloße These der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), auf Grund der Einwilligung des die Betrugshandlungen auf sich nehmenden Patrick W***** liege der Tatbestand des Paragraph 297, Absatz eins, StGB nicht vor, verfehlt als bloße Rechtsbehauptung eine prozessordnungsgemäße Darstellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588; vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 3, RN 38). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.