Gegen dieses Urteil haben Mag. Bernhard F***** aus Z 5, 9 lit a und b, Günter T***** aber aus Z 3, 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen. Diesen Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.Gegen dieses Urteil haben Mag. Bernhard F***** aus Ziffer 5, 9, Litera a und b, Günter T***** aber aus Ziffer 3, 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen. Diesen Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Bernhard F*****:
Schon bei Zueignungshandlungen für entnommene Beträge im Besitz einer Kreditzusage gewesen zu sein, behauptet der Angeklagte, welcher gleichzeitig mangelnde Präsenz eines vom Willen eines anderen abhängigen Deckungsfonds zugesteht, nicht (Z 5). Soweit die Beschwerde dessen ungeachtet fehlende Erörterung einer Darlehenszusage der SPK T***** rügt, ist sie unschlüssig. Ebensowenig am Verfahrenrecht ausgerichtet ist sie, soweit offenbar unzureichende Begründung nur aus dem resümierenden Schlusssatz der Beweiswürdigung und nicht aus dieser selbst abgeleitet wird.Schon bei Zueignungshandlungen für entnommene Beträge im Besitz einer Kreditzusage gewesen zu sein, behauptet der Angeklagte, welcher gleichzeitig mangelnde Präsenz eines vom Willen eines anderen abhängigen Deckungsfonds zugesteht, nicht (Ziffer 5,). Soweit die Beschwerde dessen ungeachtet fehlende Erörterung einer Darlehenszusage der SPK T***** rügt, ist sie unschlüssig. Ebensowenig am Verfahrenrecht ausgerichtet ist sie, soweit offenbar unzureichende Begründung nur aus dem resümierenden Schlusssatz der Beweiswürdigung und nicht aus dieser selbst abgeleitet wird.
Welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst, macht sie nicht deutlich. Warum bei der polizeilichen Vernehmung angegebene Bemühungen um einen Kredit einen präsenten Deckungsfonds indizieren sollten, wird ebensowenig klar. Welche von § 11 StGB für den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit verlangte seelische Störung klärender Feststellungen entbehrt, spricht die Rechtsrüge (Z 9 lit b) nicht deutlich an. Schließlich behauptet sie nicht mit Bestimmtheit, dass ein Selbstmordversuch vorausgegangene Vermögensdelinquenz entschuldigt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst, macht sie nicht deutlich. Warum bei der polizeilichen Vernehmung angegebene Bemühungen um einen Kredit einen präsenten Deckungsfonds indizieren sollten, wird ebensowenig klar. Welche von Paragraph 11, StGB für den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit verlangte seelische Störung klärender Feststellungen entbehrt, spricht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) nicht deutlich an. Schließlich behauptet sie nicht mit Bestimmtheit, dass ein Selbstmordversuch vorausgegangene Vermögensdelinquenz entschuldigt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Günter T*****:
Die Verfahrensrüge (Z 3) nennt weder ein Protokoll noch ein sonstiges, die Aussage eines Zeugen oder Mitbeschuldigten beinhaltendes amtliches Schriftstück noch eine technische Aufnahme hierüber und auch kein Gutachten eines Sachverständigen, deren Vorführung gegen § 252 Abs 1 StPO verstoßen haben soll, sodass sie sich insoweit einer sachbezogenen Erörterung entzieht (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) nennt weder ein Protokoll noch ein sonstiges, die Aussage eines Zeugen oder Mitbeschuldigten beinhaltendes amtliches Schriftstück noch eine technische Aufnahme hierüber und auch kein Gutachten eines Sachverständigen, deren Vorführung gegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO verstoßen haben soll, sodass sie sich insoweit einer sachbezogenen Erörterung entzieht (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Unschlüssig aber ist die nur auf das Protokoll über die Hauptverhandlung im vorliegenden Strafverfahren gestützte Behauptung, dass die Schöffen nicht nach § 240a StPO beeidet worden seien. Denn jede davor im Jahr 2002 erfolgte Beeidigung entspräche dem gesetzlichen Erfordernis, ohne dass diese im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 14. März 2002 ihren Niederschlag zu finden hätte (§ 240a Abs 3 StPO).Unschlüssig aber ist die nur auf das Protokoll über die Hauptverhandlung im vorliegenden Strafverfahren gestützte Behauptung, dass die Schöffen nicht nach Paragraph 240 a, StPO beeidet worden seien. Denn jede davor im Jahr 2002 erfolgte Beeidigung entspräche dem gesetzlichen Erfordernis, ohne dass diese im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 14. März 2002 ihren Niederschlag zu finden hätte (Paragraph 240 a, Absatz 3, StPO).
Dass der Hinweis T***** gegenüber Mag. F*****, er sei bei der Postdirektion gewesen, habe dessen Vorgangsweise ohne Namensnennung dargelegt und die Versicherung erhalten, dass jemand, der "in die Kasse greife, seinen Job verliere" (US 8; B/3), im Zusammenhang mit einer Geldforderung als Drohung mit einer entsprechenden Anzeige zu verstehen war, liegt auf der Hand und bedurfte mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner Erörterung. Schon weil mit dem Urteilshinweis, wonach T***** "klar" gewesen sei, "dass er Mag. F***** dadurch die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz androhte", keine beweiswürdigende Erwägung, sondern eine tatsächliche Feststellung festgehalten wird, kann von einer "Scheinbegründung" nicht die Rede sein. Nichts anderes gilt vom vorletzten Absatz in US 9 (B/1 und 3). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Bedeutungsinhalt der zu B/3 ausgestoßenen Drohung übergeht, verfehlt sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht. Die Eignung einer Drohung, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen, ist Gegenstand rechtlicher Beurteilung und nicht - als fehlend bemängelter - tatsächlicher Feststellungen (Jerabek in WK2 § 74 Rz 34). Welche Feststellungen der Beschwerdeführer im Übrigen vermisst, macht er nicht deutlich; soweit er die getroffenen beweiswürdigend in Frage stellt, verfehlt er auch insoweit die Anfechtungskriterien. Dass Bedrohte generell schuldlos Vermögensdelikte begehen dürfen, um die Forderungen des Drohenden zu erfüllen, behauptet selbst die Beschwerde nicht.Dass der Hinweis T***** gegenüber Mag. F*****, er sei bei der Postdirektion gewesen, habe dessen Vorgangsweise ohne Namensnennung dargelegt und die Versicherung erhalten, dass jemand, der "in die Kasse greife, seinen Job verliere" (US 8; B/3), im Zusammenhang mit einer Geldforderung als Drohung mit einer entsprechenden Anzeige zu verstehen war, liegt auf der Hand und bedurfte mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner Erörterung. Schon weil mit dem Urteilshinweis, wonach T***** "klar" gewesen sei, "dass er Mag. F***** dadurch die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz androhte", keine beweiswürdigende Erwägung, sondern eine tatsächliche Feststellung festgehalten wird, kann von einer "Scheinbegründung" nicht die Rede sein. Nichts anderes gilt vom vorletzten Absatz in US 9 (B/1 und 3). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den Bedeutungsinhalt der zu B/3 ausgestoßenen Drohung übergeht, verfehlt sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht. Die Eignung einer Drohung, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen, ist Gegenstand rechtlicher Beurteilung und nicht - als fehlend bemängelter - tatsächlicher Feststellungen (Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34). Welche Feststellungen der Beschwerdeführer im Übrigen vermisst, macht er nicht deutlich; soweit er die getroffenen beweiswürdigend in Frage stellt, verfehlt er auch insoweit die Anfechtungskriterien. Dass Bedrohte generell schuldlos Vermögensdelikte begehen dürfen, um die Forderungen des Drohenden zu erfüllen, behauptet selbst die Beschwerde nicht.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bemängelt einerseits erneut - und bloß pauschal - das Fehlen "entsprechender" Feststellungen zu B/3, ohne diese deutlich und bestimmt zu benennen und stellt andere - unzulässig - beweiswürdigend in Frage, während die Sanktionsrüge überhaupt auf jedes Argument verzichtet.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bemängelt einerseits erneut - und bloß pauschal - das Fehlen "entsprechender" Feststellungen zu B/3, ohne diese deutlich und bestimmt zu benennen und stellt andere - unzulässig - beweiswürdigend in Frage, während die Sanktionsrüge überhaupt auf jedes Argument verzichtet.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.