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Entscheidung 14 Os 133/91×

Entscheidung 14 Os 133/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os133/91-6

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilfried B***** und einen anderen wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nikolaus Pius G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7.August 1991, GZ 35 römisch fünf r 2687/90-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Über die in Ansehung der Konkurrenzfrage betreffend die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG gebotene Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Nikolaus Pius G***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür, nämlich für die Finanzvergehen zu einer (teilbedingten) Geldstrafe und für das Vergehen nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Innerhalb der gesetzlichen Frist meldete der Verteidiger die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung "wegen Schuld und Strafe" an (S 234), worauf ihm am 5.September 1991 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (Rückschein bei S 231). Eine Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel ist nicht erfolgt.

Da eine deutliche und bestimmte Bezeichnung eines der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, durch die der Angeklagte sich beschwert findet, anläßlich der Rechtsmittelanmeldung nicht erfolgt ist vergleiche S 234) und dies auch nicht in einer rechtzeitigen Rechtsmittelausführung nachgeholt wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Ebenso war mit der Schuldberufung zu verfahren, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Schließlich war auch die Strafberufung zurückzuweisen, weil hinsichtlich des Angeklagten mehr als eine Strafe ausgesprochen worden ist und anläßlich der Berufungsanmeldung nicht erklärt wurde, gegen welche von ihnen sich die (Straf-)Berufung richtet (Paragraph 294, Absatz 2 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO).

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird jedoch - zugunsten des Angeklagten - in Ansehung der im Spruch bezeichneten Konkurrenzfrage eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu treffen sein vergleiche 14 Os 127/90 verst. Sen = NRsp 1991/258); hierüber wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erkannt werden.

Anmerkung

E28495

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00133.9106.0128.0

Dokumentnummer

JJT_19920128_OGH0002_0140OS00133_9100006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung