Die von der Angeklagten dagegen aus § 345 Abs 1 "Z 4 und 5a" (richtig: Z 5 und 10a) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von der Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, "Z 4 und 5a" (richtig: Ziffer 5 und 10 a) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurde die Angeklagte durch die Abweisung ihres Antrags auf Bestellung eines Sachverständigen der Psychologie bzw der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass Stefan B***** auf Grund seines immensen Alkoholmissbrauchs sowie auf intellektueller als auch auf gefühlsmäßiger Ebene einen stark reduzierten Zustand aufweise und seine Wahrnehmung auf Grund dieses stark abgebauten, als dement zu bezeichnenden Persönlichkeitsbildes nicht der eines durchschnittlich entwickelten geistig gesunden Erwachsenen entspreche (ON 22 iVm S 273), in ihren Verteidigungsrechten nicht verletzt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurde die Angeklagte durch die Abweisung ihres Antrags auf Bestellung eines Sachverständigen der Psychologie bzw der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass Stefan B***** auf Grund seines immensen Alkoholmissbrauchs sowie auf intellektueller als auch auf gefühlsmäßiger Ebene einen stark reduzierten Zustand aufweise und seine Wahrnehmung auf Grund dieses stark abgebauten, als dement zu bezeichnenden Persönlichkeitsbildes nicht der eines durchschnittlich entwickelten geistig gesunden Erwachsenen entspreche (ON 22 in Verbindung mit S 273), in ihren Verteidigungsrechten nicht verletzt.
Abgesehen davon, dass dem Antrag die Behauptung mangelnder Aussagefähigkeit des Genannten nicht zu entnehmen ist und der Schwurgerichtshof mit nachvollziehbarer Begründung diesbezügliche Zweifel ausräumte (S 273f), den Ausnahmefall erforderlichen Glaubwürdigkeitsüberprüfung des Geschädigten, mag er auch der einzige Tatzeuge gewesen sein, somit negierte, fehlt es dem Antragsvorbringen an der vorausgesetzten Darlegung, warum sich der Zeuge angesichts seiner mangelnden Verpflichtung, sich einer Untersuchung seines Geisteszustandes zu unterziehen, zu einer diesbezüglichen Befundaufnahme bereitfinden werde (Ratz WK-StPO § 281 Rz 350). Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Z 10a). Insofern die Beschwerde eine ausreichende Begründung der in der Niederschrift der Geschworenen angestellten Glaubwürdigkeitserwägungen vermisst, geht sie von Vornherein ins Leere, weil dieser zum Wahrspruch keine Begründungsfunktion in der Bedeutung schöffengerichtlicher Tatsachenfundierung zukommt (vgl Mayerhofer StPO4 § 331 E 8).Abgesehen davon, dass dem Antrag die Behauptung mangelnder Aussagefähigkeit des Genannten nicht zu entnehmen ist und der Schwurgerichtshof mit nachvollziehbarer Begründung diesbezügliche Zweifel ausräumte (S 273f), den Ausnahmefall erforderlichen Glaubwürdigkeitsüberprüfung des Geschädigten, mag er auch der einzige Tatzeuge gewesen sein, somit negierte, fehlt es dem Antragsvorbringen an der vorausgesetzten Darlegung, warum sich der Zeuge angesichts seiner mangelnden Verpflichtung, sich einer Untersuchung seines Geisteszustandes zu unterziehen, zu einer diesbezüglichen Befundaufnahme bereitfinden werde (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 10 a,). Insofern die Beschwerde eine ausreichende Begründung der in der Niederschrift der Geschworenen angestellten Glaubwürdigkeitserwägungen vermisst, geht sie von Vornherein ins Leere, weil dieser zum Wahrspruch keine Begründungsfunktion in der Bedeutung schöffengerichtlicher Tatsachenfundierung zukommt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 331, E 8).
Dem Vorwurf einer Verletzung der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung durch Unterbleiben einer daktyloskopischen Untersuchung der Tatwaffe genügt zu erwidern, dass die Angeklagte nicht darlegte, warum sie am der Stellung eines bezüglichen Beweisantrags gehindert war (Ratz WK-StPO § 281 Rz 480f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Dem Vorwurf einer Verletzung der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung durch Unterbleiben einer daktyloskopischen Untersuchung der Tatwaffe genügt zu erwidern, dass die Angeklagte nicht darlegte, warum sie am der Stellung eines bezüglichen Beweisantrags gehindert war (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 480f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.