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Entscheidung 14 Os 134/02×

Entscheidung 14 Os 134/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os134/02

Entscheidungsdatum

03.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marie C***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. August 2002, GZ 430 Hv 2/02a-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde die des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB angeklagte Marie C***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie am 9. April 2002 in Wien dem Stefan B***** durch Versetzen eines Stiches mit einem Messer gegen dessen linke Brustkorbvorderseite absichtlich eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustkorbhälfte mit Eröffnung des Brustraumes und Auftreten einer Luft-Brustfüllung, zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, "Z 4 und 5a" (richtig: Ziffer 5 und 10 a) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurde die Angeklagte durch die Abweisung ihres Antrags auf Bestellung eines Sachverständigen der Psychologie bzw der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass Stefan B***** auf Grund seines immensen Alkoholmissbrauchs sowie auf intellektueller als auch auf gefühlsmäßiger Ebene einen stark reduzierten Zustand aufweise und seine Wahrnehmung auf Grund dieses stark abgebauten, als dement zu bezeichnenden Persönlichkeitsbildes nicht der eines durchschnittlich entwickelten geistig gesunden Erwachsenen entspreche (ON 22 in Verbindung mit S 273), in ihren Verteidigungsrechten nicht verletzt.

Abgesehen davon, dass dem Antrag die Behauptung mangelnder Aussagefähigkeit des Genannten nicht zu entnehmen ist und der Schwurgerichtshof mit nachvollziehbarer Begründung diesbezügliche Zweifel ausräumte (S 273f), den Ausnahmefall erforderlichen Glaubwürdigkeitsüberprüfung des Geschädigten, mag er auch der einzige Tatzeuge gewesen sein, somit negierte, fehlt es dem Antragsvorbringen an der vorausgesetzten Darlegung, warum sich der Zeuge angesichts seiner mangelnden Verpflichtung, sich einer Untersuchung seines Geisteszustandes zu unterziehen, zu einer diesbezüglichen Befundaufnahme bereitfinden werde (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 10 a,). Insofern die Beschwerde eine ausreichende Begründung der in der Niederschrift der Geschworenen angestellten Glaubwürdigkeitserwägungen vermisst, geht sie von Vornherein ins Leere, weil dieser zum Wahrspruch keine Begründungsfunktion in der Bedeutung schöffengerichtlicher Tatsachenfundierung zukommt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 331, E 8).

Dem Vorwurf einer Verletzung der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung durch Unterbleiben einer daktyloskopischen Untersuchung der Tatwaffe genügt zu erwidern, dass die Angeklagte nicht darlegte, warum sie am der Stellung eines bezüglichen Beweisantrags gehindert war (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 480f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E67881 14Os134.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00134.02.1203.000

Dokumentnummer

JJT_20021203_OGH0002_0140OS00134_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097541 Rechtssatz 11.02.1976Strafrecht
Kein Untersuchungszwang: Niemand ist verpflichtet, sich selbst (seinen Körper, seine Persönlichkeit) als Beweismittel zur Verfügung zu stellen (vgl SSt XXIX/85 = EvBl 1959/227, EvBl 1954/36, EvBl 1970/259; EvBl 1972/69, RZ 1961,11, 12 Os 89/67, 12 Os 33/70, …
RS0097584 Rechtssatz 29.06.1995Strafrecht
Eine - an sich nicht ausgeschlossene - psychiatrische Exploration als eine möglicherweise im Zuge dieser Untersuchung dem freien Willen des Zeugen entzogene Inanspruchnahme von Persönlichkeitskomponenten als Beweismittel ist grundsätzlich an die Zustimmung …
RS0097858 Rechtssatz 22.06.1956Strafrecht
Die gerichtsärztliche Untersuchung eines Zeugen auf seinen Geisteszustand ist im österreichischen Strafverfahrensrecht nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie kann daher höchstens dort in Frage kommen, wo auch hinlängliche Gründe für die Untersuchung einer solch …
RS0100828 Rechtssatz 17.01.1995Strafrecht
Das Fehlen einer ausreichenden Begründung des Wahrspruches in der Niederschrift kann - mangels einer Verpflichtung der Geschworenen zur Begründung ihres Wahrspruches nach Art eines schöffengerichtlichen Urteils - niemals Urteilsnichtigkeit begründen.
RS0100846 Rechtssatz 21.06.1972Strafrecht
Die Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO gehört nicht zum Wahrspruch. Ihr Inhalt kann daher niemals zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde und schon gar nicht einer Rechtsrüge nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO gemacht werden.
RS0108614 Rechtssatz 09.07.1997Strafrecht
Dass die Zustimmung des Zeugen zur Untersuchung seines Geisteszustandes vorliegt, wurde im Beweisantrag nicht einmal behauptet.
RS0114036 Rechtssatz 13.09.2000Strafrecht
Eine Tatsachenrüge, die das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen moniert, hätte darzutun, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlu …