Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 03. Juli 2006, GZ 35 Hv 79/06x-33, wurde Innocent I***** (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen: erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt des - mit unbekämpft gebliebenem Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 11. September 2006 (ON 39) berichtigten - Hauptverhandlungsprotokolls vom 3. Juli 2006 wurde nach Wiedererscheinen des Schöffensenates im Anschluss an die Urteilsberatung das Urteil samt den wesentlichen Entscheidungsgründen, nicht jedoch der in geheimer Beratung gefasste Widerrufsbeschluss „eigens" verkündet, sondern „dies erst anlässlich der Urteilsbegründung nachgeholt".Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 03. Juli 2006, GZ 35 Hv 79/06x-33, wurde Innocent I***** (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen: erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt des - mit unbekämpft gebliebenem Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 11. September 2006 (ON 39) berichtigten - Hauptverhandlungsprotokolls vom 3. Juli 2006 wurde nach Wiedererscheinen des Schöffensenates im Anschluss an die Urteilsberatung das Urteil samt den wesentlichen Entscheidungsgründen, nicht jedoch der in geheimer Beratung gefasste Widerrufsbeschluss „eigens" verkündet, sondern „dies erst anlässlich der Urteilsbegründung nachgeholt".
Der Beschluss auf Widerruf der dem Angeklagten „in den Verfahren 7 U 418/04z des Bezirksgerichtes Innsbruck und 27 Hv 89/05g des Landesgerichtes Innsbruck" gewährten bedingten Strafnachsichten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurde gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigt, die Begründung erfolgte im unmittelbaren Anschluss an die Ausführung der Begründung des Urteils (ON 33).Der Beschluss auf Widerruf der dem Angeklagten „in den Verfahren 7 U 418/04z des Bezirksgerichtes Innsbruck und 27 Hv 89/05g des Landesgerichtes Innsbruck" gewährten bedingten Strafnachsichten gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigt, die Begründung erfolgte im unmittelbaren Anschluss an die Ausführung der Begründung des Urteils (ON 33).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab der Vorsitzende des Schöffengerichtes dem - gemeinsam mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das oben bezeichnete Urteil sowie der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss eingebrachten - Antrag des Angeklagten, „in der schriftlichen Ausfertigung (ON 33) den in AS 251 unter Punkt II angeführten Beschluss samt der in AS 259, letzter Absatz darauf bezugnehmenden Begründung ersatzlos zu streichen", insoweit Folge, als „das Urteil vom 3. Juli 2006 (ON 33) auf S 251 dahingehend berichtigt" wurde, „dass der unter II angeführte Widerrufsbeschluss mündlich nicht verkündet worden ist, sondern das anlässlich der Urteilsbegründung nachgeholt worden ist" (ON 45).Mit dem angefochtenen Beschluss gab der Vorsitzende des Schöffengerichtes dem - gemeinsam mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das oben bezeichnete Urteil sowie der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss eingebrachten - Antrag des Angeklagten, „in der schriftlichen Ausfertigung (ON 33) den in AS 251 unter Punkt römisch zwei angeführten Beschluss samt der in AS 259, letzter Absatz darauf bezugnehmenden Begründung ersatzlos zu streichen", insoweit Folge, als „das Urteil vom 3. Juli 2006 (ON 33) auf S 251 dahingehend berichtigt" wurde, „dass der unter römisch zwei angeführte Widerrufsbeschluss mündlich nicht verkündet worden ist, sondern das anlässlich der Urteilsbegründung nachgeholt worden ist" (ON 45).
Die dagegen gerichtete, inhaltlich nicht - wie die Beschwerde meint - eine Urteilsberichtigung, sondern eine „Angleichung" des gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten Beschlusses auf Widerruf bedingter Strafnachsichten durch dessen ersatzlose Streichung zufolge unterlassener Verkündung im Sinne des § 494a Abs 4 zweiter Satz StPO anstrebende Beschwerde des Angeklagten erweist sich als zulässig, jedoch nicht berechtigt.Die dagegen gerichtete, inhaltlich nicht - wie die Beschwerde meint - eine Urteilsberichtigung, sondern eine „Angleichung" des gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten Beschlusses auf Widerruf bedingter Strafnachsichten durch dessen ersatzlose Streichung zufolge unterlassener Verkündung im Sinne des Paragraph 494 a, Absatz 4, zweiter Satz StPO anstrebende Beschwerde des Angeklagten erweist sich als zulässig, jedoch nicht berechtigt.