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Entscheidung 14 Os 138/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os138/25p

Entscheidungsdatum

17.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Genannten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2025, GZ 44 Hv 112/25y-34, weiters über die Beschwerde der Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat sie am 8. April 2025 in W* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie * A* in dessen Wohnung 470 Euro Bargeld aus der Hand riss, den Raum in Richtung Wohnzimmer verließ und A*, nachdem er 280 Euro wiedererlangt hatte, einen Tritt gegen den Oberkörper versetzte und ihn weiters mit einem Messer in der Hand aufforderte, ihr das ganze Geld zu geben, woraufhin sie letztlich mit den bereits zuvor an sich genommenen 190 Euro flüchtete (US 4).

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4]         Nach dem Urteilssachverhalt (US 4) hielten sich die Angeklagte und A* in dessen Wohnung auf, wo er 470 Euro Bargeld in Folie verpackt aufbewahrte. Als er der Angeklagten 50 Euro übergeben wollte, riss sie ihm „das gesamte Geld“ aus der Hand vergleiche RIS-Justiz RS0093701 [zur Abgrenzung von Diebstahl und Raub]) und lief damit in das Wohnzimmer. A* eilte ihr nach und es kam zu einem Gerangel, bei dem die Angeklagte Gewalt anwendete. Im Zuge dieses Vorgangs gelang es ihr, 190 Euro aus der Folie zu nehmen, während A* das restliche Geld zu fassen bekam. Darauf stieß ihn die Angeklagte mit dem Ellbogen weg, rannte zu „ihren Taschen“ und entnahm diesen ein Messer. In der Folge forderte sie von A* das restliche Bargeld, bedrohte ihn dazu mit einer Verletzung am Körper, wobei sie diese mit dem Messer unterstrich, und trat ihm gegen den Oberkörper, wodurch der Genannte zu Boden fiel. Aus Angst vor dem baldigen Eintreffen der in der Zwischenzeit von A* verständigten Polizei und wegen der Verweigerung der Übergabe des restlichen Bargelds trotz Verwendung einer Waffe ließ die Angeklagte von ihrem Opfer ab und flüchtete mit den 190 Euro Bargeld. Den Entscheidungsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte von Anfang an den Vorsatz hatte, Bargeld durch Anwendung räuberischer Mittel wegzunehmen oder abzunötigen vergleiche RIS-Justiz RS0124007 [auch zur Abgrenzung von Paragraph 131, StGB]).

[5]         Davon ausgehend war Tatobjekt des Raubes allein jenes (restliche) Bargeld, an dem A* im Zuge der Rangelei Alleingewahrsame zurückerlangte. Da er dieses nicht herausgab, blieb die Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB subsumierte Tat versucht vergleiche dazu auch US 11). Das zuvor erfolgte Entreißen des gesamten Bargelds aus der Hand des A* und die Anwendung von Gewalt zu dessen Erhalt stellt eine eigene Tat im materiellen Sinn dar vergleiche Stricker in WK² StGB Paragraph 131, Rz 58).

[6]         Der vom Erstgericht vorgenommenen (der Angeklagten nicht nachteiligen) Verknüpfung des (ohne Gewalt erfolgten) Entreißens des gesamten Bargelds, der Anwendung von Gewalt zu dessen Erhalt und des nachfolgenden Abnötigens jenes Bargelds, hinsichtlich dessen die Angeklagte die Gewahrsame verloren hatte, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn (US 10; vergleiche zum Begriff Ratz in WK² StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 89) steht die Ungleichartigkeit der in Rede stehenden Tatbestände (Paragraphen 127, 131, StGB zum einen und Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zum anderen) entgegen vergleiche 12 Os 107/22k [Rz 10], EvBl 2023/149, 501 [zust Rami]). Eine tatbestandliche Handlungseinheit wäre denkbar gewesen, wenn die Angeklagte von vornherein einkalkuliert hätte, Gewalt gegebenenfalls erst nach erlangter Mitgewahrsame anzuwenden. Diesfalls wäre nämlich bereits die erste Phase des Tatgeschehens nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu beurteilen gewesen (stellvertretend für die hM Stricker in WK² StGB Paragraph 131, Rz 57 mwN; vergleiche im Speziellen zur tatbestandlichen Handlungseinheit 11 Os 51/11a).

[7]         Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider leiteten die Tatrichter die Feststellung, dass die Angeklagte ihr Ziel nicht mehr für erreichbar hielt (US 4), aus der Verständigung der Polizei durch A* und der Verweigerung der Herausgabe des restlichen Bargelds trotz Einsatzes einer Waffe ab (US 4; vergleiche zum Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs auf Grundlage dieser Sachverhaltsannahme RIS-Justiz RS0090229, RS0090338 [T5]). Dies ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116882).

[8]         Weshalb die Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, StGB über die eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus Konstatierungen zum zwischen dem Verlassen der Wohnung durch die Angeklagte und dem Eintreffen der Polizei gelegenen Zeitraum und (ohne nähere Konkretisierung) zur Freiwilligkeit der Aufgabe der Tatausführung erfordere, erklärt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) nicht vergleiche aber RIS-Justiz RS0099730).

[9]         Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ihrer Forderung nach einem Schuldspruch wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls (richtig) nach Paragraphen 127, 131, StGB nur das vor dem (versuchten) Zurückerlangen des restlichen Bargelds gelegene (konstatierte) Tatgeschehen zugrundelegt, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[11]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00138.25P.0217.000

Im RIS seit

26.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260217_OGH0002_0140OS00138_25P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung