[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 9 lit a StPO ergriffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten sind nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 9 Litera a, StPO ergriffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten sind nicht im Recht.
[4] Mit Beschluss vom 22. Jänner 2026 (ON 122) glich der Vorsitzende des Schöffengerichts die schriftliche Urteilsausfertigung insofern an das mündlich verkündete Urteil an, als er die Höhe der verhängten Tagessätze mit jeweils vier Euro bestimmte.
[5] Dagegen richten sich die Beschwerden sämtlicher schuldig gesprochener Angeklagter.
Zu den Beschwerden:
[6] Weicht die schriftliche Urteilsausfertigung hinsichtlich der Z 1 bis 3 des § 260 Abs 1 StPO vom mündlich verkündeten Urteil ab, kann dies grundsätzlich mit Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) geltend gemacht werden. Allerdings lässt die ständige Rechtsprechung in diesen Fällen die Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde, der solcherart die Grundlage entzogen wird, zu (RIS-Justiz RS0098979; Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 56 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 280).Weicht die schriftliche Urteilsausfertigung hinsichtlich der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 260, Absatz eins, StPO vom mündlich verkündeten Urteil ab, kann dies grundsätzlich mit Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) geltend gemacht werden. Allerdings lässt die ständige Rechtsprechung in diesen Fällen die Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde, der solcherart die Grundlage entzogen wird, zu (RIS-Justiz RS0098979; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 56 ff; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 280).
[7] Da die Beschwerden ausschließlich die Kompetenz des Erstgerichts zu einer derartigen Angleichung bestreiten, ohne den Inhalt des mündlich verkündeten Urteils infrage zu stellen, erweisen sie sich als nicht berechtigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Mag. E* H*:
[8] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der zu Punkt 1/b/ genannten Finanzbeamten zum Beweis dafür, dass zusammengefasst die Beschwerdeführerin zur Tatzeit „keine Zahlungsverpflichtung im Bezug auf Einkommenssteuer bzw. sonstigen Steuerverbindlichkeiten“ aufgewiesen und die drei Finanzbeamten „für die abgabenrechtliche Bearbeitung der Abgabenschulden der Angeklagten nicht zuständig waren“ (ON 112, 33 iVm ON 109.2, 4), zu Recht abgewiesen. Mit Blick auf die im Antragszeitpunkt vorliegenden Verfahrensergebnisse (die aktenkundigen Mahnungen wegen offener Abgabenschulden ON 3, 61 und 68 und die Angaben der beantragten Zeugen im Ermittlungsverfahren ON 66.5 bis 7) legte der Antrag nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erbringen sollen, und war demnach auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444 T6). Soweit fehlende Zuständigkeit zur „Bearbeitung der Abgabenschulden“ der Beschwerdeführerin nachgewiesen hätte werden sollen, fehlte es dem Beweisthema auch an Erheblichkeit, weil Missbrauch der Amtsgewalt bloß abstrakte Befugnis des Beamten, nicht auch konkrete Zuständigkeit voraussetzt (RIS-Justiz RS0096134; Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 23).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der zu Punkt 1/b/ genannten Finanzbeamten zum Beweis dafür, dass zusammengefasst die Beschwerdeführerin zur Tatzeit „keine Zahlungsverpflichtung im Bezug auf Einkommenssteuer bzw. sonstigen Steuerverbindlichkeiten“ aufgewiesen und die drei Finanzbeamten „für die abgabenrechtliche Bearbeitung der Abgabenschulden der Angeklagten nicht zuständig waren“ (ON 112, 33 in Verbindung mit ON 109.2, 4), zu Recht abgewiesen. Mit Blick auf die im Antragszeitpunkt vorliegenden Verfahrensergebnisse (die aktenkundigen Mahnungen wegen offener Abgabenschulden ON 3, 61 und 68 und die Angaben der beantragten Zeugen im Ermittlungsverfahren ON 66.5 bis 7) legte der Antrag nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erbringen sollen, und war demnach auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444 T6). Soweit fehlende Zuständigkeit zur „Bearbeitung der Abgabenschulden“ der Beschwerdeführerin nachgewiesen hätte werden sollen, fehlte es dem Beweisthema auch an Erheblichkeit, weil Missbrauch der Amtsgewalt bloß abstrakte Befugnis des Beamten, nicht auch konkrete Zuständigkeit voraussetzt (RIS-Justiz RS0096134; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 23).
[9] Nominell im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache Z 5 dritter Fall) moniert die Beschwerdeführerin einen Widerspruch, weil nach dem festgestellten Inhalt der Schreiben deren Adressaten jegliche (also die abstrakte) Befugnis zur Steuereinhebung abgesprochen werde (US 11 ff), während das Erstgericht andererseits von wissentlicher (versuchter) Bestimmung zum Befugnismissbrauch durch rechtsgrundlose Steuererlassungen ausgegangen sei (US 20 und 26 f). Sie übersieht dabei, dass Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs der in letzterem Sinne festgestellte Bedeutungsinhalt ist, während die Wiedergabe des – damit nach Maßgabe der Denkgesetze und grundlegender Erfahrungssätze durchaus in Einklang zu bringenden (vgl RIS-Justiz RS0117402) – Wortlauts der inkriminierten Schreiben allenfalls der Begründung dieser Konstatierungen dient (RIS-Justiz RS0092437 T4).Nominell im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache Ziffer 5, dritter Fall) moniert die Beschwerdeführerin einen Widerspruch, weil nach dem festgestellten Inhalt der Schreiben deren Adressaten jegliche (also die abstrakte) Befugnis zur Steuereinhebung abgesprochen werde (US 11 ff), während das Erstgericht andererseits von wissentlicher (versuchter) Bestimmung zum Befugnismissbrauch durch rechtsgrundlose Steuererlassungen ausgegangen sei (US 20 und 26 f). Sie übersieht dabei, dass Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs der in letzterem Sinne festgestellte Bedeutungsinhalt ist, während die Wiedergabe des – damit nach Maßgabe der Denkgesetze und grundlegender Erfahrungssätze durchaus in Einklang zu bringenden vergleiche RIS-Justiz RS0117402) – Wortlauts der inkriminierten Schreiben allenfalls der Begründung dieser Konstatierungen dient (RIS-Justiz RS0092437 T4).
[10] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zur (abstrakten) Befugnis der drei Adressaten der inkriminierten Schreiben einwendet (vgl Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 177), orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810), dem dies deutlich genug (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) zu entnehmen ist (vgl US 15 und 17 wo Mag. G* als Vorständin des betroffenen Finanzamts und alle drei Beamten als zuständige Sachbearbeiter bezeichnet werden).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen von Feststellungen zur (abstrakten) Befugnis der drei Adressaten der inkriminierten Schreiben einwendet vergleiche Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 177), orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810), dem dies deutlich genug vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) zu entnehmen ist vergleiche US 15 und 17 wo Mag. G* als Vorständin des betroffenen Finanzamts und alle drei Beamten als zuständige Sachbearbeiter bezeichnet werden).
[11] Die Konstatierungen zur darauf bezogenen subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin finden sich – von der Rüge ebenfalls übergangen – auf US 20.
[12] Gleiches gilt für die Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen „zum abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt“ getroffen (vgl US 11 wo sinngemäß hinreichend deutlich ausgeführt wird, dass bei der Einforderung von Abgabenrückständen der Beschwerdeführerin keine Fehler passiert seien).Gleiches gilt für die Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen „zum abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt“ getroffen vergleiche US 11 wo sinngemäß hinreichend deutlich ausgeführt wird, dass bei der Einforderung von Abgabenrückständen der Beschwerdeführerin keine Fehler passiert seien).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F* H*:
[13] Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 9 lit b) argumentiert, der Beschwerdeführer habe nach den Feststellungen (ersichtlich gemeint im Sinn des § 269 Abs 4 StGB) nicht rechtswidrig gehandelt. Zwar ist dem Urteilssachverhalt tatsächlich nicht zu entnehmen, dass die zwangsweise Abnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, der mit diesem die Amtshandlung der Polizeibeamten (lediglich) filmte (US 21), rechtmäßig erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb Rechtfertigung nach § 269 Abs 4 StGB von konkreter Rechtswidrigkeit der Amtshandlung und nicht davon abhänge, dass die Beamten zu dieser nicht einmal abstrakt befugt (arg: „ihrer Art nach nicht berechtigt“) waren (RIS-Justiz RS0095849, RS0095890 T5; Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 71). Letzteres behauptet der Beschwerdeführer aber zu Recht (vgl etwa § 110 Abs 2 und 3 StPO) nicht.Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) argumentiert, der Beschwerdeführer habe nach den Feststellungen (ersichtlich gemeint im Sinn des Paragraph 269, Absatz 4, StGB) nicht rechtswidrig gehandelt. Zwar ist dem Urteilssachverhalt tatsächlich nicht zu entnehmen, dass die zwangsweise Abnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, der mit diesem die Amtshandlung der Polizeibeamten (lediglich) filmte (US 21), rechtmäßig erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb Rechtfertigung nach Paragraph 269, Absatz 4, StGB von konkreter Rechtswidrigkeit der Amtshandlung und nicht davon abhänge, dass die Beamten zu dieser nicht einmal abstrakt befugt (arg: „ihrer Art nach nicht berechtigt“) waren (RIS-Justiz RS0095849, RS0095890 T5; Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 71). Letzteres behauptet der Beschwerdeführer aber zu Recht vergleiche etwa Paragraph 110, Absatz 2 und 3 StPO) nicht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J* H*:
[14] Der Antrag auf Einholung „eines medizinischen Sachbefundes aus dem Fachbereich Orthopädie und Traumatologie in eventu Gerichtsmedizin in eventu Unfallchirurgie“ zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Antrag näher bezeichnete Verletzungen durch das Einschreiten der Beamten erlitten habe (ON 112, 33 iVm ON 109.2, 3 f), wurde zu Recht abgewiesen, weil er kein erhebliches Beweisthema nannte (vgl aber RIS-Justiz RS0118319). Soweit nämlich aus dem erwarteten Beweisergebnis erkennbar auch hier Rechtfertigung des Beschwerdeführers nach § 269 Abs 4 StGB abgeleitet werden sollte, übersieht die Rüge (Z 4), dass eine solche selbst beim Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt anlässlich einer an sich zulässigen Amtshandlung nicht in Betracht kommt (13 Os 17/83; Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 75 und 78; aA Kienapfel/Schmoller BT III2 Vorbem §§ 269 ff Rz 32; Hinterhofer/Rosbaud BT II7 § 269 Rz 24). Davon abgesehen legte das – demnach ebenfalls auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtete – Antragsvorbringen (vgl ON 109.2, 4) nicht dar, weshalb ein medizinischer Sachverständiger darüber Auskunft hätte geben können, ob Verletzungen des Beschwerdeführers „das Ergebnis einer übertriebenen Gewaltanwendung“ gewesen seien.Der Antrag auf Einholung „eines medizinischen Sachbefundes aus dem Fachbereich Orthopädie und Traumatologie in eventu Gerichtsmedizin in eventu Unfallchirurgie“ zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Antrag näher bezeichnete Verletzungen durch das Einschreiten der Beamten erlitten habe (ON 112, 33 in Verbindung mit ON 109.2, 3 f), wurde zu Recht abgewiesen, weil er kein erhebliches Beweisthema nannte vergleiche aber RIS-Justiz RS0118319). Soweit nämlich aus dem erwarteten Beweisergebnis erkennbar auch hier Rechtfertigung des Beschwerdeführers nach Paragraph 269, Absatz 4, StGB abgeleitet werden sollte, übersieht die Rüge (Ziffer 4,), dass eine solche selbst beim Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt anlässlich einer an sich zulässigen Amtshandlung nicht in Betracht kommt (13 Os 17/83; Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 75 und 78; aA Kienapfel/Schmoller BT III2 Vorbem Paragraphen 269, ff Rz 32; Hinterhofer/Rosbaud BT II7 Paragraph 269, Rz 24). Davon abgesehen legte das – demnach ebenfalls auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtete – Antragsvorbringen vergleiche ON 109.2, 4) nicht dar, weshalb ein medizinischer Sachverständiger darüber Auskunft hätte geben können, ob Verletzungen des Beschwerdeführers „das Ergebnis einer übertriebenen Gewaltanwendung“ gewesen seien.
[15] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erklärt nicht, weshalb das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers, der sich „aktiv mit voller Körperkraft, insbesondere durch Körperwindungen“ aus der Fixierung durch Polizeibeamte zu lösen suchte (US 23), nicht dem Begriff der Gewalt im Sinn des § 269 Abs 1 StGB entspreche (vgl zur ständigen Rechtsprechung RIS-Justiz RS0094001, RS0095708; Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 54 und 58).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erklärt nicht, weshalb das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers, der sich „aktiv mit voller Körperkraft, insbesondere durch Körperwindungen“ aus der Fixierung durch Polizeibeamte zu lösen suchte (US 23), nicht dem Begriff der Gewalt im Sinn des Paragraph 269, Absatz eins, StGB entspreche vergleiche zur ständigen Rechtsprechung RIS-Justiz RS0094001, RS0095708; Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 54 und 58).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten A* H*:
[16] Zum Einwand der Verfahrensrüge (Z 3), die schriftliche Urteilsausfertigung stimme im Strafausspruch mangels Festlegung der Höhe des Tagessatzes nicht mit dem mündlich verkündeten Urteil überein, ist auf die mit – von den Angeklagten erfolglos bekämpftem – Beschluss des Vorsitzenden vom 22. Jänner 2026 (ON 122) erfolgte Angleichung Ersterer an Letzteres zu verweisen, mit welcher dem (ursprünglich berechtigten) Beschwerdeeinwand die Grundlage entzogen wurde (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 280).Zum Einwand der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), die schriftliche Urteilsausfertigung stimme im Strafausspruch mangels Festlegung der Höhe des Tagessatzes nicht mit dem mündlich verkündeten Urteil überein, ist auf die mit – von den Angeklagten erfolglos bekämpftem – Beschluss des Vorsitzenden vom 22. Jänner 2026 (ON 122) erfolgte Angleichung Ersterer an Letzteres zu verweisen, mit welcher dem (ursprünglich berechtigten) Beschwerdeeinwand die Grundlage entzogen wurde vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 280).
[17] Die weitere Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachbefundes“ zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin „gewaltsam von der Polizistin Insp. * Kü* an das Stiegengeländer gedrückt wurde und seither anhaltende medizinisch behandlungsbedürftige Schulterschmerzen hat“ (ON 112, 33 iVm ON 109.2, 5). Dies jedoch zu Unrecht, denn auch dieses Antragsvorbringen legte nicht dar, weshalb ein medizinischer Sachverständiger oder die als Zeugin beantragte * Gu* Aussagen zur Ursache allfälliger Verletzungen und zu einem Tathergang im Sinn der Schilderung der Beschwerdeführerin hätten treffen können (erneut RIS-Justiz RS0118444 T6).Die weitere Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachbefundes“ zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin „gewaltsam von der Polizistin Insp. * Kü* an das Stiegengeländer gedrückt wurde und seither anhaltende medizinisch behandlungsbedürftige Schulterschmerzen hat“ (ON 112, 33 in Verbindung mit ON 109.2, 5). Dies jedoch zu Unrecht, denn auch dieses Antragsvorbringen legte nicht dar, weshalb ein medizinischer Sachverständiger oder die als Zeugin beantragte * Gu* Aussagen zur Ursache allfälliger Verletzungen und zu einem Tathergang im Sinn der Schilderung der Beschwerdeführerin hätten treffen können (erneut RIS-Justiz RS0118444 T6).
[18] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[19] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[20] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.