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Entscheidung 14 Os 144/11z×

Entscheidung 14 Os 144/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os144/11z (14Ns77/11a)

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Bernd L***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 St 157/10s der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde der Elfriede O***** und der Susanne O***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 29. September 2011, AZ 9 Bs 332/11h, sowie deren Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihnen für den Fall, dass „die Zahlungsaufforderung … nicht aufgehoben werden“ sollte, einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz den (gemeinsam ausgeführten) Beschwerden der Anzeigerinnen Elfriede O***** und Susanne O***** gegen den Kostenausspruch im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. August 2011, AZ 4 Bl 8/11v (ON 14 der Ermittlungsakten), mit welchem deren Antrag auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Graz eingestellten Ermittlungsverfahrens unter gleichzeitiger Verpflichtung der Genannten zur Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von jeweils 90 Euro zurückgewiesen worden war, teilweise Folge, hob den angefochtenen Beschluss „in seinem Kostenpunkt“ auf und trug Elfriede O***** und Susanne O***** die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro zur ungeteilten Hand auf.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete, als „Einspruch, Widerspruch, Beschwerde und Rekurs“ bezeichnete Beschwerde der Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Grundvoraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist, dass diese im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Paragraph 61, Absatz 2, StPO). Da die - hier ersichtlich angestrebte - Ausführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels diesem Erfordernis zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht entspricht, war der Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihnen einen Verfahrenshilfeverteidiger beizustellen, abzuweisen vergleiche 13 Os 20/10f [13 Ns 16/10x]; 14 Os 11/11s [14 Ns 9/11a]).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00144.11Z.1213.000

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20111213_OGH0002_0140OS00144_11Z0000_000