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Entscheidung 14 Os 15/17p×

Entscheidung 14 Os 15/17p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093403 Rechtssatz 24.04.1973Strafrecht
Erzwingung des Geständnisses einer Straftat durch Amtsorgane ist Erpressung (nunmehr Nötigung) nicht Amtsmißbrauch.
RS0096594 Rechtssatz 15.10.1981Strafrecht
Ein Täter, dem die Herbeiführung einer von ihm gewollten Verfolgungsgefahr nur wegen der (relativen) Untauglichkeit seines Vorgehens im Einzelfall misslungen ist, haftet wegen versuchter Verleumdung.
RS0096788 Rechtssatz 17.07.1975Strafrecht
Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächt …
RS0096807 Rechtssatz 30.11.1978Strafrecht
Das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB ist - unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt - vollendet, wenn die Verdächtigung im Augenblick der Kenntnisnahme durch die Behörde unter Zugrundelegung der Vorschriften der §§ 34 Ab …
RS0111324 Rechtssatz 03.11.1998Strafrecht
Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei Wertung der Begehung einer Straftat innerhalb offener Probezeit als erschwerend trotz gleichzeitigem Widerruf.
RS0115363 Rechtssatz 03.05.2001Strafrecht
Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der an …