Rechtssatz RS0096807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096807
Entscheidungsdatum
16.07.2025
Rechtssatz
Das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB ist - unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt - vollendet, wenn die Verdächtigung im Augenblick der Kenntnisnahme durch die Behörde unter Zugrundelegung der Vorschriften der §§ 34 Abs 1, 84 Abs 1, 87 Abs 1 StPO die objektive Eignung besaß, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken.Das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB ist - unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt - vollendet, wenn die Verdächtigung im Augenblick der Kenntnisnahme durch die Behörde unter Zugrundelegung der Vorschriften der Paragraphen 34, Absatz eins, 84, Absatz eins, 87, Absatz eins, StPO die objektive Eignung besaß, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken.
Entscheidungstexte
- 13 Os 144/78
Entscheidungstext OGH 30.11.1978 13 Os 144/78
Veröff: EvBl 1979/152 S 408
- 9 Os 174/81
Entscheidungstext OGH 12.01.1982 9 Os 174/81
- 12 Os 49/81
Entscheidungstext OGH 01.04.1982 12 Os 49/81
- 13 Os 197/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 13 Os 197/82
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Tatbestandsmäßigkeit. (T1)
- 15 Os 75/05a
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 15 Os 75/05a
Vgl auch
- 14 Os 15/17p
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 15/17p
Auch;Beisatz: Wird gegen eine bestimmte Person der substantiierte Vorwurf der Begehung einer mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer zur Strafverfolgung zuständigen (und verpflichteten) Behörde geäußert, ist die behördliche Verfolgung des Angeschuldigten als regelmäßige Folge zu erwarten (vgl § 1 Abs 3, § 2 Abs 1 StPO). Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist daher (rechtlich) – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt – grundsätzlich vom Bestehen einer solchen konkreten Gefahr auszugehen. (T2)
Beisatz: Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn die Verdächtigung bei gebotener Ex-ante-Betrachtung intersubjektiv derart unglaubwürdig (oder unsubstantiiert) erscheint, dass ausnahmsweise (mangels Anfangsverdachts) keine Verfolgung zu erwarten war. (T3)
- 14 Os 1/21k
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 1/21k
Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Vorwurf gar nicht auf die Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder auf eine Verletzung von Amts‑ oder Standespflichten, scheidet Strafbarkeit nach § 297 StGB aus. (T4)
- 14 Os 10/22k
Entscheidungstext OGH 31.05.2022 14 Os 10/22k
Vgl
- 15 Os 36/25w
Entscheidungstext OGH 16.07.2025 15 Os 36/25w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096807
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19781130_OGH0002_0130OS00144_7800000_002