Diesem Vorbringen ist jedoch zu erwidern, daß das Verteidigungsrecht eines Angeklagten dort endet, wo dessen Ausübung nicht mehr nur der eigenen prozessualen Verteidigung dient, sondern durch unmißverständliche Angaben konkreter Tatsachen Rechte anderer Personen verletzt (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN. 21Diesem Vorbringen ist jedoch zu erwidern, daß das Verteidigungsrecht eines Angeklagten dort endet, wo dessen Ausübung nicht mehr nur der eigenen prozessualen Verteidigung dient, sondern durch unmißverständliche Angaben konkreter Tatsachen Rechte anderer Personen verletzt vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN. 21
zu § 297 und die dort zitierte Judikatur; Pallin im Wiener Kommentar zum StGB, RN. 17 zu § 297). Gerade eine solche neue strafbedrohte Rechtsgutverletzung ließ sich aber der Angeklagte zuschulden kommen, weil er in seiner Verantwortung über das Vorbringen, zur Tatzeit kein Sakko angehabt zu haben, hinaus auch noch behauptete, dieses sei ihm unterschoben worden (vgl. S. 135), wobei es - der in der Beschwerde vertretenen Meinung zuwider -zu Paragraph 297 und die dort zitierte Judikatur; Pallin im Wiener Kommentar zum StGB, RN. 17 zu Paragraph 297,). Gerade eine solche neue strafbedrohte Rechtsgutverletzung ließ sich aber der Angeklagte zuschulden kommen, weil er in seiner Verantwortung über das Vorbringen, zur Tatzeit kein Sakko angehabt zu haben, hinaus auch noch behauptete, dieses sei ihm unterschoben worden vergleiche S. 135), wobei es - der in der Beschwerde vertretenen Meinung zuwider -
nichts verschlägt, daß er diese Behauptung in aller Deutlichkeit erst über richterliches Befragen, 'ob er mit seinen Angaben andeuten wolle, daß der Beamte ihm das Sakko unterschoben habe', aufstellte. Nach Lage des Falles kann aber auch kein Zweifel daran bestehen, daß sich die Verdächtigung gegen den beschränkten Kreis der erhebenden Beamten und damit gegen ganz bestimmte Personen richtete, wogegen es einer namentlichen Bezeichnung der Verleumdeten nicht bedurfte (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. z. StGB2, RN. 7 zu § 297; Pallin im Wiener Kommentar z. StGB, RN. 8 zu § 297). Auch der weitere Einwand der Nichtigkeitsbeschwerde, daß für die falsch verdächtigten Beamten von Anfang an (objektiv) keine Verfolgungsgefahr bestanden hätte, trifft nicht zu. Vielmehr war die in Rede stehende Falschbezichtigung wegen ihrer Konkretheit und angesichts der Unmöglichkeit, sie sofort als unwahr zu erkennen und zu entkräften, keineswegs von vornherein ungeeignet, eine taugliche Grundlage für Verfolgungsmaßnahmen gegen die in Frage kommenden Beamten abzugeben, was insbesondere auch darin zum Ausdruck kommt, daß die Hauptverhandlung zur überprüfung der bezüglichen Behauptung des Angeklagten und zur Beischaffung des Sakkos (vgl. S. 157) vertagt wurde, und daß die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer nicht etwa sogleich auch wegen dieser Falschbezichtigung Anklage erhob, sondern ersichtlich vorerst erwog, daß umgekehrt unter Umständen auch eine Verfolgung der bezichtigten Beamten in Frage kommen könne, und die bezügliche Anklageausdehnung erst in der vertagten Hauptverhandlung nach Vernehmung mehrerer Zeugen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt vornahm (vgl. S. 205- 211).nichts verschlägt, daß er diese Behauptung in aller Deutlichkeit erst über richterliches Befragen, 'ob er mit seinen Angaben andeuten wolle, daß der Beamte ihm das Sakko unterschoben habe', aufstellte. Nach Lage des Falles kann aber auch kein Zweifel daran bestehen, daß sich die Verdächtigung gegen den beschränkten Kreis der erhebenden Beamten und damit gegen ganz bestimmte Personen richtete, wogegen es einer namentlichen Bezeichnung der Verleumdeten nicht bedurfte vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. z. StGB2, RN. 7 zu Paragraph 297,; Pallin im Wiener Kommentar z. StGB, RN. 8 zu Paragraph 297,). Auch der weitere Einwand der Nichtigkeitsbeschwerde, daß für die falsch verdächtigten Beamten von Anfang an (objektiv) keine Verfolgungsgefahr bestanden hätte, trifft nicht zu. Vielmehr war die in Rede stehende Falschbezichtigung wegen ihrer Konkretheit und angesichts der Unmöglichkeit, sie sofort als unwahr zu erkennen und zu entkräften, keineswegs von vornherein ungeeignet, eine taugliche Grundlage für Verfolgungsmaßnahmen gegen die in Frage kommenden Beamten abzugeben, was insbesondere auch darin zum Ausdruck kommt, daß die Hauptverhandlung zur überprüfung der bezüglichen Behauptung des Angeklagten und zur Beischaffung des Sakkos vergleiche S. 157) vertagt wurde, und daß die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer nicht etwa sogleich auch wegen dieser Falschbezichtigung Anklage erhob, sondern ersichtlich vorerst erwog, daß umgekehrt unter Umständen auch eine Verfolgung der bezichtigten Beamten in Frage kommen könne, und die bezügliche Anklageausdehnung erst in der vertagten Hauptverhandlung nach Vernehmung mehrerer Zeugen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt vornahm vergleiche S. 205- 211).
Da - von der Möglichkeit eines Versuchs ganz abgesehen - die tatsächliche Vornahme behördlicher Verfolgungsmaßnahmen zu einer Vollendung des Verbrechens nach § 297 Abs. 1 StGB nicht erforderlich ist und das Delikt bereits vollendet ist, wenn die Verdächtigung - wie im vorliegenden Fall - bei Kenntnisnahme durch die Behörde unter Zugrundelegung der Vorschriften der § 34 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 87 Abs. 1 StPO die vom Täter (zumindest mit bedingtem Vorsatz) gewollte behördliche Verfolgung des Verdächtigten in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit rückt (vgl. 13 Os 144/78 = ÖJZ-LSK. 1979/72, 73 - teilweise veröffentlicht in EvBl. 1979/152; 11 Os 96/80), war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.Da - von der Möglichkeit eines Versuchs ganz abgesehen - die tatsächliche Vornahme behördlicher Verfolgungsmaßnahmen zu einer Vollendung des Verbrechens nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB nicht erforderlich ist und das Delikt bereits vollendet ist, wenn die Verdächtigung - wie im vorliegenden Fall - bei Kenntnisnahme durch die Behörde unter Zugrundelegung der Vorschriften der Paragraph 34, Absatz eins, 84, Absatz eins und 87 Absatz eins, StPO die vom Täter (zumindest mit bedingtem Vorsatz) gewollte behördliche Verfolgung des Verdächtigten in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit rückt vergleiche 13 Os 144/78 = ÖJZ-LSK. 1979/72, 73 - teilweise veröffentlicht in EvBl. 1979/152; 11 Os 96/80), war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Auf die vom Angeklagten neben seiner Nichtigkeitsbeschwerde eingebrachten weiteren, direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schreiben war nicht einzugehen, weil das Gesetz nur die Ausführung einer einzigen Rechtsmittelschrift kennt. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen - auch die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden - Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Wiederholung der Verleumdung, als mildernd den Umstand, daß es beim Diebstahl beim Versuch blieb.Auf die vom Angeklagten neben seiner Nichtigkeitsbeschwerde eingebrachten weiteren, direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schreiben war nicht einzugehen, weil das Gesetz nur die Ausführung einer einzigen Rechtsmittelschrift kennt. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen - auch die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllenden - Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Wiederholung der Verleumdung, als mildernd den Umstand, daß es beim Diebstahl beim Versuch blieb.
Der Angeklagte meldete gegen dieses Urteil sogleich nach dessen Verkündung (auch) Berufung an, ohne hiebei jene Punkte des Strafausspruches zu bezeichnen, durch die er sich beschwert erachtete. Er führte in der Folge die Berufung nicht aus. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 294 Abs. 4 StPO).Der Angeklagte meldete gegen dieses Urteil sogleich nach dessen Verkündung (auch) Berufung an, ohne hiebei jene Punkte des Strafausspruches zu bezeichnen, durch die er sich beschwert erachtete. Er führte in der Folge die Berufung nicht aus. Sie war deshalb zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, StPO).
Die Staatsanwaltschaft strebt in ihrer gegen das erstgerichtliche
Urteil gerichteten Berufung die Erhöhung der über den Angeklagten
verhängten Freiheitsstrafe an.
Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Es trifft zwar zu, daß dem Angeklagten überdies auch ein rascher Rückfall als erschwerend hätte zugerechnet werden sollen; er wurde nämlich erst am 9.Jänner 1981
aus der letzten über ihn unter anderem wegen Diebstahls verhängten gravierenden Freiheitsstrafe entlassen. Dennoch erscheint in Anbetracht des Umstandes, daß vorliegend der Diebstahl beim Versuch blieb und die beiden Verleumdungsfakten für die jeweils Verleumdeten keinen Schaden herbeiführten, das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß durchaus dem Unrechtsgehalt der strafbaren Handlungen und dem Verschulden des Angeklagten angepaßt. Der Berufung der Anklagebehörde war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.