Gründe:
Peter E***** wurde der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I/1), der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I/3), der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (VI/1/a), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (IV/1 und 3/b), nach § 201 Abs 2 und 3 erster Satz (dritter Fall) StGB (IV/3/a und e) und nach § 201 Abs 2 und 3 erster Satz (zweiter und dritter Fall) StGB (IV/3/c), der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und 2 erster Satz (zweiter und dritter Fall) StGB (VI/1/b) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I/2), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/2/a und b), der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (III), der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (IV/2 [§§ 15, 202 Abs 1 StGB], IV/3/d [§ 201 Abs 2 und 3 erster Satz {dritter Fall} StGB]), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (V) und der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (VI/2) schuldig erkannt.Peter E***** wurde der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (I/1), der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (I/3), der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (VI/1/a), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (IV/1 und 3/b), nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 erster Satz (dritter Fall) StGB (IV/3/a und e) und nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 erster Satz (zweiter und dritter Fall) StGB (IV/3/c), der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und 2 erster Satz (zweiter und dritter Fall) StGB (VI/1/b) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (I/2), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (II/2/a und b), der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (römisch drei), der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (IV/2 [§§ 15, 202 Absatz eins, StGB], IV/3/d [§ 201 Absatz 2 und 3 erster Satz {dritter Fall} StGB]), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (römisch fünf) und der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB (VI/2) schuldig erkannt.
Danach hat er
"I. Ingrid E***** in F***** bei Graz mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu den nachangeführten Unterlassungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und zwar 1. im April 2000 durch die Ankündigung, sie umzubringen, wobei er ihr zur Bekräftigung seiner Drohung ein Messer an den Hals hielt, zur Abstandnahme von weiteren Unterhaltungen mit anderen Männern im Internet (Chatten),
2. am 18. Jänner 2003, indem er ihr den Telefonhörer aus der Hand schlug, zur Abstandnahme von der Vornahme eines Telefonates und
3. am 19. Jänner 2003 durch die Ankündigung, sie umzubringen, zur Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige gegen ihn, wobei es beim Versuch blieb;
II. 2. Ingrid E***** vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch zwei. 2. Ingrid E***** vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
a) im Juni 2000 in Wien, indem er sie zu Boden stieß, sie an den Haaren riss und ihr zahlreiche heftige Schläge mit den Händen gegen den Körper versetzte (Hämatome) und
b) am 5. Februar 2001 in F***** bei Graz, indem er sie an den Haaren riss, zu Boden stieß und ihr zahlreiche heftige Fußtritte und Schläge mit einem Ledergürtel versetzte (Hämatome im Bereich des linken Schienbeines, Striemen im Bereich des Rückens und des Gesäßes);
III. fremde Sachen vorsätzlich zerstört, wobei er einen insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, und zwarrömisch drei. fremde Sachen vorsätzlich zerstört, wobei er einen insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, und zwar
1. im April 2000 in F***** bei Graz, indem er ein T-Shirt der Ingrid E***** zerriss (Schaden in unbekannter Höhe) und
2. am 28. April 2000 in Wien, indem er einen Schrank, einen Tisch, ein Bett und einen CD-Player der Nora G***** zertrümmerte und ein Aquarium auf die Couch der Genannten warf (Schaden von insgesamt 36.950 ATS [2.685 Euro]);
IV. Ingrid E***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, teils zur Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, teils zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung teils genötigt, teils zu nötigen versucht, wobei er sie teilweise in besonderer Weise erniedrigte und zwarrömisch vier. Ingrid E***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, teils zur Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, teils zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung teils genötigt, teils zu nötigen versucht, wobei er sie teilweise in besonderer Weise erniedrigte und zwar
1. im Juni 2000 in Wien, indem er ihr heftige Schläge gegen den Körper versetzte, ihr die Kleidung vom Körper riss, sie auf das Bett warf, dort niederhielt und trotz Gegenwehr gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog,
2. am 31. Dezember 2000 in B*****, indem er sie an den Händen erfasste, gegen eine Wand stieß, an den Haaren riss, auf das Bett warf und sich auf sie legte, wobei es jedoch beim Versuch blieb, nachdem er sich vorher, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte und im Rausch die angeführte Handlung beging, welche ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs 2 StGB zugerechnet würde,2. am 31. Dezember 2000 in B*****, indem er sie an den Händen erfasste, gegen eine Wand stieß, an den Haaren riss, auf das Bett warf und sich auf sie legte, wobei es jedoch beim Versuch blieb, nachdem er sich vorher, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte und im Rausch die angeführte Handlung beging, welche ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach den Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB zugerechnet würde,
3. in F***** bei Graz
a) am 5. Februar 2001, indem er sie auf das Bett stieß, ihr drohte, sie umzubringen und gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr sowie einen Analverkehr vollzog, wobei er ihr währenddessen mehrmals ins Gesicht, in den Mund und auf den Genitalbereich spuckte,
b) im Jahr 2002 in zahlreichen Angriffen, indem er sie an den Haaren riss, ihr den Mund zuhielt, sie gewaltsam niederhielt und trotz Gegenwehr gegen ihren Willen an ihr einen Analverkehr vollzog, wobei er teilweise versuchte, seine Faust in ihre Vagina einzuführen,
c) am 14. Dezember 2002, indem er sie durch Zubodenstoßen, Verdrehen ihres Fußes und Versetzen mehrerer Schläge gegen den Kopf zur Durchführung eines Oralverkehrs an ihm zwang, währenddessen versuchte, seine Faust in ihre Vagina einzuführen und ihr zwei leere Bierflaschen in ihre Vagina und ihren After steckte, wobei er sie durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte,
d) in der Nacht zum 20. Dezember 2002, indem er sie an den Haaren riss, in das Kinn und in ihren Unterarm biss, ihren Mund zuhielt, das Polster gegen ihr Gesicht drückte und gegen ihren Willen gewaltsam mit ihr den Geschlechtsverkehr und einen Analverkehr vollzog und ihr seinen Penis in den Mund steckte, wobei er währenddessen versuchte, seine Faust in ihre Vagina einzuführen und sie in besonderer Weise erniedrigte, nachdem er sich vorher, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte und im Rausch die angeführte Handlung beging, welche ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 und 3 dritter Fall StGB zugerechnet würde,d) in der Nacht zum 20. Dezember 2002, indem er sie an den Haaren riss, in das Kinn und in ihren Unterarm biss, ihren Mund zuhielt, das Polster gegen ihr Gesicht drückte und gegen ihren Willen gewaltsam mit ihr den Geschlechtsverkehr und einen Analverkehr vollzog und ihr seinen Penis in den Mund steckte, wobei er währenddessen versuchte, seine Faust in ihre Vagina einzuführen und sie in besonderer Weise erniedrigte, nachdem er sich vorher, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte und im Rausch die angeführte Handlung beging, welche ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2 und 3 dritter Fall StGB zugerechnet würde,
e) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Juni 2000 und Dezember 2002, indem er sie am Köper erfasste, in die Duschkabine zerrte, zu Boden drückte, sie unter Androhung von Schlägen aufforderte, ihn zu bitten, seine Notdurft auf sie zu verrichten, sie an den Haaren aus der Duschkabine zerrte und gegen ihren Willen an ihr einen Analverkehr vollzog;
V. am 5. Februar 2001 in F***** bei Graz Ingrid E***** mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sich auf sie setzte, ihr den Lauf einer Gaspistole in den Mund steckte, die Pistole entsicherte und der Genannten ankündigte, sie umzubringen;römisch fünf. am 5. Februar 2001 in F***** bei Graz Ingrid E***** mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sich auf sie setzte, ihr den Lauf einer Gaspistole in den Mund steckte, die Pistole entsicherte und der Genannten ankündigte, sie umzubringen;
VI. 1. a) Ingrid E***** am 14. Dezember 2002 in F***** bei Graz mit Gewalt, indem er sie an den Haaren riss, mit der Hand gewaltsam ihren Mund öffnete, sich über sie stellte und dabei onanierte, zu einer Duldung, nämlich der Ejakulation in ihren Mund und auf ihr Gesicht genötigt, wodurch besonders wichtige Interessen der Ingrid E*****, nämlich ihre sexuelle Selbstbestimmung, verletzt wurden,römisch sechs. 1. a) Ingrid E***** am 14. Dezember 2002 in F***** bei Graz mit Gewalt, indem er sie an den Haaren riss, mit der Hand gewaltsam ihren Mund öffnete, sich über sie stellte und dabei onanierte, zu einer Duldung, nämlich der Ejakulation in ihren Mund und auf ihr Gesicht genötigt, wodurch besonders wichtige Interessen der Ingrid E*****, nämlich ihre sexuelle Selbstbestimmung, verletzt wurden,
VI. 1. b) Ingrid E***** am 18. Jänner 2003 in F***** bei Graz außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie auf das Bett stieß, ihr die Kleidung vom Leib riss, ihr ankündigte, sie umzubringen, ihren Mund zuhielt, heftig an ihren Brustwarzen zog und biss, sich auf ihren Bauch setzte, ihre Arme mit einer Hand über ihrem Kopf fixierte und dabei onanierte, wobei er schließlich auf ihren Oberkörper und ihr Gesicht ejakulierte, wobei er sie durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte und in besonderer Weise erniedrigte,römisch sechs. 1. b) Ingrid E***** am 18. Jänner 2003 in F***** bei Graz außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie auf das Bett stieß, ihr die Kleidung vom Leib riss, ihr ankündigte, sie umzubringen, ihren Mund zuhielt, heftig an ihren Brustwarzen zog und biss, sich auf ihren Bauch setzte, ihre Arme mit einer Hand über ihrem Kopf fixierte und dabei onanierte, wobei er schließlich auf ihren Oberkörper und ihr Gesicht ejakulierte, wobei er sie durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte und in besonderer Weise erniedrigte,
VI. 2. Nora W***** am 28. April 2000 in Wien außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er ihr mehrere heftige Schläge mit seinen Händen gegen den Körper versetzte und seine Hand gegen ihren Willen in ihre Scheide einzuführen versuchte."römisch sechs. 2. Nora W***** am 28. April 2000 in Wien außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er ihr mehrere heftige Schläge mit seinen Händen gegen den Körper versetzte und seine Hand gegen ihren Willen in ihre Scheide einzuführen versuchte."