Die Rüge geht fehl.
Denn abgesehen davon, daß Walter S*** dem erkennenden Gericht nicht zur Verfügung stand - das gegen ihn zu AZ 28 a Vr 1444/86 beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Verfahren wurde bereits am 2.Jänner 1987 gemäß § 412 StPO abgebrochen und er zur Verhaftung ausgeschrieben - und die vom Schöffengericht konstatierten (unbekämpft gebliebenen) objektiven Umstände seines Verhaltens (Abgabe des Reisepasses des Beschwerdeführers beim Institut;Denn abgesehen davon, daß Walter S*** dem erkennenden Gericht nicht zur Verfügung stand - das gegen ihn zu AZ 28 a römisch fünf r 1444/86 beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Verfahren wurde bereits am 2.Jänner 1987 gemäß Paragraph 412, StPO abgebrochen und er zur Verhaftung ausgeschrieben - und die vom Schöffengericht konstatierten (unbekämpft gebliebenen) objektiven Umstände seines Verhaltens (Abgabe des Reisepasses des Beschwerdeführers beim Institut;
Unterfertigung der im Spruch bezeichneten Niederschrift mit "H***";
Bereitschaft zur Blutabnahme nach Durchführung des vorher üblichen "Fingerstiches") - mit Grund annehmen lassen, daß die vorliegenden Beweise durch die Aussage des S*** nicht erschüttert weren könnten (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 § 281 Abs. 1 Z 4 Nr 103; LSK 1983/199), wäre der Angeklagte angesichts der vorerwähnten Beweisergebnisse über das Verhalten des Walter S***Bereitschaft zur Blutabnahme nach Durchführung des vorher üblichen "Fingerstiches") - mit Grund annehmen lassen, daß die vorliegenden Beweise durch die Aussage des S*** nicht erschüttert weren könnten vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, Nr 103; LSK 1983/199), wäre der Angeklagte angesichts der vorerwähnten Beweisergebnisse über das Verhalten des Walter S***
gehalten gewesen, schon bei der Antragstellung anzuführen, aus welchen speziellen Gründen erwartet werden könne, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das von ihm erwartete Ergebnis haben werde (vgl Mayerhofer-Rieder aaO Nr 19), um seinem Beweisbegehren den Charakter eines unzulässigen Erkundungsbeweises zu nehmen. Hinzu tritt, daß Motive eines Verhaltens (... auf Grund eines Juxes ...) nicht zu den im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO angeführten entscheidenden (begründungspflichtigen) Tatsachen zählen. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nachgetragenen Ergänzungen in Ansehung des Beweisthemas und der zwischen ihm und S*** getroffenen Vereinbarungen müssen hiebei außer Betracht bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages nur jene tatsächlichen Anführungen maßgebend sein können, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorgelegen sind (vgl Mayerhofer-Rieder aaO Nr 40 und 41).gehalten gewesen, schon bei der Antragstellung anzuführen, aus welchen speziellen Gründen erwartet werden könne, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das von ihm erwartete Ergebnis haben werde vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Nr 19), um seinem Beweisbegehren den Charakter eines unzulässigen Erkundungsbeweises zu nehmen. Hinzu tritt, daß Motive eines Verhaltens (... auf Grund eines Juxes ...) nicht zu den im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO angeführten entscheidenden (begründungspflichtigen) Tatsachen zählen. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nachgetragenen Ergänzungen in Ansehung des Beweisthemas und der zwischen ihm und S*** getroffenen Vereinbarungen müssen hiebei außer Betracht bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages nur jene tatsächlichen Anführungen maßgebend sein können, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorgelegen sind vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Nr 40 und 41).
Die Verfahrensrüge erweist sich mithin insgesamt als nicht begründet.
Die Mängelrüge (Z 5) hingegen stellt sich zur Gänze als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt dar, weil sie von urteilsfremden Grundlagen ausgeht. Wird doch - der Beschwerde zuwider - im Urteil keineswegs konstatiert, der Angeklagte sei am 24. (richtig 25., vgl Bd V S 547 ff) Februar 1985 bereit gewesen, sich Blut abnehmen zu lassen, sondern lediglich festgestellt (vgl US 9), daß der Beschwerdeführer um 8 Uhr des 24. (richtig: 25.) 2.1985 bei Prof.S*** erschien, dort aber erklärte, daß er um 10 Uhr einen Termin habe und daß er bereits weggegangen war, als er um 8,45 Uhr aufgerufen wurde. Nach dem Gesagten war mithin die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bzw nach der Z 1 dieser Gesetzessstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) hingegen stellt sich zur Gänze als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt dar, weil sie von urteilsfremden Grundlagen ausgeht. Wird doch - der Beschwerde zuwider - im Urteil keineswegs konstatiert, der Angeklagte sei am 24. (richtig 25., vergleiche Bd römisch fünf S 547 ff) Februar 1985 bereit gewesen, sich Blut abnehmen zu lassen, sondern lediglich festgestellt vergleiche US 9), daß der Beschwerdeführer um 8 Uhr des 24. (richtig: 25.) 2.1985 bei Prof.S*** erschien, dort aber erklärte, daß er um 10 Uhr einen Termin habe und daß er bereits weggegangen war, als er um 8,45 Uhr aufgerufen wurde. Nach dem Gesagten war mithin die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bzw nach der Ziffer eins, dieser Gesetzessstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.