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Entscheidung 14 Os 157/87×

Entscheidung 14 Os 157/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os157/87

Entscheidungsdatum

04.11.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.November 1987 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner H*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.Juli 1987, GZ 1 d römisch fünf r 3553/84-242, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 46jährige Werner H*** (zu 1.) des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB, (zu 2.) des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB und (zu 3.) des Vergehens der Fälschung öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt. Die beiden erstangeführten strafbaren Handlungen erblickte das Erstgericht - zusammengefaßt wiedergegeben - darin, daß der Beschwerdeführer im Zuge eines gegen ihn anhängigen Vaterschaftsverfahrens mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz den zuständigen Richter unter anderem dadurch zu täuschen trachtete, daß sich der abgesondert verfolgte Walter S*** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer am 11.März 1985 zu dem vom Gericht zur Erstattung eines serologischen Gutachtens bestellten Sachverständigen Prof. Dr.S*** begab, sich dort als "Werner H***" ausgab, dessen Reisepaß - den der Angeklagte ihm am selben Tag mit dem Vorsatz überlassen hatte, daß er von ihm auf die beschriebene Weise im Rechtsverkehr gebraucht werde - als eigenen vorwies und das Niederschriftsformular mit dem Namenszug "Werner H***" unterfertigte, wobei der Vermögensschaden des Kindes 100.000 S übersteigen sollte. Das Vergehen nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (Punkt 3 des Urteilssatzes) sah das Erstgericht darin verwirklicht, daß der Angeklagte zwischen Herbst 1981 und 23.Jänner 1982 eine falsche öffentliche Urkunde, nämlich von ihm nachgemachte Kennzeichentafeln, durch Anbringen an einem zum Verkehr nicht zugelassenen Fahrzeug und durch Abstellen desselben auf öffentlichen Verkehrsflächen im Rechtsverkehr zum Nachweis einer Tatsache, nämlich der ordentlichen Zulassung dieses Kraftfahrzeuges, gebraucht hatte.

Die vom Angeklagten - der Sache nach allein gegen die beiden erstangeführten Schuldsprüche - aus den Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß seinem in der Hauptverhandlung am 31.Juli 1987 gestellten Antrag vergleiche Band römisch sechs S 480 f), Walter S*** auszuforschen und darüber zu vernehmen, daß er "auf Grund eines Juxes, wie der Angeklagte gesagt hat, den Reisepaß des Angeklagten an sich genommen bzw zu Prof.S*** bzw bei Frau K*** vorgesprochen hat, zum Beweis, daß der Angeklagte keinesfalls den nötigen Vorsatz des Paragraph 231, Absatz 2, StGB gehabt hat" nicht entsprochen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge geht fehl.

Denn abgesehen davon, daß Walter S*** dem erkennenden Gericht nicht zur Verfügung stand - das gegen ihn zu AZ 28 a römisch fünf r 1444/86 beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Verfahren wurde bereits am 2.Jänner 1987 gemäß Paragraph 412, StPO abgebrochen und er zur Verhaftung ausgeschrieben - und die vom Schöffengericht konstatierten (unbekämpft gebliebenen) objektiven Umstände seines Verhaltens (Abgabe des Reisepasses des Beschwerdeführers beim Institut;

Unterfertigung der im Spruch bezeichneten Niederschrift mit "H***";

Bereitschaft zur Blutabnahme nach Durchführung des vorher üblichen "Fingerstiches") - mit Grund annehmen lassen, daß die vorliegenden Beweise durch die Aussage des S*** nicht erschüttert weren könnten vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, Nr 103; LSK 1983/199), wäre der Angeklagte angesichts der vorerwähnten Beweisergebnisse über das Verhalten des Walter S***

gehalten gewesen, schon bei der Antragstellung anzuführen, aus welchen speziellen Gründen erwartet werden könne, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das von ihm erwartete Ergebnis haben werde vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Nr 19), um seinem Beweisbegehren den Charakter eines unzulässigen Erkundungsbeweises zu nehmen. Hinzu tritt, daß Motive eines Verhaltens (... auf Grund eines Juxes ...) nicht zu den im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO angeführten entscheidenden (begründungspflichtigen) Tatsachen zählen. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nachgetragenen Ergänzungen in Ansehung des Beweisthemas und der zwischen ihm und S*** getroffenen Vereinbarungen müssen hiebei außer Betracht bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages nur jene tatsächlichen Anführungen maßgebend sein können, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorgelegen sind vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Nr 40 und 41).

Die Verfahrensrüge erweist sich mithin insgesamt als nicht begründet.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) hingegen stellt sich zur Gänze als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt dar, weil sie von urteilsfremden Grundlagen ausgeht. Wird doch - der Beschwerde zuwider - im Urteil keineswegs konstatiert, der Angeklagte sei am 24. (richtig 25., vergleiche Bd römisch fünf S 547 ff) Februar 1985 bereit gewesen, sich Blut abnehmen zu lassen, sondern lediglich festgestellt vergleiche US 9), daß der Beschwerdeführer um 8 Uhr des 24. (richtig: 25.) 2.1985 bei Prof.S*** erschien, dort aber erklärte, daß er um 10 Uhr einen Termin habe und daß er bereits weggegangen war, als er um 8,45 Uhr aufgerufen wurde. Nach dem Gesagten war mithin die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bzw nach der Ziffer eins, dieser Gesetzessstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.

über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E12488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00157.87.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19871104_OGH0002_0140OS00157_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung