Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Josef H***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB (1) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Josef H***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB (1) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er am 20. Feber 1998 in W*****
(1) Hetty R***** mit Gewalt, indem er sie von hinten umfaßte, in eine Garageneinfahrt zerrte, ihr mehrere Faustschläge gegen das Gesicht und den Oberkörper versetzte, ihr Gesicht mit Wucht gegen eine Gartenmauer stieß, sie mehrmals würgte, zu Boden drückte und sich auf die völlig benommene Frau legte, ihre Hose hinunterzog, zuerst mit seinem Penis in sie einzudringen versuchte und sie dann zu einem Oralverkehr zwang, zur Duldung des Beischlafes bzw dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung (mehrere Hämatome im Gesicht und am Kopf, Bruch des Augenhöhlenbodens mit Läsion eines hier gelegenen Nervs) sowie eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte;
(2) nach dem zu 1 beschriebenen Vorfall Hetty R***** durch die Äußerung, sie müsse nun von ihm weggehen und dürfe sich nicht umdrehen, sonst würde er sie umbringen, sohin durch Drohung mit dem Tode zur Unterlassung einer Handlung genötigt.
Die auf das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB gerichtete Hauptfrage 1 bejahten die Geschworenen mit der Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO), "ohne schwere Gewalt", wobei sie aber das Vorliegen sämtlicher von der Frage umfaßten Tatumstände bejahten.Die auf das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB gerichtete Hauptfrage 1 bejahten die Geschworenen mit der Einschränkung (Paragraph 330, Absatz 2, StPO), "ohne schwere Gewalt", wobei sie aber das Vorliegen sämtlicher von der Frage umfaßten Tatumstände bejahten.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil im Umfang des Schuldspruchs 1 mit einer (nominell) auf die Nichtigkeitsgründe der Z 8 und 9 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich mit dem Vorbringen, daß die laut dem Wahrspruch der Geschworenen vom Angeklagten angewendete Gewalt hinsichtlich ihrer Intensität an der denkbaren Obergrenze angesiedelt und im Urteil daher zu Unrecht die Qualifikation schwerer Gewaltanwendung nicht angenommen worden sei, der Sache nach gegen die rechtliche Beurteilung als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2, Abs 3 erster Fall StGB anstatt nach § 201 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB richtet und inhaltlich daher auch den Nichtigkeitsgrund der Z 12 (vgl 15 Os 82/98) geltend macht.Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil im Umfang des Schuldspruchs 1 mit einer (nominell) auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 8 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich mit dem Vorbringen, daß die laut dem Wahrspruch der Geschworenen vom Angeklagten angewendete Gewalt hinsichtlich ihrer Intensität an der denkbaren Obergrenze angesiedelt und im Urteil daher zu Unrecht die Qualifikation schwerer Gewaltanwendung nicht angenommen worden sei, der Sache nach gegen die rechtliche Beurteilung als Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall StGB anstatt nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB richtet und inhaltlich daher auch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, vergleiche 15 Os 82/98) geltend macht.