Rechtssatz RS0095158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095158
Geschäftszahl
11Os129/91; 11Os31/95 (11Os33/95 -11Os35/95); 11Os101/95; 13Os61/96 (13Os62/96); 14Os164/98; 12Os88/01 (12Os100/01); 11Os99/02; 15Os1/17m
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Rechtssatz
Unter dem Begriff der schweren Gewalt ist die Anwendung überlegener physischer Kraft zu verstehen, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und - ohne dass dadurch bereits ein "qualvoller Zustand" des Opfers (im Sinne des § 201 Abs 3 StGB) herbeigeführt würde - einen höheren Grad der kriminellen Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, so etwa, wenn sie - im Rahmen der deliktsspezifischen Variationsbreite - in besonders brutalen und/oder rücksichtslosen Aggressionshandlungen besteht, gegen die eine erfolgreiche Abwehr aus physischen oder psychischen Gründen nach allgemeiner Erfahrung unmöglich ist.Unter dem Begriff der schweren Gewalt ist die Anwendung überlegener physischer Kraft zu verstehen, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und - ohne dass dadurch bereits ein "qualvoller Zustand" des Opfers (im Sinne des Paragraph 201, Absatz 3, StGB) herbeigeführt würde - einen höheren Grad der kriminellen Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, so etwa, wenn sie - im Rahmen der deliktsspezifischen Variationsbreite - in besonders brutalen und/oder rücksichtslosen Aggressionshandlungen besteht, gegen die eine erfolgreiche Abwehr aus physischen oder psychischen Gründen nach allgemeiner Erfahrung unmöglich ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 129/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 11 Os 129/91
Veröff: EvBl 1992/79 S 338
- 11 Os 31/95
Entscheidungstext OGH 30.05.1995 11 Os 31/95
- 11 Os 101/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 11 Os 101/95
Vgl auch
- 13 Os 61/96
Entscheidungstext OGH 02.10.1996 13 Os 61/96
- 14 Os 164/98
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 14 Os 164/98
Beisatz: Das Vorgehen ist einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen, die einzelnen Aggressionshandlungen - deren Summierung die Qualifizierung der Gewalt als schwer unter Umständen erst ergibt - sind nicht gesondert zu werten. (T1)
- 12 Os 88/01
Entscheidungstext OGH 06.12.2001 12 Os 88/01
Beis wie T1; Beisatz: Indizien für schwere Gewalt sind auch die zusammenwirkende Gewaltanwendung durch mehrere Personen und ihre längere Anwendungsdauer. (T2)
- 11 Os 99/02
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 99/02
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 15 Os 1/17m
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 1/17m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095158
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0110OS00129_9100000_002