Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte P* mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte P* mit einer auf die Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a, und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Mit seiner undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine Undeutlichkeit des Urteilstenors. Da Urteilsspruch und Entscheidungsgründe eine Einheit darstellen und demzufolge als ein untrennbares Ganzes zu betrachten sind (Mayerhofer-Rieder, StPO3 § 281 Z 5 ENr 46), kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund aus einem Mangel des Urteilstenors allein nicht abgeleitet werden. Hingegen betrifft der Einwand gegen die Urteilsfestellung, wonach die Angeklagten zwischen den Geschlechtsakten auch immer wieder mit den Fingern in die Scheide der Frau fuhren, keinen Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache, weil der Beschwerdeführer dabei das weitere vom Erstgericht festgestellte Tatsachensubstrat außer acht läßt. Indem er bloß eine von mehreren Ausführungshandlungen zu der in Rede stehenden Vergewaltigung herausgreift, übergeht er nämlich, daß - isoliert betrachtet - schon die vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung außerdem festgestellten und von ihm auch unbekämpft gebliebenen Tathandlungen bei der gewaltsamen Ausführung des Geschlechtsverkehrs durch ihn den Schuldspruch zu tragen vermögen (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 30 - 32). Aus diesem Grund geht auch die - im übrigen nicht näher substantiierte - Rüge einer unzureichenden Begründung des Schuldspruchs ins Leere. Erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag der Beschwerdeführer damit gleichfalls nicht aufzuzeigen.Mit seiner undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5, und 5 a) behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine Undeutlichkeit des Urteilstenors. Da Urteilsspruch und Entscheidungsgründe eine Einheit darstellen und demzufolge als ein untrennbares Ganzes zu betrachten sind (Mayerhofer-Rieder, StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 46), kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund aus einem Mangel des Urteilstenors allein nicht abgeleitet werden. Hingegen betrifft der Einwand gegen die Urteilsfestellung, wonach die Angeklagten zwischen den Geschlechtsakten auch immer wieder mit den Fingern in die Scheide der Frau fuhren, keinen Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache, weil der Beschwerdeführer dabei das weitere vom Erstgericht festgestellte Tatsachensubstrat außer acht läßt. Indem er bloß eine von mehreren Ausführungshandlungen zu der in Rede stehenden Vergewaltigung herausgreift, übergeht er nämlich, daß - isoliert betrachtet - schon die vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung außerdem festgestellten und von ihm auch unbekämpft gebliebenen Tathandlungen bei der gewaltsamen Ausführung des Geschlechtsverkehrs durch ihn den Schuldspruch zu tragen vermögen vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr 30 - 32). Aus diesem Grund geht auch die - im übrigen nicht näher substantiierte - Rüge einer unzureichenden Begründung des Schuldspruchs ins Leere. Erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag der Beschwerdeführer damit gleichfalls nicht aufzuzeigen.
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) strebt der Beschwerdeführer seinen Freispruch hinsichtlich der von den Mittätern gesetzten Unzuchtsakte an. Er verkennt jedoch, daß es sich dabei - nach dem vom Erstgericht festgestellten Tatsachensubstrat - bloß um Teilakte eines einheitlichen Tatgeschehens, welches eine einzige Straftat darstellt, und nicht um real konkurrierende strafbare Handlungen handelt. Ein Freispruch bloß von einer von mehreren Ausführungshandlungen zu ein und demselben Tatgeschehen ist jedoch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen (vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 259 ENr 70). Die Rechtsrüge erweist sich daher als verfehlt. Im übrigen läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß im Falle der Mittäterschaft nach § 12 erster Fall StGB alle Mittäter für ihre Mitwirkung an der Tatausführung wechselseitig haften, sodaß jedem die Tatbeiträge der anderen zugerechnet werden. Diese Haftung ist auch dann gegeben, wenn einer der Mittäter erst im Laufe der Ausführung der strafbaren Handlung durch Setzung einer eigenen Ausführungshandlung hinzutritt (sukzessive Mittäterschaft), sodaß sich die Rüge auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht zielführend erweist (vgl Fabrizy im WK, § 12 Rz 25 und 29).Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) strebt der Beschwerdeführer seinen Freispruch hinsichtlich der von den Mittätern gesetzten Unzuchtsakte an. Er verkennt jedoch, daß es sich dabei - nach dem vom Erstgericht festgestellten Tatsachensubstrat - bloß um Teilakte eines einheitlichen Tatgeschehens, welches eine einzige Straftat darstellt, und nicht um real konkurrierende strafbare Handlungen handelt. Ein Freispruch bloß von einer von mehreren Ausführungshandlungen zu ein und demselben Tatgeschehen ist jedoch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 259, ENr 70). Die Rechtsrüge erweist sich daher als verfehlt. Im übrigen läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß im Falle der Mittäterschaft nach Paragraph 12, erster Fall StGB alle Mittäter für ihre Mitwirkung an der Tatausführung wechselseitig haften, sodaß jedem die Tatbeiträge der anderen zugerechnet werden. Diese Haftung ist auch dann gegeben, wenn einer der Mittäter erst im Laufe der Ausführung der strafbaren Handlung durch Setzung einer eigenen Ausführungshandlung hinzutritt (sukzessive Mittäterschaft), sodaß sich die Rüge auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht zielführend erweist vergleiche Fabrizy im WK, Paragraph 12, Rz 25 und 29).
Keine Berechtigung kommt auch der Subsumtionsrüge (Z 10) zu, mit welcher der Beschwerdeführer seine Verurteilung bloß wegen "minderschwerer" Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB anstrebt. Abgesehen davon, daß dem Angeklagten P* - wie oben ausgeführt - infolge Mittäterschaft auch die von seinem Komplizen vor seinem Eingreifen gesetzten Ausführungshandlungen rechtlich zuzurechnen sind, erfolgte die Nötigung des Tatopfers zur Duldung des von ihm vorgenommenen Beischlafes - selbst isoliert betrachtet - mittels schwerer Gewalt.Keine Berechtigung kommt auch der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu, mit welcher der Beschwerdeführer seine Verurteilung bloß wegen "minderschwerer" Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB anstrebt. Abgesehen davon, daß dem Angeklagten P* - wie oben ausgeführt - infolge Mittäterschaft auch die von seinem Komplizen vor seinem Eingreifen gesetzten Ausführungshandlungen rechtlich zuzurechnen sind, erfolgte die Nötigung des Tatopfers zur Duldung des von ihm vorgenommenen Beischlafes - selbst isoliert betrachtet - mittels schwerer Gewalt.
Unter diesem Begriff ist die Anwendung überlegener physischer Kraft zu verstehen, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und - ohne daß dadurch bereits ein "qualvoller Zustand" des Opfers (iS des § 201 Abs 3 StGB) herbeigeführt würde - einen höheren Grad der kriminellen Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, so etwa wenn sie - im Rahmen der deliktsspezifischen Variationsbreite - in besonders brutalen und/oder rücksichtslosen Aggresssionshandlungen besteht, gegen die eine erfolgreiche Abwehr aus physischen oder psychischen Gründen nach allgemeiner Erfahrung unmöglich ist (EvBl 1992/79 ua). Bei dieser Beurteilung ist auch auf den sonstigen Zustand des Opfers Rücksicht zu nehmen (14 Os 2/91).Unter diesem Begriff ist die Anwendung überlegener physischer Kraft zu verstehen, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und - ohne daß dadurch bereits ein "qualvoller Zustand" des Opfers (iS des Paragraph 201, Absatz 3, StGB) herbeigeführt würde - einen höheren Grad der kriminellen Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, so etwa wenn sie - im Rahmen der deliktsspezifischen Variationsbreite - in besonders brutalen und/oder rücksichtslosen Aggresssionshandlungen besteht, gegen die eine erfolgreiche Abwehr aus physischen oder psychischen Gründen nach allgemeiner Erfahrung unmöglich ist (EvBl 1992/79 ua). Bei dieser Beurteilung ist auch auf den sonstigen Zustand des Opfers Rücksicht zu nehmen (14 Os 2/91).
Im vorliegenden Fall richtete sich die Straftat gegen eine vierzundzwanzigjährige Frau, welche körperlich zurückgeblieben und geistig behindert ist. Diese Frau wurde zunächst von den beiden Mitangeklagten Sch* und St* gewaltsam ausgezogen und sodann jeweils von einem der Genannten am Bett festgehalten, während der andere an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, wogegen sie sich verzweifelt zu wehren trachtete. Dadurch befand sich das Tatopfer schon vor Beginn der auf Beischlaf mit dem Beschwerdeführer gerichteten Nötigungshandlungen in einem hilflosen Zustand, in dem seine physische und psychische Fähigkeit zum (weiteren) Widerstand stark herabgesetzt war. Selbst in diesem Zustand taten die drei Männer der Frau weitere Gewalt an, um auch dem Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr mit ihr zu ermöglichen, indem der Angeklagte St* sie aus dem Bett stieß, der Angeklagte Sch* sie auf den Boden zog und dort festhielt und der Beschwerdeführer an ihr den Beischlaf vollzog, wogegen sie sich noch immer zu wehren versuchte. Solcherart ist auch der beschriebene - bloß einen Teilakt des einheitlichen Tatgeschehens bildende - Unzuchtsakt des Beschwerdeführers durch besonders brutale und rücksichtslose Aggressionshandlungen gesetzt worden, welche dem Begriff der "schweren Gewalt" voll entsprechen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aber auch den jeweils eine Strafreduktion anstrebenden Berufungen der Angeklagten Michael P* und Johann Theodor St* und den Beschwerden dieser beiden Angeklagten gegen die Widerrufsbeschlüsse kommt keine Berechtigung zu.
Der Angeklagte Johann Theodor St* wurde mit demselben Urteil zusätzlich zum (zuvor erörterten) Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB auch noch des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (begangen am 1.Oktober 1994 an Regina G* sowie der Vergehen des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB (versuchter Diebstahl einer Stereoanlage, eines Fernsehapparates und einer Stehlampe in der Nacht zum 2.Oktober 1994 mit Norbert Alfred Sch* als Mittäter zum Nachteil der Regina G* unter Ausnützung deren hilflosen Zustandes), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (begangen in der Nacht zum 1.Oktober 1994 durch Zerreißen der Lederjacke und des Hutes der Regina G*), der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs 1 und 15 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (begangen an Regina G* durch Ausdrücken einer glühenden Zigarette an den Unterarmen) schuldig erkannt.Der Angeklagte Johann Theodor St* wurde mit demselben Urteil zusätzlich zum (zuvor erörterten) Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB auch noch des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (begangen am 1.Oktober 1994 an Regina G* sowie der Vergehen des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127,, 128 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (versuchter Diebstahl einer Stereoanlage, eines Fernsehapparates und einer Stehlampe in der Nacht zum 2.Oktober 1994 mit Norbert Alfred Sch* als Mittäter zum Nachteil der Regina G* unter Ausnützung deren hilflosen Zustandes), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (begangen in der Nacht zum 1.Oktober 1994 durch Zerreißen der Lederjacke und des Hutes der Regina G*), der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins und 15 StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (begangen an Regina G* durch Ausdrücken einer glühenden Zigarette an den Unterarmen) schuldig erkannt.
Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung bei beiden Angeklagten die Vergewaltigung einer Behinderten und zwei einschlägige Vorstrafen, bei St* darüber hinaus noch die Mitwirkung an drei Vergewaltigungen und das Zusammentreffen dieses Verbrechens mit den weiteren strafbaren Handlungen sowie die besondere Grausamheit beim Ausdrücken der Zigarette an den Unterarmen des Opfers als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen bei P* (mit dem Hinweis, daß ein Geständnis nun nicht mehr vorliege) keinen Umstand und bei St* das Teilgeständnis zur Sachbeschädigung und zur "Nötigung des Pärchens" sowie den Umstand an, daß es beim Bedrängnisdiebstahl und in einem Fall der Nötigung beim Versuch geblieben ist.
Davon ausgehend verhängte das Schöffengericht über den Angeklagten St* eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und über P* eine solche in der Dauer von dreieinhalb Jahren. Unter einem widerrief es (gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO) die dem Angeklagten St* zum AZ 4 b E Vr 336/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte bedingte Nachsicht einer zweimonatigen Freiheitsstrafe (wegen § 107 Abs 1 StGB) und die dem Angeklagten P* zum AZ 4 a E Vr 5172/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteiles von sechs Monaten (wegen § 208 StGB) und zum AZ 2 a Vr 566/90 des Jugendgerichtshofes Wien gewährte bedingte Nachsicht einer zweimonatigen Freiheitsstrafe (wegen §§ 15, 144 Abs 1 StGB).Davon ausgehend verhängte das Schöffengericht über den Angeklagten St* eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und über P* eine solche in der Dauer von dreieinhalb Jahren. Unter einem widerrief es (gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) die dem Angeklagten St* zum AZ 4 b E römisch fünf r 336/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte bedingte Nachsicht einer zweimonatigen Freiheitsstrafe (wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB) und die dem Angeklagten P* zum AZ 4 a E römisch fünf r 5172/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteiles von sechs Monaten (wegen Paragraph 208, StGB) und zum AZ 2 a römisch fünf r 566/90 des Jugendgerichtshofes Wien gewährte bedingte Nachsicht einer zweimonatigen Freiheitsstrafe (wegen Paragraphen 15,, 144 Absatz eins, StGB).
Die vom Schöffensenat herangezogenen Strafzumessungsgründe sind lediglich beim Angeklagten St* dahin zu korrigieren, daß diesen Angeklagten (nur) eine Vorverurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat (§ 33 Z 2, § 71 StGB) als erschwerend belastet, wogegen die (weitere) Verurteilung wegen § 298 Abs 1 StGB diese Voraussetzung nicht erfüllt.Die vom Schöffensenat herangezogenen Strafzumessungsgründe sind lediglich beim Angeklagten St* dahin zu korrigieren, daß diesen Angeklagten (nur) eine Vorverurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat (Paragraph 33, Ziffer 2,, Paragraph 71, StGB) als erschwerend belastet, wogegen die (weitere) Verurteilung wegen Paragraph 298, Absatz eins, StGB diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Im übrigen wurden die Strafzumessungsgründe vom Schöffengericht im wesentlichen vollständig festgestellt und auch zutreffend bewertet.
Dem teilweisen Eingeständnis des Tatsächlichen durch den Angeklagten P* (181, 409/II) mangelt die Qualität des besonderen Milderungsgrundes nach § 33 Z 17 StGB, der voraussetzt, daß ein reumütiges Geständnis abgelegt wurde oder der Angeklagte mit seinen Angaben wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Soweit dieser Angeklagte ohne nähere Substantiierung ins Treffen führt, er habe sich an anderen Aggressionshandlungen gegen G* nicht beteiligt, ist er auf den Umfang des ihn betreffenden Schuldspruches zu verweisen. Der ferner eingewendete Umstand, der Angeklagte P* sei durch das schlechte Beispiel der Mitangeklagten zu den in Rede stehenden Tathandlungen veranlaßt worden, wird durch den Vorwurf aufgewogen, daß der Angeklagte - wie bei Mittäterschaft die Regel - seinerseits durch sein Verhalten die Mittäter in ihrem Vorhaben bestärkte.Dem teilweisen Eingeständnis des Tatsächlichen durch den Angeklagten P* (181, 409/II) mangelt die Qualität des besonderen Milderungsgrundes nach Paragraph 33, Ziffer 17, StGB, der voraussetzt, daß ein reumütiges Geständnis abgelegt wurde oder der Angeklagte mit seinen Angaben wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Soweit dieser Angeklagte ohne nähere Substantiierung ins Treffen führt, er habe sich an anderen Aggressionshandlungen gegen G* nicht beteiligt, ist er auf den Umfang des ihn betreffenden Schuldspruches zu verweisen. Der ferner eingewendete Umstand, der Angeklagte P* sei durch das schlechte Beispiel der Mitangeklagten zu den in Rede stehenden Tathandlungen veranlaßt worden, wird durch den Vorwurf aufgewogen, daß der Angeklagte - wie bei Mittäterschaft die Regel - seinerseits durch sein Verhalten die Mittäter in ihrem Vorhaben bestärkte.
Den Berufungsausführungen des Angeklagten St* zuwider erfüllt das Zigarettenausdrücken an den Unterarmen des Opfers durchaus den Begriff eines grausamen Vorgehens im Sinne des § 33 Z 6 StGB. Ein enger Zusammenhang der Straftaten, der das Schuldmaß wesentlich vermindert hätte, kann - entgegen der Meinung des Angeklagten St* - vorliegend nicht erblickt werden.Den Berufungsausführungen des Angeklagten St* zuwider erfüllt das Zigarettenausdrücken an den Unterarmen des Opfers durchaus den Begriff eines grausamen Vorgehens im Sinne des Paragraph 33, Ziffer 6, StGB. Ein enger Zusammenhang der Straftaten, der das Schuldmaß wesentlich vermindert hätte, kann - entgegen der Meinung des Angeklagten St* - vorliegend nicht erblickt werden.
Auf der Grundlage der gesetzlichen Strafdrohung und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) sind die über die Angeklagten St* und P* verhängten Strafen selbst unter Berücksichtigung der bei St* modifizierten Strafzumessungsgründe, - auch im Verhältnis zueinander - schuldangemessen. Zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafen bestand daher kein Anlaß.Auf der Grundlage der gesetzlichen Strafdrohung und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) sind die über die Angeklagten St* und P* verhängten Strafen selbst unter Berücksichtigung der bei St* modifizierten Strafzumessungsgründe, - auch im Verhältnis zueinander - schuldangemessen. Zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafen bestand daher kein Anlaß.
Der schwerwiegende Rückfall jeweils während der (bereits verlängerten) Probezeit bestätigt die Annahme des Erstgerichtes, daß der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten ist, um die Angeklagten St* und P* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch ihren - bei St* aus § 498 Abs 3 StPO resultierenden - Beschwerden mußte darum ein Erfolg versagt bleiben.Der schwerwiegende Rückfall jeweils während der (bereits verlängerten) Probezeit bestätigt die Annahme des Erstgerichtes, daß der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten ist, um die Angeklagten St* und P* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch ihren - bei St* aus Paragraph 498, Absatz 3, StPO resultierenden - Beschwerden mußte darum ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.