Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. August 1989, GZ 6 c Vr 2.081/89-51, verletzt im Schuldspruch des Angeklagten Christian S*** laut den Punkten A/III/2 und B/I/1 das Gesetz in dem sich aus dem XX. Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz, daß gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat nicht neuerlich ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet werden darf ("ne bis in idem").Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. August 1989, GZ 6 c römisch fünf r 2.081/89-51, verletzt im Schuldspruch des Angeklagten Christian S*** laut den Punkten A/III/2 und B/I/1 das Gesetz in dem sich aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz, daß gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat nicht neuerlich ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet werden darf ("ne bis in idem").
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im vorbezeichneten Umfang sowie in dem den Angeklagten Christian S*** betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im vorbezeichneten Umfang sowie in dem den Angeklagten Christian S*** betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO in der Sache selbst erkannt:
Christian S*** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Wien
1. am 30.Dezember 1988 gewerbsmäßig Gewahrsamsträgern der Firma C***-D*** fremde bewegliche Sachen, nämlich 2 Flaschen Bacardi, 1 Flasche Whisky der Marke "Four Roses", 1 Flasche Ballantines, 1 Flasche Cointreau, 1 Packung Toastbrot und 1 Herrenslip im Gesamtwert von 835,90 S mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern
(Anklagepunkt A/III/2);
2. am 7.September 1988, wenn auch nur fahrlässig, sich durch den Genuß von Alkohol und Medikamenten in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Hildegard F*** Gewahrsamsträgern der G*** K***-AG gewerbsmäßig eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Parfum der Marke "Lagerfeld" im Wert von 530 S mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Anklagepunkte B/I/1); er habe (auch) hiedurch - im Zusammenhang mit den ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last liegenden Taten - (zu 1.) das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 1292. am 7.September 1988, wenn auch nur fahrlässig, sich durch den Genuß von Alkohol und Medikamenten in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Hildegard F*** Gewahrsamsträgern der G*** K***-AG gewerbsmäßig eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Parfum der Marke "Lagerfeld" im Wert von 530 S mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Anklagepunkte B/I/1); er habe (auch) hiedurch - im Zusammenhang mit den ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last liegenden Taten - (zu 1.) das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129
Z 1, 130 erster Fall und 15 StGB sowie (zu 2.) das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 15, 127, 130 erster Fall) StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Ziffer eins, 130, erster Fall und 15 StGB sowie (zu 2.) das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall) StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Zur Strafneubemessung wird die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.