2. Die Beschlüsse des Landesgerichtes Ried im Innkreis sowie der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht stehen, wie der Generalprokuratur in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, in nachstehend angeführter Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
a) Die Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen (und vorbeugender Maßnahmen) im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist im Ersten Abschnitt des III. Hauptstückes (§§ 39 bis 44) des EU-JZG (BGBl I Nr 36/2004) geregelt, das (insoweit) mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist (§§ 1 Abs 1 Z 1, 77 Abs 1 EU-JZG). Die Anwendung der - durch dieses sowohl spätere als auch in dem in Rede stehenden Regelungsbereich speziellere Gesetz somit vorliegend verdrängten (F. Bydlinski, Methodenlehre², 465, 572) - Bestimmungen des Dritten Abschnittes des V. Hauptstückes des ARHG über die Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen (§§ 64 bis 67) durch das Landesgericht Ried im Innkreis und das Oberlandesgericht Linz war daher zwar rechtlich verfehlt, für den Verurteilten im Hinblick auf den (grundlegend) übereinstimmenden Regelungsinhalt der bezughabenden Rechtsvorschriften (§§ 39 Abs 2, 40 Abs 1, 42 und 44 EUJZG; §§ 64, 65 und 67 ARHG) aber nicht von Nachteil.a) Die Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen (und vorbeugender Maßnahmen) im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist im Ersten Abschnitt des römisch drei. Hauptstückes (Paragraphen 39 bis 44) des EU-JZG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2004,) geregelt, das (insoweit) mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist (Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, 77, Absatz eins, EU-JZG). Die Anwendung der - durch dieses sowohl spätere als auch in dem in Rede stehenden Regelungsbereich speziellere Gesetz somit vorliegend verdrängten (F. Bydlinski, Methodenlehre², 465, 572) - Bestimmungen des Dritten Abschnittes des römisch fünf. Hauptstückes des ARHG über die Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen (Paragraphen 64 bis 67) durch das Landesgericht Ried im Innkreis und das Oberlandesgericht Linz war daher zwar rechtlich verfehlt, für den Verurteilten im Hinblick auf den (grundlegend) übereinstimmenden Regelungsinhalt der bezughabenden Rechtsvorschriften (Paragraphen 39, Absatz 2, 40, Absatz eins, 42 und 44 EUJZG; Paragraphen 64, 65 und 67 ARHG) aber nicht von Nachteil.
b) Auch nach der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen gelten die Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK für das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage (Frowein/Peukert EMRK² Art 6 Rz 49; Karl, IntKomm EMRK [Vogler] Art 6 Rz 256; Villiger EMRK² § 18 Rz 403). Ein ebensolches rechtskräftiges (verurteilendes) Erkenntnis ist regelmäßig Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsinstitutes der Übernahme der Strafvollstreckung (Art 3 Abs 1 lit b des Überstellungsübereinkommens; § 39 Abs 2 EU-JZG; § 64 Abs 1 ARHG). Der Zweck des im Zuge der Vollstreckungsübernahme vorgesehenen (Art 9 Abs 1 lit b und Art 11 des Überstellungsübereinkommens; §§ 42, 44 EU-JZG; §§ 65, 67 ARHG) Exequaturverfahrens ist darin gelegen, die Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen im Inland auch bei jeweils unterschiedlichen Strafen(systemen) durch eine allenfalls erforderliche Anpassung an das österreichische Sanktionensystem und die inländischen Strafbemessungsgrundsätze zu ermöglichen (SSt 56/96; Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht 83). In dem in Rede stehenden Verfahren soll somit bloß die im Ausland verhängte Sanktion in der an das inländische Recht angepassten Form für vollstreckbar erklärt werden (Werkusch, Die Vollstreckung ausländischer Straferkenntnisse [2001], 132). Solcherart ist die in Österreich zu vollstreckende Strafe unter weitestgehender (vgl dazu Art 2 Abs 1 des Überstellungsübereinkommens) Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat verhängte Sanktion zu bestimmen (§ 42 Abs 2 EU-JZG; § 65 Abs 1 ARHG); dies unter - eigenständige zusätzliche Konstatierungen des österreichischen Gerichtes zu Strafzumessungstatsachen ausschließender (Werkusch, aaO, 140; aM mit Beziehung auf das ARHG Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht [1988],b) Auch nach der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen gelten die Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK für das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage (Frowein/Peukert EMRK² Artikel 6, Rz 49; Karl, IntKomm EMRK [Vogler] Artikel 6, Rz 256; Villiger EMRK² Paragraph 18, Rz 403). Ein ebensolches rechtskräftiges (verurteilendes) Erkenntnis ist regelmäßig Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsinstitutes der Übernahme der Strafvollstreckung (Artikel 3, Absatz eins, Litera b, des Überstellungsübereinkommens; Paragraph 39, Absatz 2, EU-JZG; Paragraph 64, Absatz eins, ARHG). Der Zweck des im Zuge der Vollstreckungsübernahme vorgesehenen (Artikel 9, Absatz eins, Litera b und Artikel 11, des Überstellungsübereinkommens; Paragraphen 42, 44, EU-JZG; Paragraphen 65, 67, ARHG) Exequaturverfahrens ist darin gelegen, die Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen im Inland auch bei jeweils unterschiedlichen Strafen(systemen) durch eine allenfalls erforderliche Anpassung an das österreichische Sanktionensystem und die inländischen Strafbemessungsgrundsätze zu ermöglichen (SSt 56/96; Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht 83). In dem in Rede stehenden Verfahren soll somit bloß die im Ausland verhängte Sanktion in der an das inländische Recht angepassten Form für vollstreckbar erklärt werden (Werkusch, Die Vollstreckung ausländischer Straferkenntnisse [2001], 132). Solcherart ist die in Österreich zu vollstreckende Strafe unter weitestgehender vergleiche dazu Artikel 2, Absatz eins, des Überstellungsübereinkommens) Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat verhängte Sanktion zu bestimmen (Paragraph 42, Absatz 2, EU-JZG; Paragraph 65, Absatz eins, ARHG); dies unter - eigenständige zusätzliche Konstatierungen des österreichischen Gerichtes zu Strafzumessungstatsachen ausschließender (Werkusch, aaO, 140; aM mit Beziehung auf das ARHG Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht [1988],
221) - Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des Urteilsstaates (Art 11 Abs 1 lit a des Überstellungsübereinkommens; § 42 Abs 1 EU-JZG) sowie unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes (Art 11 Abs 1 lit d des Überstellungsübereinkommens; § 42 Abs 3 EU-JZG; § 65 Abs 2 ARHG). Daraus ergibt sich somit insgesamt, dass im Exequaturverfahren eine autonome Strafbemessung nach österreichischem Recht nicht stattzufinden hat (EBRV zum EU-JZG, 370 BlgNR 22. GP, 18). Aus dem Gegenstand und dem Wesen des Exequaturverfahrens folgt, dass damit nicht (neuerlich) über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Das Exequaturverfahren fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK (Werkusch aaO, 112 f, 123; Karl, IntKomm EMRK [Vogler] Art 6 Rz 255 f). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Einhaltung der durch Art 6 MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien durch den Urteilsstaat regelmäßig Zulässigkeitsvoraussetzung der Vollstreckungsübernahme ist (§ 39 Abs 2 Z 1 EU-JZG; § 64 Abs 1 Z 1 ARHG). Dem rechtlichen Gehör des Verurteilten wird überdies durch das - grundsätzliche - Erfordernis der (hier vorgelegenen) Zustimmung desselben zur Vollstreckungsübernahme (§ 40 Abs 1 EU-JZG; Art 3 Abs 1 lit d des Überstellungsübereinkommens; § 64 Abs 2 ARHG) Rechnung getragen.221) - Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des Urteilsstaates (Artikel 11, Absatz eins, Litera a, des Überstellungsübereinkommens; Paragraph 42, Absatz eins, EU-JZG) sowie unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes (Artikel 11, Absatz eins, Litera d, des Überstellungsübereinkommens; Paragraph 42, Absatz 3, EU-JZG; Paragraph 65, Absatz 2, ARHG). Daraus ergibt sich somit insgesamt, dass im Exequaturverfahren eine autonome Strafbemessung nach österreichischem Recht nicht stattzufinden hat (EBRV zum EU-JZG, 370 BlgNR 22. GP, 18). Aus dem Gegenstand und dem Wesen des Exequaturverfahrens folgt, dass damit nicht (neuerlich) über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Das Exequaturverfahren fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK (Werkusch aaO, 112 f, 123; Karl, IntKomm EMRK [Vogler] Artikel 6, Rz 255 f). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Einhaltung der durch Artikel 6, MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien durch den Urteilsstaat regelmäßig Zulässigkeitsvoraussetzung der Vollstreckungsübernahme ist (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, EU-JZG; Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ARHG). Dem rechtlichen Gehör des Verurteilten wird überdies durch das - grundsätzliche - Erfordernis der (hier vorgelegenen) Zustimmung desselben zur Vollstreckungsübernahme (Paragraph 40, Absatz eins, EU-JZG; Artikel 3, Absatz eins, Litera d, des Überstellungsübereinkommens; Paragraph 64, Absatz 2, ARHG) Rechnung getragen.
c) Die in den entsprechenden, hier anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des Art 11 Abs 1 des Überstellungsübereinkommens und des § 44 Abs 1 EU-JZG (und darüber hinaus auch des § 67 Abs 1 ARHG) nicht angeordnete Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Verurteilten vor Fällung der Anpassungsentscheidung ist mithin, entgegen der für den Verurteilten nicht nachteiligen gegenteiligen Rechtsansicht, die das Oberlandesgericht Linz in seiner (kassatorischen) Rechtsmittelentscheidung vertrat, auch durch Art 6 Abs 1 MRK nicht geboten.c) Die in den entsprechenden, hier anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des Artikel 11, Absatz eins, des Überstellungsübereinkommens und des Paragraph 44, Absatz eins, EU-JZG (und darüber hinaus auch des Paragraph 67, Absatz eins, ARHG) nicht angeordnete Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Verurteilten vor Fällung der Anpassungsentscheidung ist mithin, entgegen der für den Verurteilten nicht nachteiligen gegenteiligen Rechtsansicht, die das Oberlandesgericht Linz in seiner (kassatorischen) Rechtsmittelentscheidung vertrat, auch durch Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht geboten.
Weil die Gesetzesverletzung für den Verurteilten keinen Nachteil bedeutete, hatte ihre Feststellung ohne konkrete Wirkung zu bleiben.