Rechtssatz RS0122320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122320
Geschäftszahl
14Os21/07f (14Os22/07b, 14Os23/07z); Bsw69917/01
Entscheidungsdatum
18.12.2008
Norm
EU-JZG §39 Abs2 Z1
EU-JZG §40 Abs1
EU-JZG §44 Abs1
ARHG §64 Abs1 Z1
ARHG §64 Abs2
ARHG §67 Abs1
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art3 Abs1 litd
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art11 Abs1
MRK Art6 Abs1 II5a1
Rechtssatz
Aus dem Gegenstand und dem Wesen des Exequaturverfahrens folgt, dass damit nicht (neuerlich) über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Das Exequaturverfahren fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK. Die Einhaltung der durch Art 6 MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien durch den Urteilsstaat ist regelmäßig bereits Zulässigkeitsvoraussetzung der Vollstreckungsübernahme. Dem rechtlichen Gehör des Verurteilten wird überdies durch das - grundsätzliche - Erfordernis der (hier vorgelegenen) Zustimmung desselben zur Vollstreckungsübernahme Rechnung getragen.Aus dem Gegenstand und dem Wesen des Exequaturverfahrens folgt, dass damit nicht (neuerlich) über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Das Exequaturverfahren fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK. Die Einhaltung der durch Artikel 6, MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien durch den Urteilsstaat ist regelmäßig bereits Zulässigkeitsvoraussetzung der Vollstreckungsübernahme. Dem rechtlichen Gehör des Verurteilten wird überdies durch das - grundsätzliche - Erfordernis der (hier vorgelegenen) Zustimmung desselben zur Vollstreckungsübernahme Rechnung getragen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 21/07f
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 14 Os 21/07f
- Bsw 69917/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.12.2008 Bsw 69917/01
Vgl aber; nur: Aus dem Gegenstand und dem Wesen des Exequaturverfahrens folgt, dass damit nicht (neuerlich) über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Das Exequaturverfahren fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK. (T1); Veröff: NL 2008,362
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122320
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011
Dokumentnummer
JJR_20070612_OGH0002_0140OS00021_07F0000_002