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Rechtssatz RS0122319

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0122319

Geschäftszahl

14Os21/07f (14Os22/07b, 14Os23/07z)

Entscheidungsdatum

12.06.2007

Norm

EU-JZG §42
EU-JZG §44
ARHG §65
ARHG §67
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art2 Abs1
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art9 Abs1 litb
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art11

Rechtssatz

Der Zweck des im Zuge der Vollstreckungsübernahme vorgesehenen Exequaturverfahrens ist darin gelegen, die Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen im Inland auch bei jeweils unterschiedlichen Strafen(systemen) durch eine allenfalls erforderliche Anpassung an das österreichische Sanktionensystem und die inländischen Strafbemessungsgrundsätze zu ermöglichen. In dem in Rede stehenden Verfahren soll somit bloß die im Ausland verhängte Sanktion in der an das inländische Recht angepassten Form für vollstreckbar erklärt werden. Solcherart ist die in Österreich zu vollstreckende Strafe unter weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat verhängte Sanktion zu bestimmen; dies unter - eigenständige zusätzliche Konstatierungen des österreichischen Gerichtes zu Strafzumessungstatsachen ausschließender - Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des Urteilsstaates sowie unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122319

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20070612_OGH0002_0140OS00021_07F0000_001