Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zlatko N*****:
Die in der Verfahrensrüge (Z 3) unter dem Gesichtspunkt des § 260 StPO behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor. Die als undeutlich gerügte Formulierung der „abwechselnden" Vornahme des Beischlafs (Urteilsspruch zu B./) ist anhand der Entscheidungsgründe (US 15) in Verbindung mit dem Freispruch des Mitangeklagten (US 10) unschwer als bloßer Schreibfehler zu erkennen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 278). Die Nichterörterung der Aussagen der Zeugen Anna N***** (S 375/I) und Harald K***** (S 379/I) bewirkt der Mängelrüge (Z 5) zuwider keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zum Schuldspruchfaktum G./. Die Zeugin N***** gab an, dunkle Flecken wahrgenommen zu haben, die auch Blutflecken gewesen sein könnten (S 377/I), der Zeuge K*****, es seien ihm Blutspritzer nicht aufgefallen, er könne sich aber nicht mehr erinnern (S 379/I). Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zu den sichtbare Blutspuren bekundenden Aussagen der Zeugen Manfred S***** (S 471/I), Siegfried S***** (S 301/I) und Hildegard S***** (S 305/I) liegt demzufolge angesichts der Aussageunsicherheit der Zeugen N***** und K***** nicht vor.Die in der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 260, StPO behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor. Die als undeutlich gerügte Formulierung der „abwechselnden" Vornahme des Beischlafs (Urteilsspruch zu B./) ist anhand der Entscheidungsgründe (US 15) in Verbindung mit dem Freispruch des Mitangeklagten (US 10) unschwer als bloßer Schreibfehler zu erkennen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 278). Die Nichterörterung der Aussagen der Zeugen Anna N***** (S 375/I) und Harald K***** (S 379/I) bewirkt der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zum Schuldspruchfaktum G./. Die Zeugin N***** gab an, dunkle Flecken wahrgenommen zu haben, die auch Blutflecken gewesen sein könnten (S 377/I), der Zeuge K*****, es seien ihm Blutspritzer nicht aufgefallen, er könne sich aber nicht mehr erinnern (S 379/I). Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zu den sichtbare Blutspuren bekundenden Aussagen der Zeugen Manfred S***** (S 471/I), Siegfried S***** (S 301/I) und Hildegard S***** (S 305/I) liegt demzufolge angesichts der Aussageunsicherheit der Zeugen N***** und K***** nicht vor.
Ausgehend vom Schuldspruch des Beschwerdeführers nach § 205 Abs 1 StGB sowie dem in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch des Zweitangeklagten vom Vorwurf der Mittäterschaft (US 10) kritisiert die Mängelrüge unter den Gesichtspunkten des inneren Widerspruchs und der unzureichenden Begründung die tatrichterliche Überlegung, wonach auf Grund des bei der Zeugin K***** vorgelegenen Drogeneinflusses eine Beteiligung des Zweitangeklagten an Missbrauchshandlungen im Zweifel nicht angenommen werden könne, den Angaben dieser Zeugin jedoch Glaubwürdigkeit zukomme, insoweit sie den Beschwerdeführer betreffen (US 26). Er räumt jedoch selbst ein, dass das Schöffengericht seine Überzeugung nicht unbegründet lässt, sondern darlegt, das es wegen der sich aus der Lebensgemeinschaft ergebenden Vertrautheit zu dieser differenzierenden Betrachtungsweise gelangt ist. Die Schlüsse des Erstgerichtes sind empirisch nachvollziehbar, sodass von einem formellen Mangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht gesprochen werden kann. Die Ausführung des Schöffengerichtes, die Zeugin Sandra K***** habe deponiert, Almerie K***** sei „durch N*****" in die Drogenszene geschlittert (US 19), stellt keine unter dem Aspekt der geltend gemachten Aktenwidrigkeit relevante Zitierung aus den Akten (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 468), sondern eine sinngemäße Zusammenfassung deren im Übrigen vom Erstgericht nur illustrativ herangezogenen, sohin nicht entscheidungswesentlichen Aussagen dar (S 403/I). Unberechtigt ist letztlich auch der zum Faktum G./ erhobene Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe wohl festgestellt, dass der Beschwerdeführer „bei diesen Gewalthandlungen" die Verletzungen der Zeugin K***** in Kauf genommen hat (US 13 erster Absatz), bleibe aber eine Begründung für seine Annahme schuldig. Bei verständnisvollem Lesen der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit ist unverkennbar, dass die Tatrichter diese Vorsatzkomponente aus dem konstatierten Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere den intensiven Gewalthandlungen bis zur Bewusstlosigkeit des Tatopfers (US 12), ableiteten (vgl Ratz, aa0 Rz 452).Ausgehend vom Schuldspruch des Beschwerdeführers nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB sowie dem in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch des Zweitangeklagten vom Vorwurf der Mittäterschaft (US 10) kritisiert die Mängelrüge unter den Gesichtspunkten des inneren Widerspruchs und der unzureichenden Begründung die tatrichterliche Überlegung, wonach auf Grund des bei der Zeugin K***** vorgelegenen Drogeneinflusses eine Beteiligung des Zweitangeklagten an Missbrauchshandlungen im Zweifel nicht angenommen werden könne, den Angaben dieser Zeugin jedoch Glaubwürdigkeit zukomme, insoweit sie den Beschwerdeführer betreffen (US 26). Er räumt jedoch selbst ein, dass das Schöffengericht seine Überzeugung nicht unbegründet lässt, sondern darlegt, das es wegen der sich aus der Lebensgemeinschaft ergebenden Vertrautheit zu dieser differenzierenden Betrachtungsweise gelangt ist. Die Schlüsse des Erstgerichtes sind empirisch nachvollziehbar, sodass von einem formellen Mangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht gesprochen werden kann. Die Ausführung des Schöffengerichtes, die Zeugin Sandra K***** habe deponiert, Almerie K***** sei „durch N*****" in die Drogenszene geschlittert (US 19), stellt keine unter dem Aspekt der geltend gemachten Aktenwidrigkeit relevante Zitierung aus den Akten vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 468), sondern eine sinngemäße Zusammenfassung deren im Übrigen vom Erstgericht nur illustrativ herangezogenen, sohin nicht entscheidungswesentlichen Aussagen dar (S 403/I). Unberechtigt ist letztlich auch der zum Faktum G./ erhobene Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe wohl festgestellt, dass der Beschwerdeführer „bei diesen Gewalthandlungen" die Verletzungen der Zeugin K***** in Kauf genommen hat (US 13 erster Absatz), bleibe aber eine Begründung für seine Annahme schuldig. Bei verständnisvollem Lesen der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit ist unverkennbar, dass die Tatrichter diese Vorsatzkomponente aus dem konstatierten Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere den intensiven Gewalthandlungen bis zur Bewusstlosigkeit des Tatopfers (US 12), ableiteten vergleiche Ratz, aa0 Rz 452).
In der Rechtsrüge (Z 9 lit b) vermisst der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den wegen Erwerbs und Besitzes von Suchtgiften gegen ihn ergangenen Schuldspruch (D./I.) und seine diesbezüglich geständige Einlassung (S 237/I; die in der Rüge weiters ins Treffen geführte S 295/I betrifft eine bei der Zeugin K***** vorgelegene Bewusstseinstrübung) die Feststellung der mangelnden Zurechnungsfähigkeit. Ein Feststellungsmangel liegt nur vor, wenn vom Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärte Verfahrensergebnisse einen Sachverhalt indizieren, der eine nicht gezogene rechtliche Konsequenz, etwa die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten, bedingen würde (Ratz aaO Rz 600). Dass der Tatsache des eingestandenen Rauschgiftkonsums für sich allein kein derartiger Indizcharakter zukommt, ist evident.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) vermisst der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den wegen Erwerbs und Besitzes von Suchtgiften gegen ihn ergangenen Schuldspruch (D./I.) und seine diesbezüglich geständige Einlassung (S 237/I; die in der Rüge weiters ins Treffen geführte S 295/I betrifft eine bei der Zeugin K***** vorgelegene Bewusstseinstrübung) die Feststellung der mangelnden Zurechnungsfähigkeit. Ein Feststellungsmangel liegt nur vor, wenn vom Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärte Verfahrensergebnisse einen Sachverhalt indizieren, der eine nicht gezogene rechtliche Konsequenz, etwa die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten, bedingen würde (Ratz aaO Rz 600). Dass der Tatsache des eingestandenen Rauschgiftkonsums für sich allein kein derartiger Indizcharakter zukommt, ist evident.
Zum weiteren Vorbringen, im Faktum H./b. komme dem Beschwerdeführer der Strafausschließungsgrund des § 42 StGB zugute, ist zu bemerken, dass das Erstgericht in Anbetracht des spezialpräventiv negativen Prognosenindikators einer zumindest 10-fachen Tatwiederholung dem Angeklagten die Gewährung dieser Rechtswohltat zu Recht verweigert hat (vgl Schroll in WK2 § 42 Rz 53).Zum weiteren Vorbringen, im Faktum H./b. komme dem Beschwerdeführer der Strafausschließungsgrund des Paragraph 42, StGB zugute, ist zu bemerken, dass das Erstgericht in Anbetracht des spezialpräventiv negativen Prognosenindikators einer zumindest 10-fachen Tatwiederholung dem Angeklagten die Gewährung dieser Rechtswohltat zu Recht verweigert hat vergleiche Schroll in WK2 Paragraph 42, Rz 53).
Entgegen der Subsumtionsrüge (Z 10) leidet das Urteil in diesem Schuldspruchfaktum auch nicht an einem Feststellungsmangel, weil Drogenkonsum und Jugendlichkeit für sich alleine eine Sachzueignung aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes im Sinn des § 141 Abs 1 StGB nicht indizieren.Entgegen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leidet das Urteil in diesem Schuldspruchfaktum auch nicht an einem Feststellungsmangel, weil Drogenkonsum und Jugendlichkeit für sich alleine eine Sachzueignung aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes im Sinn des Paragraph 141, Absatz eins, StGB nicht indizieren.
Mit der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, die zur Verfolgung des Vergehens der Entwendung erforderliche Ermächtigung nach § 141 Abs 2 StGB liege nicht vor, entfernt sich die Rechtsrüge (Z 9 lit b) von der Urteilsannahme eines nach § 127 StGB zu beurteilenden Verhaltens des Angeklagten (Faktum H./b.), zu dessen Ahndung es einer Ermächtigung nach § 2 Abs 5 StPO nicht bedarf. Gleichermaßen unbeachtlich ist die das Fehlen einer Privatanklage zum Faktum H./b. vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit c), weil dieser Einwand selbst unter der - nicht gegebenen - Prämisse eines nach § 141 Abs 1 StGB tatbildlichen Verhaltens verfehlt ist, handelt es sich beim Vergehen der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB doch um ein - wenn auch nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgendes - Offizial- und nicht um ein Privatanklagedelikt.Mit der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, die zur Verfolgung des Vergehens der Entwendung erforderliche Ermächtigung nach Paragraph 141, Absatz 2, StGB liege nicht vor, entfernt sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) von der Urteilsannahme eines nach Paragraph 127, StGB zu beurteilenden Verhaltens des Angeklagten (Faktum H./b.), zu dessen Ahndung es einer Ermächtigung nach Paragraph 2, Absatz 5, StPO nicht bedarf. Gleichermaßen unbeachtlich ist die das Fehlen einer Privatanklage zum Faktum H./b. vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera c,), weil dieser Einwand selbst unter der - nicht gegebenen - Prämisse eines nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB tatbildlichen Verhaltens verfehlt ist, handelt es sich beim Vergehen der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB doch um ein - wenn auch nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgendes - Offizial- und nicht um ein Privatanklagedelikt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet zum Faktum G./ ein, dass das festgestellte „Sich - Abfinden" mit dem Verletzungserfolg lediglich zum Ausdruck bringe, der Beschwerdeführer habe diesen Erfolg für möglich gehalten, was zur Annahme des Verletzungsvorsatzes nicht genüge. Orientiert man sich - wie schon zur Mängelrüge ausgeführt - an den im Urteil dargestellten Gewaltakten (zB Ohrfeigen, Faustschläge und Fußtritte; US 13), so wurde damit auch die vom Nichtigkeitswerber vermisste Wissenskomponente des bedingten Vorsatzes zum Ausdruck gebracht, denn eine für die Wollenskomponente des Vorsatzes nach § 5 Abs 1 zweiter HS StGB gar nicht notwendige (bloßes Abfinden damit würde reichen) Billigung des Verletzungserfolgs setzt zumindest das ernstliche Für-Möglich-Halten desselben voraus.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet zum Faktum G./ ein, dass das festgestellte „Sich - Abfinden" mit dem Verletzungserfolg lediglich zum Ausdruck bringe, der Beschwerdeführer habe diesen Erfolg für möglich gehalten, was zur Annahme des Verletzungsvorsatzes nicht genüge. Orientiert man sich - wie schon zur Mängelrüge ausgeführt - an den im Urteil dargestellten Gewaltakten (zB Ohrfeigen, Faustschläge und Fußtritte; US 13), so wurde damit auch die vom Nichtigkeitswerber vermisste Wissenskomponente des bedingten Vorsatzes zum Ausdruck gebracht, denn eine für die Wollenskomponente des Vorsatzes nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter HS StGB gar nicht notwendige (bloßes Abfinden damit würde reichen) Billigung des Verletzungserfolgs setzt zumindest das ernstliche Für-Möglich-Halten desselben voraus.
Der zu Schuldspruchfaktum H./a. Verjährung einwendenden Rechtsrüge (Z 9 lit b) kommt hingegen Berechtigung zu, weil sich die (in den Feststellungen hinreichend individualisierten [zur diesbezüglich geltend gemachten Z 3 vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 290]) Diebstähle im Jahr 2002 ereigneten (US 17). Gegen den Ablauf der Verjährungsfrist sprechende Gründe sind der Aktenlage nicht zu entnehmen, weshalb von einer Kassation dieses Schuldspruchs samt Rückverweisung aus Zweckmäßigkeitsgründen Abstand zu nehmen war. Insbesondere konnten die zu Faktum H./b. gegenständlichen Diebstähle, die zwischen 1. April und 1. Juli 2005, also nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist, stattfanden, deren Verlängerung gemäß § 58 Abs 2 StGB nicht bewirken.Der zu Schuldspruchfaktum H./a. Verjährung einwendenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) kommt hingegen Berechtigung zu, weil sich die (in den Feststellungen hinreichend individualisierten [zur diesbezüglich geltend gemachten Ziffer 3, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 290]) Diebstähle im Jahr 2002 ereigneten (US 17). Gegen den Ablauf der Verjährungsfrist sprechende Gründe sind der Aktenlage nicht zu entnehmen, weshalb von einer Kassation dieses Schuldspruchs samt Rückverweisung aus Zweckmäßigkeitsgründen Abstand zu nehmen war. Insbesondere konnten die zu Faktum H./b. gegenständlichen Diebstähle, die zwischen 1. April und 1. Juli 2005, also nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist, stattfanden, deren Verlängerung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB nicht bewirken.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Savica K*****:
Zu der mit Verfahrensrüge (Z 4) erhobenen Kritik an der Abweisung des Antrags auf ergänzende Einvernahme der Zeugin Almerie K***** und Gegenüberstellung mit dem Zweitangeklagten (S 473/I) ist zu bemerken, dass diese kontradiktorisch vernommene Zeugin von ihrem ihr gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO zustehenden Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat (zuletzt ON 52, S 473/I) und es demnach dem Beweisantrag schon an der erforderlichen Behauptung einer Aussagebereitschaft gebricht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331).Zu der mit Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erhobenen Kritik an der Abweisung des Antrags auf ergänzende Einvernahme der Zeugin Almerie K***** und Gegenüberstellung mit dem Zweitangeklagten (S 473/I) ist zu bemerken, dass diese kontradiktorisch vernommene Zeugin von ihrem ihr gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO zustehenden Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat (zuletzt ON 52, S 473/I) und es demnach dem Beweisantrag schon an der erforderlichen Behauptung einer Aussagebereitschaft gebricht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 331).
Warum der im Vorverfahren nicht vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der kontradiktorischen Einvernahme des Tatopfers (bei der ersten war er urlaubsbedingt abwesend, bei der zweiten war er zugegen) zu einem - dem Zweck des § 162a StPO zuwiderlaufenden - Antrag auf Gegenüberstellung mit dem Tatopfer hätte manuduziert werden müssen, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.Warum der im Vorverfahren nicht vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der kontradiktorischen Einvernahme des Tatopfers (bei der ersten war er urlaubsbedingt abwesend, bei der zweiten war er zugegen) zu einem - dem Zweck des Paragraph 162 a, StPO zuwiderlaufenden - Antrag auf Gegenüberstellung mit dem Tatopfer hätte manuduziert werden müssen, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.
Die Mängelrüge (Z 5) stützt den Vorwurf der offenbar unzureichenden Urteilsbegründung auf die nach den Verfahrensergebnissen „denkbare" Erwägung, dass die Zeugin K***** den Zweitangeklagten auf Grund einer Verwechslung zu Unrecht der Mittäterschaft an der zu Faktum A./ inkriminierten Vergewaltigung bezichtigt habe. Dementgegen haben sich die Tatrichter auch mit dieser Geschehensvariante eingehend auseinandergesetzt und sind nach Videovorführung der kontradiktorischen Vernehmung zur Überzeugung gelangt, der Schilderung des Tatopfers komme Glaubwürdigung zu, weil der Zweitangeklagte ganz konkret belastet werde und kein nachvollziehbares Motiv für eine wissentliche Falschbezichtigung hervorgekommen sei (US 23 ff).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) stützt den Vorwurf der offenbar unzureichenden Urteilsbegründung auf die nach den Verfahrensergebnissen „denkbare" Erwägung, dass die Zeugin K***** den Zweitangeklagten auf Grund einer Verwechslung zu Unrecht der Mittäterschaft an der zu Faktum A./ inkriminierten Vergewaltigung bezichtigt habe. Dementgegen haben sich die Tatrichter auch mit dieser Geschehensvariante eingehend auseinandergesetzt und sind nach Videovorführung der kontradiktorischen Vernehmung zur Überzeugung gelangt, der Schilderung des Tatopfers komme Glaubwürdigung zu, weil der Zweitangeklagte ganz konkret belastet werde und kein nachvollziehbares Motiv für eine wissentliche Falschbezichtigung hervorgekommen sei (US 23 ff).
Hinsichtlich des Savica K***** weiters zur Last liegenden Faktums D./II/ mangelt es der Beschwerde an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen.
Zu den Maßnahmen nach § 290 StPO:Zu den Maßnahmen nach Paragraph 290, StPO:
Zu Faktum A: Da § 201 Abs 1 StGB idgF eine Strafuntergrenze von sechs Monaten, § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 jedoch eine solche von einem Jahr vorsieht, war bei strikt fallbezogener Anstellung des Günstigkeitsvergleichs iSd § 61 StGB (Höpfel in WK² § 61 Rz 14) die entsprechende Subsumtionskorrektur im Gerichtstag vorzunehmen, mag auch durch § 36 StGB hier die Untergrenze in Bezug auf § 201 Abs 1 StGB aF auf eben sechs Monaten herabgesetzt werden. Zu Faktum D/II: Mit Blick darauf, dass der hier inkriminierte Suchtgiftmissbrauch lediglich im Rauchen von Cannabiskraut bestand (US 16), hätte das Schöffengericht gemäß §§ 35 Abs 1, 37 SMG die Voraussetzungen eines diversionellen Vorgehens prüfen müssen, weshalb mit diesbezüglicher Kassation und Rückverweisung vorzugehen war.Zu Faktum A: Da Paragraph 201, Absatz eins, StGB idgF eine Strafuntergrenze von sechs Monaten, Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130 jedoch eine solche von einem Jahr vorsieht, war bei strikt fallbezogener Anstellung des Günstigkeitsvergleichs iSd Paragraph 61, StGB (Höpfel in WK² Paragraph 61, Rz 14) die entsprechende Subsumtionskorrektur im Gerichtstag vorzunehmen, mag auch durch Paragraph 36, StGB hier die Untergrenze in Bezug auf Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF auf eben sechs Monaten herabgesetzt werden. Zu Faktum D/II: Mit Blick darauf, dass der hier inkriminierte Suchtgiftmissbrauch lediglich im Rauchen von Cannabiskraut bestand (US 16), hätte das Schöffengericht gemäß Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG die Voraussetzungen eines diversionellen Vorgehens prüfen müssen, weshalb mit diesbezüglicher Kassation und Rückverweisung vorzugehen war.
Zur Strafneubemessung hinsichtlich des Angeklagten Zlatko N*****:
Bei der durch die Teilkassation des Schuldspruchs erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer teils wiederholter Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorverurteilung (wegen eines unter Suchtgifteinfluss verschuldeten Verkehrsunfalls) und den Vertrauensbruch gegenüber seiner Lebensgefährtin, als mildernd hingegen sein Alter unter 21 Jahren und das teilweise Geständnis (S 237/I).
Mögen auch einige der Taten vor der Verurteilung des Beschwerdeführers zu AZ 32 U 79/04i des Bezirksgerichtes Döbling vom 12. Jänner 2005 wegen eines am 10. Februar 2004 in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand verschuldeten Verkehrsunfalls (Geldstrafe von 60 Tagessätzen für das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 [§ 81 Abs 1 Z 2] StGB) liegen, setzte der Angeklagte doch seinen Suchtmittelmissbrauch (Faktum D./I./) bis Juli 2004 fort.Mögen auch einige der Taten vor der Verurteilung des Beschwerdeführers zu AZ 32 U 79/04i des Bezirksgerichtes Döbling vom 12. Jänner 2005 wegen eines am 10. Februar 2004 in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand verschuldeten Verkehrsunfalls (Geldstrafe von 60 Tagessätzen für das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, [§ 81 Absatz eins, Ziffer 2 ], StGB) liegen, setzte der Angeklagte doch seinen Suchtmittelmissbrauch (Faktum D./I./) bis Juli 2004 fort.
Für eine Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch Suchtmittelkonsum fehlt es ebenso an der Aktengrundlage wie für - gleichfalls in der Berufung dieses Angeklagten relevierte - „offensichtliche Erziehungsmängel im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Frauen". Dass er (nun) in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht, kommt ihm nicht zusätzlich als mildernd zu statten.
Die Vielzahl der teils massiven Übergriffe gegen seine Lebensgefährtin gebietet ungeachtet des Alters des Beschwerdeführers und des Wegfalls des vergleichsweise geringfügigen Diebstahlsfaktums aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Verhängung einer - auch schon vom Erstgericht gefundenen - Sanktion von drei Jahren und steht einer qualifiziert günstigen Prognose im Sinn des § 43a Abs 4 StGB entgegen.Die Vielzahl der teils massiven Übergriffe gegen seine Lebensgefährtin gebietet ungeachtet des Alters des Beschwerdeführers und des Wegfalls des vergleichsweise geringfügigen Diebstahlsfaktums aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Verhängung einer - auch schon vom Erstgericht gefundenen - Sanktion von drei Jahren und steht einer qualifiziert günstigen Prognose im Sinn des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB entgegen.
Zur Entscheidung über die gegen den Privatbeteiligtenzuspruch gerichtete Berufung des Angeklagten K***** waren die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
Im Übrigen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.