Die vom Angeklagten dagegen erhobene und auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die vom Angeklagten dagegen erhobene und auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist das Urteil nicht mit einem formellen Begründungsmangel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen behaftet.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist das Urteil nicht mit einem formellen Begründungsmangel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen behaftet.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite hat das Erstgericht auf die äußere Handlungsweise des Angeklagten gegründet (US 8). Eine weitergehende Begründung ist bei einem Buslenker, der wiederholt stangenweise Zigaretten ins Bundesgebiet ohne Stellung einbringt und dafür mit 5 DM pro Stange entlohnt wird, nicht erforderlich. Dies gilt auch für die bekämpften Feststellungen zur Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5a) rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung der amtswegigen Vernehmung des Zeugen Vladica S*****, auf die die Parteien ausdrücklich verzichtet haben (S 119/III). Dabei wird nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern diese Beweisaufnahme eine relevante Erkenntnisgewinnung hätte erwarten lassen, weshalb schon unter diesem Gesichtspunkt keine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vorliegt. Zudem sagt die Beschwerde nicht, weshalb der Angeklagte an sachgerechter Antragstellung gehindert war (14 Os 85/01 ua).Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung der amtswegigen Vernehmung des Zeugen Vladica S*****, auf die die Parteien ausdrücklich verzichtet haben (S 119/III). Dabei wird nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern diese Beweisaufnahme eine relevante Erkenntnisgewinnung hätte erwarten lassen, weshalb schon unter diesem Gesichtspunkt keine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vorliegt. Zudem sagt die Beschwerde nicht, weshalb der Angeklagte an sachgerechter Antragstellung gehindert war (14 Os 85/01 ua).
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) ist ebenfalls nicht berechtigt. Die finanzbehördliche Vorstrafe wurde der Beschwerde zuwider zutreffend als erschwerend gewertet (Dorazil/Harbich FinStrG § 23 E 38a). Dass eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Tagen bemessen sein muss, ist § 20 FinStrG nicht zu entnehmen. Das Tagessatzsystem des § 19 StGB ist bei Finanzvergehen infolge der Abhängigkeit der angedrohten Geldstrafen von bestimmten Wertbeträgen gar nicht anwendbar (Dorazil/Harbich FinStrG § 16 Anm 2), sodass auch diesem Beschwerdeeinwand die Grundlage fehlt.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) ist ebenfalls nicht berechtigt. Die finanzbehördliche Vorstrafe wurde der Beschwerde zuwider zutreffend als erschwerend gewertet (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 23, E 38a). Dass eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Tagen bemessen sein muss, ist Paragraph 20, FinStrG nicht zu entnehmen. Das Tagessatzsystem des Paragraph 19, StGB ist bei Finanzvergehen infolge der Abhängigkeit der angedrohten Geldstrafen von bestimmten Wertbeträgen gar nicht anwendbar (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 16, Anmerkung 2, ), sodass auch diesem Beschwerdeeinwand die Grundlage fehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.