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Entscheidung 14 Os 3/26m×

Entscheidung 14 Os 3/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os3/26m

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * H* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. November 2025, GZ 50 Hv 60/25p-13.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * H* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]                 Danach hat er am 10. August 2025 in E* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie,

römisch eins./ den Polizeibeamten * K* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung, zu hindern versucht, indem er ihm nach dessen mehrfacher Aufforderung, stehen zu bleiben, mit seinen Fäusten einen Stoß gegen die Brust versetzte und sich, nachdem K* die Festnahme ausgesprochen und ihn bei der rechten Hand zu erfassen versucht hatte, losriss und diesem neuerlich Schläge versetzen wollte (US 4);

römisch zwei./ durch die zu römisch eins./ beschriebene Tat den Beamten K* während der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch der Genannte eine Prellung des rechten Knies samt einer Abschürfung erlitt;

sohin eine Tat begangen, die als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins./) und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.

[4]         Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nimmt mit den bloß allgemein gehaltenen Behauptungen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite trügen „den Schuldspruch, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterbringung nach Paragraph 21, StGB“ nicht, das Erstgericht hätte „zur Wissenskomponente und auch der Wollenskomponente entsprechende detaillierte Feststellungen zu treffen gehabt“, und die „entsprechenden Anforderungen“ an die Feststellung zur subjektiven und zur objektiven Tatseite seien nicht erfüllt, weder die Gesamtheit der Konstatierungen vergleiche aber US 4 f) in den Blick (RIS-Justiz RS0099810), noch legt sie dar, welche (weiteren) Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion der Anlasstat erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099620 [T6]).

[5]         Das weitere Vorbringen, es wäre „mit Freispruch vorzugehen gewesen“ vergleiche aber RIS-Justiz RS0117261 [T5]; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 15), hätte sich das Erstgericht „mit den entsprechenden Feststellungen auseinandergesetzt“, erschöpft sich in – in dieser Form unzulässiger – Beweiswürdigungskritik.

[6]         Worin die von der Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) behauptete Überschreitung der Anordnungsbefugnis liegen sollte, wird durch den bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Rechtsrüge vergleiche aber RIS-Justiz RS0115902) nicht dargelegt. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung von Nichtigkeit aus Ziffer 11,, weil das Erstgericht die Anlasstat unrichtig beurteilt habe, geht nicht vom Ausspruch des Urteils über die Begehung und die Subsumtion der Anlasstat aus (US 4 f) und entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung vergleiche im Übrigen Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8 f).

[7]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8]         Dieses wird zu beachten haben, dass die Gefährlichkeitsprognose unzureichend konkretisiert ist (Ziffer 11, zweiter Fall). Denn dem Erfordernis, die Prognosetaten im Urteil zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben (RIS-Justiz RS0113980 [insb T8]), kann zwar (auch) dadurch entsprochen werden, dass bestimmte mit Strafe bedrohte Handlungen angeführt werden, diesfalls muss sich jedoch schon daraus zweifellos ergeben, dass diese zwangsläufig mit schweren Folgen im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB einhergehen.

[9]                 Vorliegend hat das Erstgericht jedoch (unter Übernahme der entsprechenden Passage aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen [ON 7.1, 14, ON 13.2, 20]) bloß die Befürchtung zum Ausdruck gebracht, der Betroffene werde (ohne die angeordnete Maßnahme) mit hoher Wahrscheinlichkeit „neuerliche schwerwiegende Tathandlungen (…) (vorsätzliche auch schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt)“ begehen (US 6).

[10]       Während im hier aktuellen Fall des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt als Prognosetat nicht in Betracht kommt (Haslwanter in WK² StGB Paragraph 21, Rz 33), stellt die – vom Erstgericht erkennbar angesprochene (US 3) – Körperverletzung an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten per se nicht zwangsläufig eine Tat mit schweren Folgen dar. Deren Beurteilung als solche im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB setzt daher ihre sachverhaltsmäßige Umschreibung der Art nach einschließlich der zuvor geschilderten tatbestandsmäßigen Folgen und darüber hinausgehenden konkreten Tatauswirkungen voraus vergleiche RIS-Justiz RS0118581 [T9]; 14 Os 78/24p Rz 7 [mwN]; zum Ganzen Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 26 f und 32). Diesem Erfordernis werden die gegenständlichen Urteilsannahmen nicht gerecht.

[11]       Zu einer amtswegigen Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) dieser Nichtigkeit sah sich der Oberste Gerichtshof mit Blick auf die zugleich erhobene Berufung des Betroffenen nicht veranlasst (RIS-Justiz RS0119220).

Textnummer

E147018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00003.26M.0317.000

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260317_OGH0002_0140OS00003_26M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung