[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt mit den bloß allgemein gehaltenen Behauptungen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite trügen „den Schuldspruch, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterbringung nach § 21 StGB“ nicht, das Erstgericht hätte „zur Wissenskomponente und auch der Wollenskomponente entsprechende detaillierte Feststellungen zu treffen gehabt“, und die „entsprechenden Anforderungen“ an die Feststellung zur subjektiven und zur objektiven Tatseite seien nicht erfüllt, weder die Gesamtheit der Konstatierungen (vgl aber US 4 f) in den Blick (RIS-Justiz RS0099810), noch legt sie dar, welche (weiteren) Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion der Anlasstat erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099620 [T6]). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nimmt mit den bloß allgemein gehaltenen Behauptungen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite trügen „den Schuldspruch, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterbringung nach Paragraph 21, StGB“ nicht, das Erstgericht hätte „zur Wissenskomponente und auch der Wollenskomponente entsprechende detaillierte Feststellungen zu treffen gehabt“, und die „entsprechenden Anforderungen“ an die Feststellung zur subjektiven und zur objektiven Tatseite seien nicht erfüllt, weder die Gesamtheit der Konstatierungen vergleiche aber US 4 f) in den Blick (RIS-Justiz RS0099810), noch legt sie dar, welche (weiteren) Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion der Anlasstat erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099620 [T6]).
[5] Das weitere Vorbringen, es wäre „mit Freispruch vorzugehen gewesen“ (vgl aber RIS-Justiz RS0117261 [T5]; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 15), hätte sich das Erstgericht „mit den entsprechenden Feststellungen auseinandergesetzt“, erschöpft sich in – in dieser Form unzulässiger – Beweiswürdigungskritik. Das weitere Vorbringen, es wäre „mit Freispruch vorzugehen gewesen“ vergleiche aber RIS-Justiz RS0117261 [T5]; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 15), hätte sich das Erstgericht „mit den entsprechenden Feststellungen auseinandergesetzt“, erschöpft sich in – in dieser Form unzulässiger – Beweiswürdigungskritik.
[6] Worin die von der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) behauptete Überschreitung der Anordnungsbefugnis liegen sollte, wird durch den bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Rechtsrüge (vgl aber RIS-Justiz RS0115902) nicht dargelegt. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung von Nichtigkeit aus Z 11, weil das Erstgericht die Anlasstat unrichtig beurteilt habe, geht nicht vom Ausspruch des Urteils über die Begehung und die Subsumtion der Anlasstat aus (US 4 f) und entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung (vgl im Übrigen Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8 f). Worin die von der Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) behauptete Überschreitung der Anordnungsbefugnis liegen sollte, wird durch den bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Rechtsrüge vergleiche aber RIS-Justiz RS0115902) nicht dargelegt. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung von Nichtigkeit aus Ziffer 11,, weil das Erstgericht die Anlasstat unrichtig beurteilt habe, geht nicht vom Ausspruch des Urteils über die Begehung und die Subsumtion der Anlasstat aus (US 4 f) und entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung vergleiche im Übrigen Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8 f).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Dieses wird zu beachten haben, dass die Gefährlichkeitsprognose unzureichend konkretisiert ist (Z 11 zweiter Fall). Denn dem Erfordernis, die Prognosetaten im Urteil zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben (RIS-Justiz RS0113980 [insb T8]), kann zwar (auch) dadurch entsprochen werden, dass bestimmte mit Strafe bedrohte Handlungen angeführt werden, diesfalls muss sich jedoch schon daraus zweifellos ergeben, dass diese zwangsläufig mit schweren Folgen im Sinn des § 21 Abs 1 StGB einhergehen. Dieses wird zu beachten haben, dass die Gefährlichkeitsprognose unzureichend konkretisiert ist (Ziffer 11, zweiter Fall). Denn dem Erfordernis, die Prognosetaten im Urteil zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben (RIS-Justiz RS0113980 [insb T8]), kann zwar (auch) dadurch entsprochen werden, dass bestimmte mit Strafe bedrohte Handlungen angeführt werden, diesfalls muss sich jedoch schon daraus zweifellos ergeben, dass diese zwangsläufig mit schweren Folgen im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB einhergehen.
[9] Vorliegend hat das Erstgericht jedoch (unter Übernahme der entsprechenden Passage aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen [ON 7.1, 14, ON 13.2, 20]) bloß die Befürchtung zum Ausdruck gebracht, der Betroffene werde (ohne die angeordnete Maßnahme) mit hoher Wahrscheinlichkeit „neuerliche schwerwiegende Tathandlungen (…) (vorsätzliche auch schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt)“ begehen (US 6).
[10] Während im hier aktuellen Fall des § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt als Prognosetat nicht in Betracht kommt (Haslwanter in WK² StGB § 21 Rz 33), stellt die – vom Erstgericht erkennbar angesprochene (US 3) – Körperverletzung an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten per se nicht zwangsläufig eine Tat mit schweren Folgen dar. Deren Beurteilung als solche im Sinn des § 21 Abs 1 StGB setzt daher ihre sachverhaltsmäßige Umschreibung der Art nach einschließlich der zuvor geschilderten tatbestandsmäßigen Folgen und darüber hinausgehenden konkreten Tatauswirkungen voraus (vgl RIS-Justiz RS0118581 [T9]; 14 Os 78/24p Rz 7 [mwN]; zum Ganzen Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 26 f und 32). Diesem Erfordernis werden die gegenständlichen Urteilsannahmen nicht gerecht. Während im hier aktuellen Fall des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt als Prognosetat nicht in Betracht kommt (Haslwanter in WK² StGB Paragraph 21, Rz 33), stellt die – vom Erstgericht erkennbar angesprochene (US 3) – Körperverletzung an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten per se nicht zwangsläufig eine Tat mit schweren Folgen dar. Deren Beurteilung als solche im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB setzt daher ihre sachverhaltsmäßige Umschreibung der Art nach einschließlich der zuvor geschilderten tatbestandsmäßigen Folgen und darüber hinausgehenden konkreten Tatauswirkungen voraus vergleiche RIS-Justiz RS0118581 [T9]; 14 Os 78/24p Rz 7 [mwN]; zum Ganzen Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 26 f und 32). Diesem Erfordernis werden die gegenständlichen Urteilsannahmen nicht gerecht.
[11] Zu einer amtswegigen Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) dieser Nichtigkeit sah sich der Oberste Gerichtshof mit Blick auf die zugleich erhobene Berufung des Betroffenen nicht veranlasst (RIS-Justiz RS0119220). Zu einer amtswegigen Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) dieser Nichtigkeit sah sich der Oberste Gerichtshof mit Blick auf die zugleich erhobene Berufung des Betroffenen nicht veranlasst (RIS-Justiz RS0119220).