Gründe:
Mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.Juni 1988, 2 BE 518/88 (nunmehr 18 c BE 1070/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), wurde der am 13.Juli 1963 geborene Mario H*** mit Wirkung vom selben Tag aus drei Freiheitsstrafen (Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. September 1983, 2 a Vr 9497/83, sechs Monate; vom 15. November 1984, 2 d Vr 2268/84, vier Jahre; vom 24.Oktober 1985, 2 a E Vr 6932/85, fünf Monate) mit einem Strafrest von acht Monaten und 28 Tagen gemäß § 46 Abs. 2 StGB bedingt entlassen. Zugleich wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt.Mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.Juni 1988, 2 BE 518/88 (nunmehr 18 c BE 1070/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), wurde der am 13.Juli 1963 geborene Mario H*** mit Wirkung vom selben Tag aus drei Freiheitsstrafen (Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. September 1983, 2 a römisch fünf r 9497/83, sechs Monate; vom 15. November 1984, 2 d römisch fünf r 2268/84, vier Jahre; vom 24.Oktober 1985, 2 a E römisch fünf r 6932/85, fünf Monate) mit einem Strafrest von acht Monaten und 28 Tagen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB bedingt entlassen. Zugleich wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt.
Wegen während der Probezeit begangener strafbarer Handlungen (Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148, erster Fall, StGB; des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, sowie Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB) wurde Mario H*** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.August 1989, 2 a Vr 3551/89, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zugleich verfügte dieses Gericht gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO den Widerruf der zu 2 d Vr 2268/84 und 2 a Vr 6932/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erfolgten bedingten Entlassung.Wegen während der Probezeit begangener strafbarer Handlungen (Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148,, erster Fall, StGB; des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB, sowie Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB) wurde Mario H*** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.August 1989, 2 a römisch fünf r 3551/89, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zugleich verfügte dieses Gericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Widerruf der zu 2 d römisch fünf r 2268/84 und 2 a römisch fünf r 6932/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erfolgten bedingten Entlassung.
Urteil und Widerrufsbeschluß erwuchsen (infolge Rechtsmittelverzichts des Verurteilten) sogleich in Rechtskraft (ON 35 AS 309 iVm ON 51 der Akten 2 a Vr 3551/89).Urteil und Widerrufsbeschluß erwuchsen (infolge Rechtsmittelverzichts des Verurteilten) sogleich in Rechtskraft (ON 35 AS 309 in Verbindung mit ON 51 der Akten 2 a römisch fünf r 3551/89).
Eine von Mario H*** am 31.August 1989 gegen den Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde (ON 41 d.A) wurde vom Oberlandesgericht Wien mit (noch nicht zugestelltem) Beschluß vom 15. Jänner 1990, 21 Bs 414/89, als unzulässig zurückgewiesen.