Gründe:
Die am 2. September 1980 geborene Jugendliche Maria H***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. August 1996, GZ 41 E Vr 1548/96-11, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der Strafe wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.Die am 2. September 1980 geborene Jugendliche Maria H***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. August 1996, GZ 41 E römisch fünf r 1548/96-11, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der Strafe wurde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.
Danach wurde Maria H***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Gastein vom 26. Mai 1997, AZ 2 U 40/97v, wegen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Noch innerhalb der im erstgenannten Strafverfahren gewährten Probezeit wurde sie neuerlich einschlägig straffällig (Tatzeit 28. und 29. Mai 1998). Das Bezirksgericht Gastein verhängte deshalb mit Urteil vom 16. November 1998, GZ 2 U 71/98d-5, wegen § 127 StGB über sie eine, diesmal unbedingte Geldstrafe. Unter einem faßte das Bezirksgericht den Beschluß, gemäß der Z 2 des § 494a Abs 1 StPO vom Widerruf der im Verfahren AZ 2 U 40/97v des Bezirksgerichtes Gastein gewährten bedingten Strafnachsicht und gemäß der Z 1 leg cit vom nachträglichen Ausspruch einer Strafe zu AZ 41 E Vr 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg abzusehen. Zugleich verlängerte das Bezirksgericht gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit in Ansehung beider Vorverurteilungen auf insgesamt fünf Jahre. Das Urteil (dessen gekürzte Ausfertigung entgegen §§ 458 Abs 3 Z 1, 270 Abs 2 Z 4 und 260 Abs 1 Z 4 StPO die bei der Bestimmung der Strafe angewendeten Bestimmungen nicht enthält) und der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998 blieben unbekämpft.Danach wurde Maria H***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Gastein vom 26. Mai 1997, AZ 2 U 40/97v, wegen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Noch innerhalb der im erstgenannten Strafverfahren gewährten Probezeit wurde sie neuerlich einschlägig straffällig (Tatzeit 28. und 29. Mai 1998). Das Bezirksgericht Gastein verhängte deshalb mit Urteil vom 16. November 1998, GZ 2 U 71/98d-5, wegen Paragraph 127, StGB über sie eine, diesmal unbedingte Geldstrafe. Unter einem faßte das Bezirksgericht den Beschluß, gemäß der Ziffer 2, des Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO vom Widerruf der im Verfahren AZ 2 U 40/97v des Bezirksgerichtes Gastein gewährten bedingten Strafnachsicht und gemäß der Ziffer eins, leg cit vom nachträglichen Ausspruch einer Strafe zu AZ 41 E römisch fünf r 1548/96 des Landesgerichtes Salzburg abzusehen. Zugleich verlängerte das Bezirksgericht gemäß Absatz 6, leg cit die Probezeit in Ansehung beider Vorverurteilungen auf insgesamt fünf Jahre. Das Urteil (dessen gekürzte Ausfertigung entgegen Paragraphen 458, Absatz 3, Ziffer eins, 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 260 Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bei der Bestimmung der Strafe angewendeten Bestimmungen nicht enthält) und der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 16. November 1998 blieben unbekämpft.