Soweit damit die Probezeiten verlängert wurden, verletzt der bezeichnete Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG 1988.Soweit damit die Probezeiten verlängert wurden, verletzt der bezeichnete Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG 1988.
Wird der Rechtsbrecher - wie vorliegend - nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG) wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, so ist gemäß § 15 Abs 1 JGG über Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 16 Abs 1 JGG) die Strafe auszusprechen, wenn diese in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wird aber im Falle des § 15 Abs 1 JGG keine Strafe ausgesprochen, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Hingegen ist die Verlängerung der mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit im Gesetz - anders als nach § 53 Abs 2 StGB im Fall der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen und demnach in jedem Fall unzulässig (15 Os 140/91, 14 Os 97/91, 15 Os 176/96; Leukauf/Steininger Komm3 § 53 RN 7; Jesionek JGG 1988 Anm 9 zu § 13 Abs 1 mwN). Eine Probezeitverlängerung könnte bei der vorliegenden Fallgestaltung auch nicht auf die Bestimmung des § 494 a Abs 6 StPO gestützt werden, weil es sich bei dieser nur um eine im Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (§ 53 Abs 2 StGB, § 15 Abs 2 JGG) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (14 Os 14/91).Wird der Rechtsbrecher - wie vorliegend - nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Paragraph 13, Absatz eins, JGG) wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, so ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, JGG über Antrag der Staatsanwaltschaft (Paragraph 16, Absatz eins, JGG) die Strafe auszusprechen, wenn diese in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wird aber im Falle des Paragraph 15, Absatz eins, JGG keine Strafe ausgesprochen, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Hingegen ist die Verlängerung der mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit im Gesetz - anders als nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB im Fall der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen und demnach in jedem Fall unzulässig (15 Os 140/91, 14 Os 97/91, 15 Os 176/96; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 53, RN 7; Jesionek JGG 1988 Anmerkung 9 zu Paragraph 13, Absatz eins, mwN). Eine Probezeitverlängerung könnte bei der vorliegenden Fallgestaltung auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 6, StPO gestützt werden, weil es sich bei dieser nur um eine im Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (Paragraph 53, Absatz 2, StGB, Paragraph 15, Absatz 2, JGG) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (14 Os 14/91).
In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die zum Nachteil des Verurteilten unterlaufene Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben.In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die zum Nachteil des Verurteilten unterlaufene Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben.