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Entscheidung 15 Os 176/96×

Entscheidung 15 Os 176/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os176/96

Entscheidungsdatum

05.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Huber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus E***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 11. März 1996, GZ 10 U 479/95-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seiner gesetzlichen Vertreterin zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 11.März 1996, GZ 10 U 479/95-6, verletzt durch den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG.

Dieser Beschluß wird, soweit er den bezeichneten Ausspruch betrifft, aufgehoben.

Text

Gründe:

Der am 13.September 1980 geborene Jugendliche Markus E***** wurde mit dem Urteil der Einzelrichterin in Jugendstrafsachen des Landesgerichtes Korneuburg vom 7.September 1995, GZ 12 E römisch fünf r 746/95-16, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem am 15.März 1996 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 11.März 1996, GZ 10 U 479/95-6, wurde E***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen, wobei der Ausspruch der zu verhängenden Strafe abermals gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten wurde. Unter einem verkündete der Bezirksrichter den (gleichfalls unangefochten gebliebenen) Beschluß, daß vom Ausspruch einer Strafe zum vorgenannten Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes Korneuburg abgesehen werde, ordnete jedoch gleichzeitig die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre an (27 in Verbindung mit 30 und 33 des Aktes 10 U 479/95 des Bezirksgerichtes Gänserndorf).

Soweit damit die Probezeit verlängert wurde, verletzt der Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG 1988.

Nach dieser Gesetzesstelle hat das Gericht, sofern der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, aber keine Strafe ausgesprochen wird (Paragraph 15, Absatz eins, JGG), lediglich zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Hingegen ist die Verlängerung der mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit im Gesetz - anders als nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB im Fall der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen und demnach in jedem Fall unzulässig (15 Os 140/91, 14 Os 97/91 ua; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 53, RN 7; Jesionek JGG 1988 Anmerkung 9 zu Paragraph 13, Absatz eins, mwN). Eine Probezeitverlängerung könnte bei der vorliegenden Fallgestaltung aber auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 6, StPO gestützt werden, weil es sich bei dieser nur um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (Paragraph 53, Absatz 2, StGB, Paragraph 15, Absatz 2, JGG) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (14 Os 14/91).

In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die zum Nachteil des Verurteilten unterlaufene Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben.

Anmerkung

E44522 15D01766

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00176.96.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19961205_OGH0002_0150OS00176_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung