Mit dem am 15.März 1996 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 11.März 1996, GZ 10 U 479/95-6, wurde E***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig gesprochen, wobei der Ausspruch der zu verhängenden Strafe abermals gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten wurde. Unter einem verkündete der Bezirksrichter den (gleichfalls unangefochten gebliebenen) Beschluß, daß vom Ausspruch einer Strafe zum vorgenannten Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes Korneuburg abgesehen werde, ordnete jedoch gleichzeitig die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre an (27 iVm 30 und 33 des Aktes 10 U 479/95 des Bezirksgerichtes Gänserndorf).Mit dem am 15.März 1996 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 11.März 1996, GZ 10 U 479/95-6, wurde E***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen, wobei der Ausspruch der zu verhängenden Strafe abermals gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten wurde. Unter einem verkündete der Bezirksrichter den (gleichfalls unangefochten gebliebenen) Beschluß, daß vom Ausspruch einer Strafe zum vorgenannten Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes Korneuburg abgesehen werde, ordnete jedoch gleichzeitig die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre an (27 in Verbindung mit 30 und 33 des Aktes 10 U 479/95 des Bezirksgerichtes Gänserndorf).
Soweit damit die Probezeit verlängert wurde, verletzt der Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG 1988.Soweit damit die Probezeit verlängert wurde, verletzt der Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG 1988.
Nach dieser Gesetzesstelle hat das Gericht, sofern der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, aber keine Strafe ausgesprochen wird (§ 15 Abs 1 JGG), lediglich zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Hingegen ist die Verlängerung der mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit im Gesetz - anders als nach § 53 Abs 2 StGB im Fall der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen und demnach in jedem Fall unzulässig (15 Os 140/91, 14 Os 97/91 ua; Leukauf/Steininger Komm3 § 53 RN 7; Jesionek JGG 1988 Anm 9 zu § 13 Abs 1 mwN). Eine Probezeitverlängerung könnte bei der vorliegenden Fallgestaltung aber auch nicht auf die Bestimmung des § 494 a Abs 6 StPO gestützt werden, weil es sich bei dieser nur um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (§ 53 Abs 2 StGB, § 15 Abs 2 JGG) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (14 Os 14/91).Nach dieser Gesetzesstelle hat das Gericht, sofern der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, aber keine Strafe ausgesprochen wird (Paragraph 15, Absatz eins, JGG), lediglich zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Hingegen ist die Verlängerung der mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit im Gesetz - anders als nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB im Fall der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen und demnach in jedem Fall unzulässig (15 Os 140/91, 14 Os 97/91 ua; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 53, RN 7; Jesionek JGG 1988 Anmerkung 9 zu Paragraph 13, Absatz eins, mwN). Eine Probezeitverlängerung könnte bei der vorliegenden Fallgestaltung aber auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 6, StPO gestützt werden, weil es sich bei dieser nur um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (Paragraph 53, Absatz 2, StGB, Paragraph 15, Absatz 2, JGG) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (14 Os 14/91).
In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die zum Nachteil des Verurteilten unterlaufene Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben.In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die zum Nachteil des Verurteilten unterlaufene Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben.