In seinen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht releviert der Beschwerdeführer nur die Lösung der Beweisfrage durch den Einzelrichter in der Hauptverhandlung, unterlässt jedoch die erforderliche, gemäß § 10 GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende (13 Os 56/99, 13 Os 71/99, 13 Os 77, 78/99, 14 Os 1/00) Auseinandersetzung mit der Argumentation des Oberlandesgerichtes.In seinen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht releviert der Beschwerdeführer nur die Lösung der Beweisfrage durch den Einzelrichter in der Hauptverhandlung, unterlässt jedoch die erforderliche, gemäß Paragraph 10, GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a, 285 a Ziffer 2, zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende (13 Os 56/99, 13 Os 71/99, 13 Os 77, 78/99, 14 Os 1/00) Auseinandersetzung mit der Argumentation des Oberlandesgerichtes.
Die Beschwerde versagt auch in ihrem Vorbringen gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO. Denn die - nach dem dringenden Tatverdacht - vom Beschwerdeführer im Rahmen einer internationalen Schlepperorganisation gewerbsmäßig begangene Tat legt tatsächlich die Gefahr nahe, er würde auf freiem Fuß trotz des anhängigen Strafverfahrens und der in Vorhaft zugebrachten Zeit wiederum eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat wie die vorliegende begehen, die - der Beschwerdemeinung zuwider - vom Oberlandesgericht angesichts ihres beträchtlichen sozialen Störwertes mit Recht als solche mit schweren Folgen beurteilt wurde (vgl Hager/Holzweber, GRBG § 2 E 36). Gelindere Mittel bieten sich nicht an, den Haftgrund zu ersetzen.Die Beschwerde versagt auch in ihrem Vorbringen gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO. Denn die - nach dem dringenden Tatverdacht - vom Beschwerdeführer im Rahmen einer internationalen Schlepperorganisation gewerbsmäßig begangene Tat legt tatsächlich die Gefahr nahe, er würde auf freiem Fuß trotz des anhängigen Strafverfahrens und der in Vorhaft zugebrachten Zeit wiederum eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat wie die vorliegende begehen, die - der Beschwerdemeinung zuwider - vom Oberlandesgericht angesichts ihres beträchtlichen sozialen Störwertes mit Recht als solche mit schweren Folgen beurteilt wurde vergleiche Hager/Holzweber, GRBG Paragraph 2, E 36). Gelindere Mittel bieten sich nicht an, den Haftgrund zu ersetzen.
Das Vorhandensein dieses Haftgrundes genügt, sodass sich eine zusätzliche Überprüfung des vom Erstgericht angenommenen weiteren Haftgrundes erübrigt (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 RN 56; Hager/Holzweber aaO E 24 ff).Das Vorhandensein dieses Haftgrundes genügt, sodass sich eine zusätzliche Überprüfung des vom Erstgericht angenommenen weiteren Haftgrundes erübrigt (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, RN 56; Hager/Holzweber aaO E 24 ff).
Angesichts der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten kann von einer Unangemessenheit der Haftdauer keine Rede sein.
Da Saied A***** somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Saied A***** somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.