Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Antrag (Z 4) auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass „der Anzeigenerstatter infolge einer psychischen Krankheit oder einer sonstigen gleichwertigen Störung, insbesondere im Hinblick auf die psychische Ausnahmesituation, in der er sich zum Vorfallszeitpunkt - aufgrund der Alkoholisierung und des Medikamenteneinflusses - befunden hat, die Ereignisse am Abend des 5. April 2008 in seiner Wohnung nicht hinreichend erfassen konnte, weshalb die diesbezüglichen Angaben jedenfalls unglaubwürdig sind" (ON 10 S 19 f), wurde schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil nicht dargetan wurde, dass das Opfer die erforderliche Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt hätte oder erteilen würde (RIS-Justiz RS0097584, RS0118956, RS0108614; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350).Der Antrag (Ziffer 4,) auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass „der Anzeigenerstatter infolge einer psychischen Krankheit oder einer sonstigen gleichwertigen Störung, insbesondere im Hinblick auf die psychische Ausnahmesituation, in der er sich zum Vorfallszeitpunkt - aufgrund der Alkoholisierung und des Medikamenteneinflusses - befunden hat, die Ereignisse am Abend des 5. April 2008 in seiner Wohnung nicht hinreichend erfassen konnte, weshalb die diesbezüglichen Angaben jedenfalls unglaubwürdig sind" (ON 10 S 19 f), wurde schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil nicht dargetan wurde, dass das Opfer die erforderliche Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt hätte oder erteilen würde (RIS-Justiz RS0097584, RS0118956, RS0108614; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350).
Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Mit der neuerlichen Kritik (Z 5) am Unterbleiben der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und der Behauptung formaler Begründungsmängel, weil der Schöffensenat eine geistige Behinderung des Matthias W***** angenommen und gleichzeitig dessen Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksvermögen (US 6 f) bejaht habe, wendet sich die Mängelrüge nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die der Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu Grunde liegende Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich von diesem in der Hauptverhandlung einen unmittelbar persönlichen Eindruck verschafft (RIS-Justiz RS0098413) und auch dessen Alkoholisierung zur Tatzeit ins Kalkül gezogen haben (US 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Mit der neuerlichen Kritik (Ziffer 5,) am Unterbleiben der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und der Behauptung formaler Begründungsmängel, weil der Schöffensenat eine geistige Behinderung des Matthias W***** angenommen und gleichzeitig dessen Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksvermögen (US 6 f) bejaht habe, wendet sich die Mängelrüge nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die der Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu Grunde liegende Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich von diesem in der Hauptverhandlung einen unmittelbar persönlichen Eindruck verschafft (RIS-Justiz RS0098413) und auch dessen Alkoholisierung zur Tatzeit ins Kalkül gezogen haben (US 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.