Wenngleich das Erstgericht fälschlich den gesamten inkriminierten Kridazeitraum als Gegenstand des früheren Urteils bezeichnet und folglich den nunmehrigen Freispruch scheinbar undifferenziert mit dem Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache (res iudicata) begründet, hat es dennoch festgestellt, daß die in der Anklage als kridarelevant bezeichneten Handlungen durchwegs vor dem 3. März 1997 gesetzt wurden und der in der Beschwerde relevierte Ankauf von Schulartikeln für die Kinder der Angeklagten (Punkt D der Anklageschrift) - ohne sie selbst wirtschaftlich zu betreffen - auf Rechnung der Firma ihres Gatten erfolgte (vgl hiezu insbesondere US 12 iVm S 247/II).Wenngleich das Erstgericht fälschlich den gesamten inkriminierten Kridazeitraum als Gegenstand des früheren Urteils bezeichnet und folglich den nunmehrigen Freispruch scheinbar undifferenziert mit dem Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache (res iudicata) begründet, hat es dennoch festgestellt, daß die in der Anklage als kridarelevant bezeichneten Handlungen durchwegs vor dem 3. März 1997 gesetzt wurden und der in der Beschwerde relevierte Ankauf von Schulartikeln für die Kinder der Angeklagten (Punkt D der Anklageschrift) - ohne sie selbst wirtschaftlich zu betreffen - auf Rechnung der Firma ihres Gatten erfolgte vergleiche hiezu insbesondere US 12 in Verbindung mit S 247/II).
Indem die Nichtigkeitsbeschwerde diese Konstatierungen übergeht bzw auf keine Beweisergebnisse hinweist, die als Grundlage für die Annahme anderer - übrigens nicht individualisierter - Kridaaktivitäten in Frage kämen, verfehlt sie die prozeßförmige Darstellung des materiellen Nichtig- keitsgrundes. Sie war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Indem die Nichtigkeitsbeschwerde diese Konstatierungen übergeht bzw auf keine Beweisergebnisse hinweist, die als Grundlage für die Annahme anderer - übrigens nicht individualisierter - Kridaaktivitäten in Frage kämen, verfehlt sie die prozeßförmige Darstellung des materiellen Nichtig- keitsgrundes. Sie war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Zu der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten:
Mit dem in der Mängelrüge (Z 5) gegen den Schuldspruch Punkt A (wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB) erhobenen Einwand, das Erstgericht hätte dem glaubwürdigen Vorbringen der Angeklagten folgen und annehmen müssen, daß sie das Inventar ihres Unternehmens tatsächlich und nicht bloß zum Schein an die Firma W***** M***** GmbH verkaufte und dieses Geschäft im Ausmaß eines Teilbetrages von 750.000 S mittels eines bei der R***** T***** beschafften Betriebsmittelkredites finanziert worden ist, zeigt sie keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert sie - zudem die Bekundungen des Zeugen Alois K***** negierend, über die Verwendung der Kreditbeträge keine Angaben machen zu können (S 337 f/III) - die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Mit dem in der Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen den Schuldspruch Punkt A (wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB) erhobenen Einwand, das Erstgericht hätte dem glaubwürdigen Vorbringen der Angeklagten folgen und annehmen müssen, daß sie das Inventar ihres Unternehmens tatsächlich und nicht bloß zum Schein an die Firma W***** M***** GmbH verkaufte und dieses Geschäft im Ausmaß eines Teilbetrages von 750.000 S mittels eines bei der R***** T***** beschafften Betriebsmittelkredites finanziert worden ist, zeigt sie keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert sie - zudem die Bekundungen des Zeugen Alois K***** negierend, über die Verwendung der Kreditbeträge keine Angaben machen zu können (S 337 f/III) - die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Soweit die Beschwerdeführerin gegen den Schuldspruch Punkt B (wegen des Vergehens der Begünstigungen eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB) einwendet, zum Ankauf einer Bauernstube "zumindest im Ausmaß von 80.000 DM" vom Kunden Dr. G***** ausschließlich zum Zweck dieser Anschaffung anvertrautes und damit dem Zugriff sonstiger Gläubiger entzogenes Geld verwendet zu haben, findet dieses Vorbringen weder in ihrer Einlassung im erstinstanzlichen Verfahren noch in den Depositionen des Lieferanten Josef Florian W***** Deckung, weshalb sie damit gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot verstößt. Hat sich die Angeklagte doch in allen Verfahrensstadien stets gleichbleibend damit verantwortet, die Kaufsumme - nach einem Zahlungsversuch mit einem nicht einlösbaren Wechsel - schließlich durch Heranziehung eines Teiles des aufgenommenen Betriebsmittelkredits (bzw des Erlöses aus dem Verkauf ihres Inventars) und demnach jedenfalls nicht durch widmungsgemäße Verwendung des mit eigenen Barmitteln unvermengt gelassenen Anzahlungsbetrages des Dr. G***** abgedeckt zu haben (vgl S 305 ff/II sowie das im wesentlichen bestätigende Vorbringen des Zeugen Josef Florian W*****, S 487 ff/I und 3l7/II).Soweit die Beschwerdeführerin gegen den Schuldspruch Punkt B (wegen des Vergehens der Begünstigungen eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB) einwendet, zum Ankauf einer Bauernstube "zumindest im Ausmaß von 80.000 DM" vom Kunden Dr. G***** ausschließlich zum Zweck dieser Anschaffung anvertrautes und damit dem Zugriff sonstiger Gläubiger entzogenes Geld verwendet zu haben, findet dieses Vorbringen weder in ihrer Einlassung im erstinstanzlichen Verfahren noch in den Depositionen des Lieferanten Josef Florian W***** Deckung, weshalb sie damit gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot verstößt. Hat sich die Angeklagte doch in allen Verfahrensstadien stets gleichbleibend damit verantwortet, die Kaufsumme - nach einem Zahlungsversuch mit einem nicht einlösbaren Wechsel - schließlich durch Heranziehung eines Teiles des aufgenommenen Betriebsmittelkredits (bzw des Erlöses aus dem Verkauf ihres Inventars) und demnach jedenfalls nicht durch widmungsgemäße Verwendung des mit eigenen Barmitteln unvermengt gelassenen Anzahlungsbetrages des Dr. G***** abgedeckt zu haben vergleiche S 305 ff/II sowie das im wesentlichen bestätigende Vorbringen des Zeugen Josef Florian W*****, S 487 ff/I und 3l7/II).
Abgesehen davon, daß das Erstgericht ohnedies die Leistung einer Akontozahlung von 80.000 DM durch Dr. G***** an die Angeklagte zur Beschaffung einer Bauernstube als erwiesen angenommen hat (US 11), reklamiert die Beschwerdeführerin demnach auch im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozeßordnungswidrig das Unterbleiben von Feststellungen über die Bezahlung des erwähnten Kaufpreises durch die bloße Weitergabe eines treuhändig und zweckbestimmt überlassenen Geldbetrages.Abgesehen davon, daß das Erstgericht ohnedies die Leistung einer Akontozahlung von 80.000 DM durch Dr. G***** an die Angeklagte zur Beschaffung einer Bauernstube als erwiesen angenommen hat (US 11), reklamiert die Beschwerdeführerin demnach auch im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) prozeßordnungswidrig das Unterbleiben von Feststellungen über die Bezahlung des erwähnten Kaufpreises durch die bloße Weitergabe eines treuhändig und zweckbestimmt überlassenen Geldbetrages.
Soweit die Angeklagte Feststellungen über den tatsächlichen Verkauf ihres Betriebsinventars an die Firma W***** M***** GmbH sowie über die entsprechende finanzielle Abwicklung moniert (Schuldspruchsfaktum A), setzt sie sich über die ein solches Geschäft ausschließenden gegenteiligen Urteilsannahmen des Erstgerichtes hinweg und bringt damit ihre Rüge mangels Orientierung am Urteilssachverhalt abermals nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der die Angeklagte die Unterstellung des als Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB angelasteten Tatgeschehens unter den Tatbestand der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB mit der Begründung anstrebt, daß sie bloß als Schuldnerin den Gläubiger Josef Florian W***** bezahlt und damit den Gläubiger-Befriedigungsfonds nicht vermindert habe. Denn mit der solcherart (neuerlich) unterstellten Finanzierung des Ankaufes von Möbeln für eine Bauernstube aus dem Erlös des Verkaufes ihres Betriebsinventars negiert die Angeklagte die bereits erwähnten gegenteiligen Urteilsannahmen, nach denen ein solcher Verkauf nicht stattgefunden hat.Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der die Angeklagte die Unterstellung des als Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB angelasteten Tatgeschehens unter den Tatbestand der Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB mit der Begründung anstrebt, daß sie bloß als Schuldnerin den Gläubiger Josef Florian W***** bezahlt und damit den Gläubiger-Befriedigungsfonds nicht vermindert habe. Denn mit der solcherart (neuerlich) unterstellten Finanzierung des Ankaufes von Möbeln für eine Bauernstube aus dem Erlös des Verkaufes ihres Betriebsinventars negiert die Angeklagte die bereits erwähnten gegenteiligen Urteilsannahmen, nach denen ein solcher Verkauf nicht stattgefunden hat.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher gleichfalls bereits in nichtöffentlicher Baratung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher gleichfalls bereits in nichtöffentlicher Baratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden zeigte sich jedoch, daß dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB (B) ein nicht gerügter, von Amts wegen wahrzunehmender Feststellungsmangel anhaftet.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden zeigte sich jedoch, daß dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB (B) ein nicht gerügter, von Amts wegen wahrzunehmender Feststellungsmangel anhaftet.
Geht man davon aus, daß einen Gläubiger begünstigt, wer die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger zueinander durch Veränderung des gemeinsamen Befriedigungsfonds verschiebt (10 Os 171/83), so ist es vorliegend von entscheidender Bedeutung, ob die Bauernstube (auf US 11 wird in Übereinstimmung mit ON 9 und S 317/II klargestellt, daß die Zahlung nur den Verkauf der zweiten Bauernstube betraf) Zug um Zug gegen Bezahlung eines angemessenen Geldbetrages den Aktiven der Gemeinschuldnerin zugeführt, oder schon früher geliefert, oder tatplanmäßig unter Anrechnung der Anzahlung an (den solcherart begünstigten) Dr. G***** weitergegeben wurde, weil im ersten Fall das Tatbilderfordernis der Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers zu verneinen wäre. Es könnte aber auch von der Begünstigung des Lieferanten nur dann die Rede sein, wenn er eine Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 30 Abs 1 Z 1 KO), was auf das oben dargestellte Zug-um-Zug-Geschäft nicht, wohl aber auf die - von der Anklage umfaßte - allfällige Auslieferung an Dr. G***** unter Abzug der Anzahlung vom Kaufpreis zuträfe (vgl König, Die Anfechtung2 Rz 225, 241, 244; 4 Ob 514/88; 8 Ob 545/91).Geht man davon aus, daß einen Gläubiger begünstigt, wer die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger zueinander durch Veränderung des gemeinsamen Befriedigungsfonds verschiebt (10 Os 171/83), so ist es vorliegend von entscheidender Bedeutung, ob die Bauernstube (auf US 11 wird in Übereinstimmung mit ON 9 und S 317/II klargestellt, daß die Zahlung nur den Verkauf der zweiten Bauernstube betraf) Zug um Zug gegen Bezahlung eines angemessenen Geldbetrages den Aktiven der Gemeinschuldnerin zugeführt, oder schon früher geliefert, oder tatplanmäßig unter Anrechnung der Anzahlung an (den solcherart begünstigten) Dr. G***** weitergegeben wurde, weil im ersten Fall das Tatbilderfordernis der Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers zu verneinen wäre. Es könnte aber auch von der Begünstigung des Lieferanten nur dann die Rede sein, wenn er eine Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO), was auf das oben dargestellte Zug-um-Zug-Geschäft nicht, wohl aber auf die - von der Anklage umfaßte - allfällige Auslieferung an Dr. G***** unter Abzug der Anzahlung vom Kaufpreis zuträfe vergleiche König, Die Anfechtung2 Rz 225, 241, 244; 4 Ob 514/88; 8 Ob 545/91).
Da im angefochtenen Urteil die Tatsachen nicht festgestellt sind, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären, war das Urteil im Schuldspruch wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB (B) und demgemäß im Strafausspruch einschließlich des Beschlusses nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen.Da im angefochtenen Urteil die Tatsachen nicht festgestellt sind, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären, war das Urteil im Schuldspruch wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB (B) und demgemäß im Strafausspruch einschließlich des Beschlusses nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen.
Mit den Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.