Die Akten werden vorerst mit dem Auftrag zurückgestellt, über folgende, vom Angeklagten Mehmet Serif B***** behauptete Formverletzungen und Verfahrensmängel aufklärend zu berichten:
1. Wurde den Zeugen Andreas B***** und Andreas E***** tatsächlich § 153 StPO und nicht § 152 Abs 1 Z 1 StPO vorgehalten (S 307, 313/V) und hat der Zeuge E***** allenfalls ausdrücklich auf sein Entschlagungsrecht verzichtet?1. Wurde den Zeugen Andreas B***** und Andreas E***** tatsächlich Paragraph 153, StPO und nicht Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorgehalten (S 307, 313/V) und hat der Zeuge E***** allenfalls ausdrücklich auf sein Entschlagungsrecht verzichtet?
2. Wurde dem Zeugen Heinz B***** § 152 Abs 1 Z 1 StPO oder § 153 StPO vorgehalten und hat er allenfalls ausdrücklich auf sein Entschlagungsrecht verzichtet?2. Wurde dem Zeugen Heinz B***** Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO oder Paragraph 153, StPO vorgehalten und hat er allenfalls ausdrücklich auf sein Entschlagungsrecht verzichtet?
3. Wurde der Angeklagte Mehmet Serif B***** tatsächlich nicht von den in seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen seiner Mitangeklagten in Kenntnis gesetzt (§ 250 Abs 1 StPO)?3. Wurde der Angeklagte Mehmet Serif B***** tatsächlich nicht von den in seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen seiner Mitangeklagten in Kenntnis gesetzt (Paragraph 250, Absatz eins, StPO)?
4. Wurde der Ausschluß der Öffentlichkeit (S 324/V) vom Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag, nach geheimer Beratung oder nach Umfrage beschlossen, wurde der Beschluß samt Gründen in öffentlicher Sitzung verkündet und welche Gründe waren für den Ausschluß der Öffentlichkeit maßgebend?
5. Aus welchen Gründen wurden Zeugen anonym vernommen (S 324 ff/V)?
6. Wurden die auf Seite 35 des Urteils angeführten Aufzeichnungen von Telefongesprächen in der Hauptverhandlung tatsächlich (allenfalls auszugsweise) verlesen oder durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingebracht, oder haben die Prozeßparteien einverständlich auf deren Verlesung verzichtet (§ 252 Abs 2 letzter Halbsatz StPO)?6. Wurden die auf Seite 35 des Urteils angeführten Aufzeichnungen von Telefongesprächen in der Hauptverhandlung tatsächlich (allenfalls auszugsweise) verlesen oder durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingebracht, oder haben die Prozeßparteien einverständlich auf deren Verlesung verzichtet (Paragraph 252, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO)?
Nach allfälliger Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und Zustellung des Berichtigungsbeschlusses an die Parteien (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 48 zu § 271) sind die Akten wieder vorzulegen.Nach allfälliger Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und Zustellung des Berichtigungsbeschlusses an die Parteien vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 48 zu Paragraph 271,) sind die Akten wieder vorzulegen.