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Entscheidung 14 Os 44/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os44/96

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Haci B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie anderer strafbarer Handlungen aus Anlaß von Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Haci B*****, Mehmet D*****, Mehmet Serif B*****, Idriz A***** und Ramazan Y***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 22. September 1995, GZ 7 römisch fünf r 1.120/94-363, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden vorerst mit dem Auftrag zurückgestellt, über folgende, vom Angeklagten Mehmet Serif B***** behauptete Formverletzungen und Verfahrensmängel aufklärend zu berichten:

1. Wurde den Zeugen Andreas B***** und Andreas E***** tatsächlich Paragraph 153, StPO und nicht Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorgehalten (S 307, 313/V) und hat der Zeuge E***** allenfalls ausdrücklich auf sein Entschlagungsrecht verzichtet?

2. Wurde dem Zeugen Heinz B***** Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO oder Paragraph 153, StPO vorgehalten und hat er allenfalls ausdrücklich auf sein Entschlagungsrecht verzichtet?

3. Wurde der Angeklagte Mehmet Serif B***** tatsächlich nicht von den in seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen seiner Mitangeklagten in Kenntnis gesetzt (Paragraph 250, Absatz eins, StPO)?

4. Wurde der Ausschluß der Öffentlichkeit (S 324/V) vom Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag, nach geheimer Beratung oder nach Umfrage beschlossen, wurde der Beschluß samt Gründen in öffentlicher Sitzung verkündet und welche Gründe waren für den Ausschluß der Öffentlichkeit maßgebend?

5. Aus welchen Gründen wurden Zeugen anonym vernommen (S 324 ff/V)?

6. Wurden die auf Seite 35 des Urteils angeführten Aufzeichnungen von Telefongesprächen in der Hauptverhandlung tatsächlich (allenfalls auszugsweise) verlesen oder durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingebracht, oder haben die Prozeßparteien einverständlich auf deren Verlesung verzichtet (Paragraph 252, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO)?

Nach allfälliger Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und Zustellung des Berichtigungsbeschlusses an die Parteien vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 48 zu Paragraph 271,) sind die Akten wieder vorzulegen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seiner Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte Mehmet Serif B***** Formverletzungen und Verfahrensmängel geltend, die auch bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten von Bedeutung sein könnten (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Fall StPO), doch kann über die Berechtigung des Beschwerdevorbringens erst nach Einholung der entsprechenden tatsächlichen Aufklärungen abgesprochen werden (Paragraph 285, f StPO).

Anmerkung

E44577 14D00446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00044.96.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19960514_OGH0002_0140OS00044_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017415 Rechtssatz 24.11.1954Zivilrecht; Strafrecht
Unter dem Wort "ausdrücklich" ist nicht expressis verbis, sondern "deutlich, erkennbar, offenbar, klar" zu verstehen.
RS0090016 Rechtssatz 09.01.1979Strafrecht
Solange die Tat des unmittelbaren Täters nicht zumindest (objektiv) das Versuchsstadium erreicht hat, ist die bis dahin geleistete Unterstützung als versuchte Förderung der Tat (§ 12, dritter Fall StGB) straflos. Hat die Tat des unmittelbaren Täters aber (o …
RS0090195 Rechtssatz 18.09.1980Strafrecht
Auch (und gerade) Handlungen, die der Vorbereitung einer (geplanten) Tat dienen und, für sich allein betrachtet, nicht einmal als Versuch strafbar wären, kommen als typischer Beitrag zur späteren Ausführung einer strafbaren Handlung im Sinne des dritten Fal …
RS0095446 Rechtssatz 17.12.1974Strafrecht
Eine falsche Urkunde produziert, wer urkundliche Erklärungen mit dem Anschein ausstellt, als stammten sie von einer anderen Person. "Falsch" ist daher im Sinne von unecht in Bezug auf den Urkundenaussteller zu verstehen.
RS0097139 Rechtssatz 10.12.1970Strafrecht
Was gemäß § 84 StPO der Anzeigepflicht unterliegt, kann nicht zugleich Gegenstand der Amtsverschwiegenheit gegenüber dem Gericht sein.
RS0097873 Rechtssatz 28.03.1996Strafrecht
Die Verzichtserklärung ist nicht an eine bestimmte Förmlichkeit, etwa an die Ersichtlichmachung des Wortes "Verzicht" im Protokoll, gebunden.
RS0098314 Rechtssatz 02.03.1993Strafrecht
Das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs 2 StPO berechtigt die Tatrichter nicht nur, sondern verpflichtet sie sogar, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung …
RS0098437 Rechtssatz 14.09.1995Strafrecht
Das Verlesungsgebot soll nur sicherstellen, daß in Fällen einer ausnahmsweise akzeptierten Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit des Verfahrens zumindest das Mündlichkeitsprinzip beachtet wird. Schriftstücke können darnach nur dann für die Entsc …
RS0098665 Rechtssatz 05.09.1995Strafrecht
Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Protokolles, nicht aber eine mangelhafte Protokollierung ist mit Nichtigkeit bedroht.
RS0099547 Rechtssatz 27.04.1971Strafrecht
Aktenwidrig sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RZ 1938,94).
RS0100291 Rechtssatz 10.05.1990Strafrecht
Erhebungen über die Richtigkeit einer Protokollierung (betrifft die Einhaltung der Vorschrift des § 250 Abs 1 StPO).
RS0102336 Rechtssatz 03.07.1996Strafrecht
Nach dem 1. Jänner 1995 (auch aus einem Drittland) nach Österreich verbrachtes Suchtgift ist mangels einer Sonderbestimmung nach dem dritten Satz des Art 212 ZK (= Zollkodex der EU) grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Finanzvergehens nach §§ 35 ff Fin …
RS0106025 Rechtssatz 14.05.1996Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof beauftragt das Erstgericht im Rahmen der Einholung tatsächlicher Aufklärung über die Richtigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls, im Falle eine Berichtigung den Berichtigungsbeschluß an die Parteien zuzustellen.
RS0106026 Rechtssatz 19.11.1996Strafrecht
Das Vernehmungsverbot des § 151 Z 2 StPO bezieht sich nur auf österreichische Beamte.
RS0106027 Rechtssatz 19.11.1996Strafrecht
Unter "verdeckter Fahndung" wird vor allem verstanden, daß sich ein Organ der Sicherheitsbehörden oder ein sogenannter Vertrauensmann der Polizei an einen mutmaßlichen Suchtgifthändler wendet, sich als Kaufinteressent ausgibt und womöglich die Überlassung v …
RS0106028 Rechtssatz 19.11.1996Strafrecht
Der als Ausnahme vom Grundsatz des § 258 Abs 1 StPO gesetzlich ausdrücklich vorgesehene (§ 252 Abs 2 StPO) einverständliche Verzicht auf Verlesung solcher Schriftstücke, von deren Inhalt das Gericht und die Prozeßparteien Kenntnis hatten, begründete deren V …