Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 45/23h×

Entscheidung 14 Os 45/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0082813 Rechtssatz 03.02.1977Strafrecht
Erhält der Käufer für den von ihm bezahlten Preis eine Ware die mit der nach seinen berechtigten Erwartungen bestellten beziehungsweise begehrten gar nichts gemein hat, für den von ihm gewünschten Zweck offensichtlich ungeeignet ist und mangels (zumutbaren) …
RS0094140 Rechtssatz 26.03.1996Strafrecht
Der die Bereicherung begründende Vorteil muss auf derselben Vermögensverfügung des Getäuschten beruhen, die den Schaden herbeiführt.
RS0094215 Rechtssatz 27.11.1979Strafrecht
Die Bereicherung, auf die der Tätervorsatz gerichtet ist, stellt das Korrelat zur Schadenszufügung dar und ist gleichsam die Kehrseite des vom Täter zugefügten Schadens, wenngleich sie (grundsätzlich) nicht unbedingt den gleichen Geldwert haben muss.
RS0094263 Rechtssatz 04.11.1975Strafrecht
Die Annahme eines Schadens hängt beim Betrug davon ab, ob der Getäuschte (oder ein Dritter) ein dem hingegebenen wirtschaftlichen Wert gemäßes Äquivalent erlangt. Dabei sind die Wertverhältnisse objektiv, doch unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände …
RS0094374 Rechtssatz 24.06.1993Strafrecht
Bei Austauschverhältnissen ergibt sich die Schadenshöhe aus der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung, in der Regel dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem für den Geschädigten erzielbaren Erlös, mithin nach dem Differenzschaden. Bei Kaufleut …
RS0098325 Rechtssatz 18.04.1969Strafrecht
In der Behauptung, es sei der Grundsatz "in dubio pro reo" zum Nachteil der Angeklagten verletzt worden, kann im Hinblick darauf, daß es sich bei diesem Grundsatz um keinen für das materielle Strafrecht, sondern nur für das Strafverfahren gültigen Grundsatz …
RS0099756 Rechtssatz 03.04.1984Strafrecht
Eine angebliche Verletzung des Zweifelsgrundsatzes kann niemals eine materiell-rechtliche Nichtigkeit nach sich ziehen.
RS0101558 Rechtssatz 26.01.1994Strafrecht
Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO).