Dagegen richtet sich eine aus Z 7 und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher teilweise Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich eine aus Ziffer 7 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher teilweise Berechtigung zukommt.
Die aus Z 7 erhobene Rüge legt prozessordnungswidrig (§ 344 dritter Satz [§ 285a Z 2] StPO) nicht dar, warum der Staatsanwalt anlässlich der am 25. Mai 2000 (Seite 25, Bd II) erfolgten zeitweiligen Ausscheidung des Pkt 1) betreffenden Verfahrens durch § 57 Abs 2 StPO verpflichtet gewesen sein sollte, zu erklären, sich wegen dieser Tat ,die Verfolgung vorzubehalten", bezieht sich doch der Wortlaut der für diesen Standpunkt reklamierten Vorschrift gerade auf die übrigen Anschuldigungspunkte. Auch in Hinsicht auf den von der Verfahrensausscheidung nicht betroffenen Prozessgegenstand wäre übrigens nach Versetzung in den Anklagestand eine derartige Erklärung schlechterdings unsinnig (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 57 Rz 4). Weil A***** von dem eine versuchte schwere Nötigung des Ferhat C*****betreffenden Anklagevorwurf (Pkt C) - zufolge Rücktritts des Staatsanwaltes - freigesprochen wurde, fehlt ihm insoweit die Anfechtungsbefugnis (§ 344 zweiter Satz [§ 282 Abs 2] StPO).Die aus Ziffer 7, erhobene Rüge legt prozessordnungswidrig (Paragraph 344, dritter Satz [§ 285a Ziffer 2 ], StPO) nicht dar, warum der Staatsanwalt anlässlich der am 25. Mai 2000 (Seite 25, Bd römisch zwei) erfolgten zeitweiligen Ausscheidung des Pkt 1) betreffenden Verfahrens durch Paragraph 57, Absatz 2, StPO verpflichtet gewesen sein sollte, zu erklären, sich wegen dieser Tat ,die Verfolgung vorzubehalten", bezieht sich doch der Wortlaut der für diesen Standpunkt reklamierten Vorschrift gerade auf die übrigen Anschuldigungspunkte. Auch in Hinsicht auf den von der Verfahrensausscheidung nicht betroffenen Prozessgegenstand wäre übrigens nach Versetzung in den Anklagestand eine derartige Erklärung schlechterdings unsinnig vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 57, Rz 4). Weil A***** von dem eine versuchte schwere Nötigung des Ferhat C*****betreffenden Anklagevorwurf (Pkt C) - zufolge Rücktritts des Staatsanwaltes - freigesprochen wurde, fehlt ihm insoweit die Anfechtungsbefugnis (Paragraph 344, zweiter Satz [§ 282 Absatz 2 ], StPO).
Die Sanktionsrüge weist jedoch zutreffend darauf hin, dass das Geschworenengericht entgegen dem sog Verschlimmerungsverbot (§ 344 zweiter Satz [293 Abs 2] StPO) eine gegenüber dem ersten Rechtsgang strengere Strafe über den Angeklagten verhängt und damit in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat (Z 13 dritter Fall; 11 Os 73/90, 14 Os 7/99). Denn das Hinzukommen des zu 1) genannten Schuldspruchs wegen Körperverletzung bot rechtlich nur die Möglichkeit zur Straferhöhung im Ausmaß der von § 83 StGB angedrohten Freiheitsstrafe, also von einem Jahr (Foregger/Fabrizy StPO8 § 290 Rz 8).Die Sanktionsrüge weist jedoch zutreffend darauf hin, dass das Geschworenengericht entgegen dem sog Verschlimmerungsverbot (Paragraph 344, zweiter Satz [293 Absatz 2 ], StPO) eine gegenüber dem ersten Rechtsgang strengere Strafe über den Angeklagten verhängt und damit in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat (Ziffer 13, dritter Fall; 11 Os 73/90, 14 Os 7/99). Denn das Hinzukommen des zu 1) genannten Schuldspruchs wegen Körperverletzung bot rechtlich nur die Möglichkeit zur Straferhöhung im Ausmaß der von Paragraph 83, StGB angedrohten Freiheitsstrafe, also von einem Jahr (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 290, Rz 8).
In diesem Rahmen wird das Geschworenengericht die Strafe neu zu bemessen haben (§ 344 zweiter Satz [§ 285e] StPO; vgl auch Bertel/Venier6 Rz 930 und Mayer, Commentar § 288 Rz 94). Dabei wird zu beachten sein, dass das Geschworenengericht beim Widerruf der zu AZ 3c Vr 12.209/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht gegen das dem XX. Hauptstück der StPO zu entnehmende Verbot verstoßen hat, über einen (hier mangels Anfechtung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung auf Absehen vom Widerruf) erledigten Prozessgegenstand erneut zu entscheiden, was der Beschwerdeführer gleichfalls zutreffend anmerkt (vgl auch 14 Os 115/00).In diesem Rahmen wird das Geschworenengericht die Strafe neu zu bemessen haben (Paragraph 344, zweiter Satz [§ 285e] StPO; vergleiche auch Bertel/Venier6 Rz 930 und Mayer, Commentar Paragraph 288, Rz 94). Dabei wird zu beachten sein, dass das Geschworenengericht beim Widerruf der zu AZ 3c römisch fünf r 12.209/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht gegen das dem römisch zwanzig. Hauptstück der StPO zu entnehmende Verbot verstoßen hat, über einen (hier mangels Anfechtung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung auf Absehen vom Widerruf) erledigten Prozessgegenstand erneut zu entscheiden, was der Beschwerdeführer gleichfalls zutreffend anmerkt vergleiche auch 14 Os 115/00).