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Entscheidung 14 Os 49/09a×

Entscheidung 14 Os 49/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os49/09a

Entscheidungsdatum

23.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. T. Solé sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian E***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems als Schöffengericht vom 20. November 2008, GZ 16 Hv 94/08i-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian E***** jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der geschlechtlichen Nötigung nach (richtig) Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch drei) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in L*****

I/ von September 2004 bis April 2005 dadurch, dass er während des Musik-Einzelunterrichts mindestens zehn Mal mit der Hand die Brüste der am 29. Oktober 1991 geborenen Katharina S***** betastete, geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen; II/ durch die unter I/ angeführten Taten unter Ausnützung seiner Stellung als Musiklehrer mit der seiner Ausbildung unterstehenden Schülerin Katharina S***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen und III/ von Anfang 2005 bis April 2005 zwei bis drei Mal außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Katharina S***** mit Gewalt, indem er sie von hinten mit beiden Armen packte, festhielt und dabei ihre Brüste betastete, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Dr. Franz F***** zum Beweis dafür, „dass die Zeugin Katharina S***** im Anklagezeitraum beim Zusammentreffen mit dem Angeklagten stets dessen Nähe gesucht hat und keinesfalls Angst gezeigt oder den Angeklagten gemieden hätte, was bei der Richtigkeit der Anklagevorwürfe zwangsläufig zu erwarten gewesen wäre, daher die angelasteten Tathandlungen nicht stattgefunden haben" (ON 11 S 63), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Ungeachtet des Verbots vorgreifender Beweiswürdigung hat das Schöffengericht nämlich eine Relevanzprüfung dahingehend durchzuführen, ob und inwieweit das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet ist, die im Antragszeitpunkt gegebene Beweislage maßgeblich zu verändern (RIS-Justiz RS0099523). Gerade diese Erheblichkeit vermochte der Beschwerdeführer durch sein - allein ausschlaggebendes - Vorbringen in der Hauptverhandlung nicht darzustellen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 332 und 340 f), zumal der Umstand, dass das Opfer trotz der inkriminierten Taten weiterhin den Musikunterricht besuchte und den Umgang mit dem Beschwerdeführer (vorerst) nicht mied, ohnehin nicht in Frage stand vergleiche ON 11 S 67; US 4 und 12).

Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Manuela E***** zum Beweis dafür, dass Katharina S***** im Mai 2005 „öffentlich und vor mehreren Leuten voll frei und unbefangen behauptet habe, vom Angeklagten sexuell belästigt worden zu sein, womit die Unrichtigkeit der Aussage der Zeugin Katharina S*****, sie habe über die Sache nicht sprechen können und deshalb keine Anzeige erstattet, erwiesen sei; sowie die gleiche Zeugin auch zum Beweis dafür, dass die Katharina S***** damals gleichzeitig (vor) mehreren Leuten frei von der Leber diese Vorwürfe gegenüber dem Angeklagten erhoben hat" (ON 11 S 63 f). Da das Erstgericht die zu beweisende Tatsache nämlich ohnedies zu Gunsten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen und in die beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen hat (US 11 f), durfte es von der Beweisaufnahme Abstand nehmen, ohne sich dem Vorwurf (unzulässiger) vorgreifender Beweiswürdigung auszusetzen (RIS-Justiz RS0099135; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342).

Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) erhobenen Einwand, das Erstgericht habe keine logisch zwingende Begründung für die Annahme „bereits entwickelter Brüste" des Opfers im Tatzeitraum geliefert (US 4 in Verbindung mit US 13), übersieht der Beschwerdeführer, dass eine solche gar nicht gefordert ist (RIS-Justiz RS0111358; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449). Weshalb der kritisierte Hinweis auf die Verwendung eines Büstenhalters gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungswerte verstoßen soll vergleiche RIS-Justiz RS0116732), vermag die Rüge ebenso wenig zu erklären wie die eigene Schlussfolgerung, eine Körpergröße von 1,50 Metern des im Verhandlungszeitpunkt 17-jährigen Opfers spreche für dessen „körperliche Spätentwicklung".

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Katharina S***** mit dem Hinweis auf einzelne - in den Entscheidungsgründen ohnehin erörterte (US 7) - Abweichungen in deren im gesamten Verfahren abgelegten Aussagen sowie mit spekulativen Überlegungen zu ihrer Aussagemotivation in Frage zu stellen, übersieht er, dass die von den Tatrichtern aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson einer Anfechtung aus der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0099649).

Mit den aus seiner eigenen Verantwortung, aus den polizeilichen Erhebungen zu seiner Tätigkeit an der Musikschule R***** und den Angaben der Zeugin Andrea S***** gezogenen, für ihn günstigen Schlussfolgerungen, überschreitet der Beschwerdeführer abermals die Grenze zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674).

Im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bezeichnet der Rechtsmittelwerber die Feststellungen zum körperlichen Entwicklungsstand des Opfers vergleiche US 4 f) als „für die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit" unzureichend, ohne den Erfordernissen prozessordnungsgemäßer Darstellung entsprechend methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten, welche Konstatierungen konkret bezogen auf die einzelnen Tatbestände seiner Ansicht nach erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099620, RS0116565). Soweit nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) das Unterbleiben weitergehender Beweisaufnahme zur „altersgemäßen Entwicklung der Brüste" des Tatopfers kritisiert wird, legt der Beschwerdeführer nicht dar, wodurch er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Zuordnung der Brustgegend eines unmündigen Mädchens zur Geschlechtssphäre nach gefestigter Judikatur nicht generell und ausschließlich davon abhängt, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass die Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit ausgeprägt sind, sondern vielmehr der gesamte Reifezustand des Opfers in die solcherart aus Sicht eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen anzustellende Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0095113; vergleiche Schick in WK2 Paragraph 207, Rz 7 und Fabrizy, StGB9 Paragraph 207, Rz 8).

Mit dem im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich mit Bezug auf den Schuldspruch römisch drei erstatteten Vorbringen, „die der Entscheidung zu Grunde liegenden Tathandlungen sind nicht unter Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu subsumieren", nimmt der Beschwerdeführer gesetzwidrig nicht Maß am gesamten Urteilsinhalt, dem - ungeachtet des bloß in der schriftlichen Urteilsausfertigung enthaltenen (nicht unter dem Aspekt der Ziffer 3, geltend gemachten) Schreibfehlers (US 2, vergleiche demgegenüber ON 11 S 69) - unzweifelhaft ein Schuldspruch (bloß) wegen mehrerer Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu entnehmen ist (US 1, 2, 16 und 18), weshalb es mit der (einleitend vorgenommenen) Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 622 ff) sein Bewenden haben kann und eine Urteilsangleichung vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 56 f) fallbezogen nicht erforderlich ist.

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91477 14Os49.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00049.09A.0623.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090623_OGH0002_0140OS00049_09A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0095113 Rechtssatz 09.09.1981Strafrecht
Zur Unzüchtigkeit von (sexuell motivierten) Berührungen unmündiger Mädchen im Bereich selbst noch unentwickelter Brust: Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich …
RS0099135 Rechtssatz 18.11.1971Strafrecht
Wurde die zu beweisende Tatsache vom Erstgericht ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen, so liegt in der Nichtdurchführung beantragter Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO (WK-StPO § 281 Rz 342).
RS0099523 Rechtssatz 16.06.1971Strafrecht
Es ist unzulässig, eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen und solcherart einem Beweismittel, das nicht ausgeführt wurde, von vornherein den inneren Beweiswert abzusprechen. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob und inwieweit das vom Antragsteller angest …
RS0099620 Rechtssatz 05.11.1980Strafrecht
Mit der bloßen Behauptung, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sei keine strafbare Handlung bzw die Feststellungen reichten für eine Verurteilung nicht aus, ohne dass dargetan wird, weshalb dies im einzelnen so sei, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßi …
RS0099674 Rechtssatz 21.09.1990Strafrecht
Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeits …
RS0111358 Rechtssatz 27.01.1999Strafrecht
Logisch zwingende Begründung der Täterschaft ist nicht möglich und daher auch nicht gefordert (13 Os 165/97 nv).
RS0116565 Rechtssatz 28.05.2002Strafrecht
Die in der Rechtsrüge behauptete rechtliche Konsequenz ist aus dem Gesetz methodengerecht abzuleiten (WK-StPO § 281 Rz 588).
RS0116732 Rechtssatz 06.08.2002Strafrecht
Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (WK-StPO § 281 Rz 444).