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Entscheidung 14 Os 53/14x×

Entscheidung 14 Os 53/14x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os53/14x (14Os62/14w)

Entscheidungsdatum

17.06.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Sonja M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 55 St 405/13y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Bernard D***** gegen die jeweils am 1. April 2014 gefassten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht, AZ 17 Bs 90/14f und AZ 17 Bs 110/14x, sowie seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

              Der Antrag auf „Verfahrenshilfe für Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten“ wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit den angefochtenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts Wien wurde

              - zu 17 Bs 90/14f die Beschwerde des Bernard D***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2014, GZ 169 Bl 1/14v-2, mit dem der Antrag des Genannten auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens AZ 55 St 405/13y der Staatsanwaltschaft Wien abgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen und

- zu 17 Bs 110/14x der Beschwerde dieses Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2014, GZ 169 Bl 1/14v-6, mit dem der Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen ergriffene (als „Berufung“ titulierte) Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.

Da die - hier ersichtlich angestrebte - Ausführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels dem Erfordernis zweckentsprechender Durchsetzung von Ansprüchen vergleiche Paragraph 67, Absatz 7, StPO) oder der Wahrung prozessualer Rechte vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, StPO) zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht entspricht, war der Antrag des Beschwerdeführers auf „Verfahrenshilfe für Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten“ abzuweisen vergleiche 13 Os 20/10f [13 Ns 16/10x]; 14 Os 11/11s [14 Ns 9/11a]).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E108000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00053.14X.0617.000

Im RIS seit

03.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2014

Dokumentnummer

JJT_20140617_OGH0002_0140OS00053_14X0000_000